Urteil des Bundesfinanzhofs Vorsteuerabzug: So kontern Sie, wenn das Finanzamt kürzen möchte

Das Finanzamt prüft bei einer Betriebs- oder einer Umsatzsteuersonderprüfung, ob Eingangsrechnungen alle notwendigen Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Falls nicht, droht die Kürzung des Vorsteuerabzugs. Doch Unternehmer können gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs mit cleveren Argumenten kontern.

Bernhard Köstler

Das Finanzamt prüft bei einer Betriebs- oder einer Umsatzsteuersonderprüfung, ob Eingangsrechnungen alle notwendigen Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Falls nicht, droht die Kürzung des Vorsteuerabzugs. - © Wrangler - stock.adobe.com

Fehlender Leistungszeitpunkt: Bundesfinanzhof großzügig

Sehr kleinlich sind die Prüfer, wenn es um den Zeitpunkt einer Lieferung oder Leistung geht. Grundsätzlich ist die Angabe nämlich eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Fehlt diese Angabe, etwa weil Rechnungsdatum und Leistungsdatum identisch sind, kippt in der Regel der Vorsteuerabzug.

Gegenargument: Ein Argument gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs liefert ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 1. März 2018, Az. V R 18/17; veröffentlicht am 6. Juni 2018). In diesem Urteil haben die Richter klargestellt, dass der Unternehmer mit plausiblen Nachweisen zum Leistungszeitpunkt trotz des fehlenden Hinweises in der Rechnung einen Anspruch auf den Vorsteuerabzug haben kann.

Fehlende Steuernummer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich

Fehlt einer Eingangsrechnung die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist für das Finanzamt die Kürzung des Vorsteuerabzugs beschlossene Sache. Begründung: Die Angabe der Steuernummer bzw. der USt-IdNr. ist eine elementare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

Gegenwehr: Unternehmer haben Zeit bis zum Finanzgerichtsverfahren, um die berichtigten Rechnungen mit der gewünschten Steuernummer bzw. USt-IdNr. auszuhändigen. Diese Berichtigung wirkt dann rückwirkend. Das bedeutet im Klartext: Die Vorsteuerkürzung und Steuernachzahlungszinsen sind durch die berichtigten Rechnungen vom Tisch (ebenfalls klargestellt im BFH-Urteil vom 1. März 2018).

Praxis-Tipp: Probleme bereiten in der Praxis oftmals Gutschriften. Denn hier gibt es den Vorsteuerabzug nur dann, wenn in der Gutschrift die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten ist. Bei Prüfungen stellt sich doch oft heraus, dass nicht die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers aufgeführt ist, sondern die des Ausstellers der Gutschrift (= Empfänger der Leistung; Auftraggeber). Aber auch hier greifen im Zweifelsfall bei Vorlage berichtigter Gutschriften die Regelungen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Das kostet allerdings wertvolle Zeit, die durch die von vornherein korrekte Ausstellung der Gutschrift vermieden werden könnte.

Mangelhafte Leistungsbeschreibung: Finanzamt kennt kein Pardon

Ein Unternehmer bekommt aus einer Eingangsrechnung nur dann die Vorsteuer erstattet, wenn der Rechnung zweifelsfrei die Leistungsbeschreibung entnommen werden kann. Ist die Beschreibung der Leistung zu vage, zu schwammig oder zu pauschal, kann das Finanzamt die Vorsteuererstattung verweigern. Das haben leider auch die Richter im BFH-Urteil vom 1. März 2018 bestätigt.

Gegenargument: Unternehmer sollten mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kontern. Dort wurde in einem portugiesischen Streitfall entschieden, dass der Vorsteuerabzug selbst bei einer sehr vagen Leistungsbeschreibung gewährt werden muss, wenn die erbrachte Leistung nachvollzogen werden kann (EuGH, Urteil vom 15. September 2016, Rs. C-516/14). Das Problem dabei: Die deutsche Finanzverwaltung hat sich noch nicht entschieden, ob dieses Urteil angesetzt wird.