Unentgeltliche Wertabgaben: Wenn Betriebsinhaber betriebliches Vermögen entnehmen oder betriebliche Leistungen privat in Anspruch nehmen, müssen die Privatentnahmen als Betriebseinnahmen erfasst werden. In welchen Fällen das gilt.
Bei der unentgeltlichen Wertabgabe handelt sich um Entnahmen für den Eigenverbrauch. Eine Entnahme liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder in der Inanspruchnahme von betrieblichen Leistungen zu betriebsfremden Zwecken.
Unentgeltlichen Wertabgabe: Umsatzsteuer auf Privatentnahmen
Da die Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, müssen die Privatentnahmen als Betriebseinnahmen erfasst und darauf Umsatzsteuer gezahlt werden. So wird der Vorteil aufgrund des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht (§ 3 Abs. 1b UStG, soweit die unentgeltlichen Wertabgaben in der Abgabe von Gegenständen bestehen bzw. § 3 Abs. 9a UStG, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen).
Insbesondere sind als Privatentnahmen zu erfassen:
- Entnahme von Waren und Gegenständen grundsätzlich mit dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung; bei eigener Herstellung die Selbstkosten; bei Einbauten der Restwert. Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
- Unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Betrag unter 40 Euro (einschließlich Umsatzsteuer bzw. bei 19 Prozent USt: netto 33,61 Euro und bei 7 Prozent USt: netto 37,38 Euro) handelt.
- Privater Nutzungsanteil eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
- Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist im Rahmen einer anderen Einkunftsart (gilt als Nutzung für "betriebsfremde Zwecke"; Bewertung der Entnahme mit den tatsächlichen Selbstkosten - alternativ mit 0,001 Prozent des Listenpreises je gefahrenem Km für die andere Einkunftsquelle. Gegebenenfalls in dieser Höhe zugleich Ansatz als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei der anderen Einkunftsquelle). Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ansatz einer (zusätzlichen) Entnahme verzichtet werden - vorausgesetzt die Aufwendungen unterliegen bei der anderen Einkunftsquelle keinen Abzugsbeschränkungen und werden dort auch nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht.
- Privater Nutzungsanteil eines betrieblichen Telefons bzw. Telefonanschlusses.
- sonstige Nutzungs- und Leistungsentnahmen, zum Beispiel der Einsatz von Mitarbeitern des Betriebes für private Zwecke. Bei Inanspruchnahme von betrieblichen Leistungen, bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage. In diese Kosten sind gegebenenfalls abziehbare Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen. dhz
