Verträge richtig gestalten Bauen mit Subunternehmern: Worauf es rechtlich ankommt

Wer Subunternehmer beauftragt, erweitert seine Kapazitäten – geht aber immense Haftungsrisiken ein. Wie Betriebe sich absichern können und was bei der Vertragsgestaltung mit den Nachunternehmern wichtig ist.

Bauarbeiter auf Baustelle.
Entsteht auf der Baustelle ein Mangel oder Schaden durch den Subunternehmer, haftet der Hauptauftragnehmer, wenn er sich nicht vertraglich abgesichert hat. - © Sina Ettmer-stock.adobe.com

Die Baubranche boomt und die Auftragsbücher der Handwerksbetriebe sind prall gefüllt. Um alle Aufträge bewerkstelligen zu können, kommen insbesondere bei großen Bauvorhaben häufig Subunternehmen zum Einsatz. "Dadurch können Baubetriebe ihre Kapazitäten erweitern und größere Projekte durchführen", erklärt Joachim Vojta, Rechtsexperte bei der Handwerkskammer Konstanz. Dies sei auch eine geeignete kurzfristige Strategie, um dem Mangel an Fachkräften entgegenzuwirken. "Allerdings sind mit dem Einsatz von Nachunternehmern auch Risiken verbunden", so der Experte.

Betriebe sollten daher bei der Auswahl von Subunternehmen, der Vertragsgestaltung und auch der Absicherung für den Ernstfall genau aufpassen, rät Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung. Denn grundsätzlich schließt der Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab. Er ist damit der Generalunternehmer, der wiederum die Verträge mit den Subunternehmen vereinbart. "Das heißt, zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherrn existiert kein direktes Vertragsverhältnis", erklärt Staschik. "Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn."

Eine Nachunternehmererklärung ist essenziell

Beschädigt beispielsweise der als Subunternehmer beauftragte Elektriker bei der Montage der Solaranlagen am Dach eines Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, kann der Hauptauftragnehmer für die Schäden in Anspruch genommen werden. "Das kann für Handwerksbetriebe unter Umständen sogar existenzbedrohende Kosten zur Folge haben, wenn es etwa durch die mangelhafte Arbeit des Subunternehmers zu einem Bauverzug kommt", warnt Staschik. Zudem ist der vom Bauherrn beauftragte Handwerksbetrieb nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. "Auch für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle muss er haften", erklärt Staschik. Daher sei es bei der Vertragsgestaltung entscheidend, eine sogenannte Nachunternehmererklärung mit aufzunehmen. Damit belegt der Subunternehmer seine Rechtstreue in handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen.

Zudem sollte der Vertrag mit dem Subunternehmer alle Pflichten enthalten, die der Handwerksbetrieb gegenüber dem Auftraggeber hat. So stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Pflichten auch für den Subunternehmer gelten. "Aus praktischen Gründen sollten Hauptauftragnehmer alle notwendigen Unterlagen wie Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ohne Änderungen direkt an den Subunternehmer weiterleiten", empfiehlt Staschik. Im Schadensfall kann der Bauunternehmer dann die Ansprüche des Bauherrn an den Subunternehmer weitergeben und von ihm die Beseitigung der Mängel und Schadenersatz fordern. "Gegenüber dem Auftraggeber haftet der Generalunternehmer für Mängel, die der Subunternehmer verursacht hat, wobei der Generalunternehmer einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer geltend machen kann", fasst Rechtsexperte Vojta die juristische Konstellation zusammen.

Weitreichende Haftung auch für Personal des Subunternehmers

In der Praxis ergibt sich zudem ein gesteigertes Risiko für die sogenannte "Arglisthaftung" gemäß Paragraf 634a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese kommt dann zum Tragen, "wenn der Subunternehmer unqualifiziertes oder unmotiviertes Personal eingesetzt hat", so Vojta. "Letztlich muss der Generalunternehmer den Subunternehmer also ebenso überwachen wie das eigene Personal."

Die Haftung des Hauptauftragnehmers ist dabei sehr weitreichend: Wenn der Subunternehmer seinen Verpflichtungen gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern nicht nachkommt und etwa aufgrund von Insolvenz keine Mindestlöhne oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, muss der Generalunternehmer dafür geradestehen. "Er wird auch im Fall von verdeckter Leiharbeit oder Scheinselbständigkeit zur Verantwortung gezogen", warnt Vojta. Ein besonderes Risiko besteht hier bei der Beauftragung von Soloselbständigen in demselben Gewerbe, in dem auch der Generalunternehmer tätig ist. "Wird hier etwa auf Stundenbasis abgerechnet und verwendet der Soloselbständige kein eigenes Material, liegt der Verdacht der verdeckten Scheinselbständigkeit nahe."

Absicherung durch genaue Kontrolle

Gegen diese Risiken kann man sich absichern, indem man den Subunternehmer vor, während und nach der Beauftragung genau kontrolliert. "Konkret sollte immer im Voraus ein schriftlicher Subunternehmervertrag vereinbart werden", so Staschik. Bei größeren Bauvorhaben ist es sinnvoll, hierfür einen auf Bau- und Gewerberecht spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Zudem sollte der Hauptunternehmer Nachweise und Unbedenklichkeitserklärung der staatlichen Stellen sowie über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlöhne verlangen.

Um sich vor hohen und schlimmstenfalls existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen zu schützen, ist zudem eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe unverzichtbar. "Die Deckungssumme sollte mindestens fünf Millionen Euro betragen, bei größeren Betrieben besser sogar zehn Millionen Euro", rät Nürnberger-Experte Staschik. Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für Sachschäden auf und trägt bei Personenschäden mögliche Kosten für Krankenhaus, Reha oder Schmerzensgeld. Und sie greift immer dann, wenn man selbst in der Haftung ist – also auch bei Schäden, die der Subunternehmer verursacht hat. Diese werden dann gegebenenfalls vom Versicherer in Regress genommen.