Gute Nachricht für alle selbständigen Handwerker, die sich mit einem Betriebs- und Umsatzsteuerprüfer des Finanzamts wegen einer Vorsteuerkürzung in den Haaren liegen. Wird der Vorsteuerabzug nur wegen der fehlerhaften Adresse des Rechnungsausstellers in der Rechnung versagt, lohnt sich erstmals Gegenwehr. Denn der Europäische Gerichtshof hat sich in solchen Fällen für einen Vorsteuerabzug ausgesprochen.
Typischer Fall aus der Praxis:
Ein Handwerker erwirbt Waren bei einem Unternehmen. Das Unternehmen schickt die Rechnung über 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Der Handwerker bekommt die 950 Euro als Vorsteuer erstattet. Bei einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung stellt der Prüfer des Finanzamts fest, dass die in der Rechnung vom Rechnungsaussteller genannte Adresse eine bloße Briefkastenadresse ist. Folge: Das Finanzamt fordert die erstattete Vorsteuer in Höhe von 950 Euro wieder zurück, weil in der Rechnung nicht die Adresse genannt war, an der der Rechnungsaussteller seine geschäftlichen Aktivitäten ausübte.
Europäischer Gerichtshof entscheidet gegen deutsche Finanzverwaltung
Der Europäische Gerichtshof stellte sich nun jedoch auf die Seite des Handwerkers. Selbst wenn es sich bei der Adresse des Rechnungsausstellers um eine rein postalische Adresse handelt, steht dem Handwerker aus dieser Eingangsrechnung ein Anspruch auf Vorsteuererstattung zu (EuGH, Urteile v. 15.11.2017, Rs. C-374/16 und C-375/16). Entscheidend ist, dass der Name des Rechnungsausstellers in der Rechnung aufgeführt ist und er so identifizierbar ist.
Steuertipp: Da diese unternehmerfreundlichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs brandaktuell sind und sich deshalb selbst bei vielen Finanzbeamten noch nicht herumgesprochen haben, müssen Sie in vergleichbaren Fällen gegen nachteilige Steuerbescheide mit Hinweis auf diese neue EuGH-Rechtsprechung Einspruch einlegen. dhz
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