Steuer aktuell Umrüstungskosten auf Rußpartikelfilter: Fragen und Antworten

Ab 1. Februar können sich Handwerksbetriebe einen Zuschuss von 260 Euro beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle holen, wenn sie ältere Dieselfahrzeuge mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten lassen. In der Praxis wirft eine solche Nachrüstung steuerliche Fragen auf.

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Frage 1: Erhöhen die Nachrüstungskosten den Bruttolistenpreis bei Ermittlung des Betrags für die Privatnutzung eines Betriebs-Pkws?

Antwort: Nein. Denn bei der Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung gilt stets der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Pkws. Und da im Zeitpunkt der Erstzulassung nach kein Rußpartikelfilter vorhanden war, erhöht sich der Bruttolistenpreis für die 1-Prozent-Regelung nicht.

Frage 2: Wie muss der Zuschuss von 260 Euro verbucht werden, den mein Handwerksbetrieb als Förderung für Nachrüstung eines Dieselfahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter erhalte?

Antwort: Solche staatlichen Zuschüsse mindern den Betriebsausgabenabzug für die Nachrüstung. Kostet die Nachrüstung 1.500 Euro und Sie erhalten den Zuschuss von 260 Euro, dürfen nur 1.240 Euro Betriebsausgaben abgezogen werden. Alternativ ziehen Sie die vollen 1.500 Euro ab und weisen den Zuschuss als Betriebseinnahme aus.

Tipp: Eine vergleichbare Auswirkung auf den Betriebsausgabenabzug wie diese staatliche Förderung haben auch Cash-Back-Aktionen von Groß- und Einzelhändlern. Wer sich beispielsweise einen neuen Drucker kauft, 1.000 Euro bezahlt und danach einen Scheck über 500 Euro zurückbekommt, darf ebenfalls nur 500 Euro als Betriebsausgabe im Rahmen der Abschreibung verbuchen. dhz

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