Entdecken Mieter in der jährlichen Nebenkostenabrechnung Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen (Hausmeister-Service) oder Ausgaben für Handwerker, können Sie dafür eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Der Vermieter muss Ihnen die notwendigen Infos dazu geben.
Viele Vermieter teilen Ihnen leider erst gar nicht mit, wie hoch die Arbeitsleistung für haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung sind. Oftmals sind Klauseln im Mietvertrag schuld daran.
Landgericht Berlin verdonnert Vermieter zu Infos
Das Landgericht Berlin hat jedoch klargestellt, dass der Vermieter stets dazu verpflichtet ist, dem Mieter bestimmte Ausgaben der Betriebskostenabrechnung so aufzuschlüsseln, dass dieser beim Finanzamt die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durchsetzen kann (LG Berlin, Urteil v. 18.10.2017, Az. 18 S 339/16).
Steuertipp: Ist ein Vermieter also stur und möchte Ihnen nicht mitteilen, wie hoch Ihr Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in den Nebenkostenabrechnung ist, können Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie sich diese Infos notfalls gerichtlich beschaffen können. Da in diesem Fall dem Vermieter die Gerichtskosten aufgebrummt werden, dürfte er schnell bereit sein, Ihnen die notwendigen Infos zukommen zu lassen. dhz
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