Betriebsausgabenabzug retten Unseriöse Subunternehmer: Bauabzugsteuer schützt

In der Baubranche gilt ein strenger Blick des Finanzamts stets den Subunternehmern, speziell wenn diese im Ausland ansässig sind. Für den deutschen Auftraggeber kann diese Prüfung steuerlich fatale Folgen haben. Doch ein aktuelles Urteil relativiert das Risiko deutlich.

Steuer
Die ans Finanzamt abgeführte Bauabzugsteuer rettet den Betriebsausgabenabzug, der aus den Zahlungen an ausländische Subunternehmer resultiert. - © Pormezz - stock.adobe.com

Typischer Fall aus der Praxis

Ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer aus Großbritannien mit Bauleistungen in Deutschland und zahlt nach Abschluss der Arbeiten 300.000 Euro dafür. Da der ausländische Subunternehmer keine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer vorlegen kann, hat der deutsche Auftraggeber 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.

Jahre später findet bei dem deutschen Bauunternehmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts statt. Und das kommt bei seinen Überprüfungen zu der Erkenntnis, dass des sich bei dem Subunternehmer um eine reine Briefkastengesellschaft (Fachjargon: Domizilgesellschaft) handelt, die nur ihren Sitz im Ausland hat, dort aber nicht aktiv wirtschaftlich tätig wird.

Wie kommt das Finanzamt zu seinen Erkenntnissen?

In der Praxis fragen sich viele Unternehmer, wie der Prüfer des Finanzamts überhaupt zu den Erkenntnissen kommt, dass es sich bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer um eine inaktive Briefkastengesellschaft handelt. Ganz einfach: Das Finanzamt stellt eine Wirtschaftsauskunft beim, Bundeszentralamt für Steuern und bekommt hier eine eindeutige Antwort.

Folgen, wenn Subunternehmer Briefkastengesellschaft ist

Insgeheim unterstellt das Finanzamt bei ausländischen Subunternehmern, die als Briefkastenfirma entlarvt wurden, dass die Hintermänner tatsächlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein könnten und in Deutschland Steuern zahlen müssten. Deshalb stellt das Finanzamt bei dem deutschen Auftraggeber ein so genanntes Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Hier wird der deutsche Auftraggeber dazu verdonnert, die Hintermänner zu benennen, denen die Einnahmen aus den Baudienstleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Kann der deutsche Auftraggeber diesem Verlangen nachkommen und die Hintermänner namentlich benennen, ist die Sache für ihn erledigt und er muss keine negativen steuerlichen Konsequenzen fürchten. Doch in der Praxis sieht es natürlich meist anders aus. In der Regel können die Hintermänner der ausländischen Briefkastenfirma natürlich nicht benannt werden. Dann ist das Finanzamt sehr streng und lässt entweder die kompletten Zahlungen an den Subunternehmer oder zumindest einen großen Teil davon nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu.

Praxis-Tipp: Gegenwehr lohnt sich hier in der Regel kaum. In zig Urteilen haben Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof den Finanzämtern bei ihrer strengen Vorgehensweise Rückendeckung geben. Ein Klageverfahren hat also meist kaum Aussicht aus Erfolg.

Rettungsanker: Bauabzugsteuer

Doch einen Rettungsanker gibt es für deutsche Auftraggeber, wenn das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an Subunternehmer kürzen möchte, weil es sich bei dem Subunternehmer um eine reine Briefkastenfirma handelt und die wahren Hintermänner nicht benannt werden können. Und zwar rettet die einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Bauabzugsteuer für die an den ausländischen Subunternehmer geleisteten Zahlungen den Betriebsausgabenabzug. In § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG steht sinngemäß, dass § 160 Abgabenordnung nicht anwendbar ist, wenn die Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurde.

Praxis-Tipp: Gute Nachricht für betroffene deutsche Auftraggeber in vergleichbaren Situationen. Der Bundesfinanzhof hat aktuell bestätigt, dass die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 AO tatsächlich greift, selbst wenn es sich bei dem Subunternehmer nachweislich um eine bloße Briefkastenfirma handelt (BFH, Urteil v. 9. Juni 2022, Az. IV R 4/20).