Verhaltensknigge zur Lohnsteuernachschau Wenn der Steuerprüfer unangekündigt kommt

Seit 30. Juni 2013 kann es tatsächlich passieren, dass ein Überraschungsgast bei einem Handwerksbetrieb vor der Tür steht. Die Rede ist von einem Lohnsteuerprüfer im Rahmen der neuen Lohnsteuer-Nachschau. Hier ein Verhaltensknigge, wie selbständige Handwerker den Überraschungsgast behandeln sollten und welche Vorgehensweise empfehlenswert ist.

Bei Betriebsprüfungen dürfen die Prüfer des Finanzamts eigentlich nur steuerlich relevante Unterlagen und Belege anfordern und einsehen. Vorsicht: Die Praxis verläuft manchmal anders. - © Foto: ArTo/Fotolia

Das Recht des Lohnsteuerprüfers, unangekündigt Lohnunterlagen einzusehen, ist in § 42g EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes geregelt und ist seit 30. Juni 2013 möglich. Hier einige Schritte, die Ihnen helfen, mit der Situation fertig zu werden:

Schritt 1: Steht der Lohnsteuerprüfer vor der Türe, sollten Sie ihn hereinbitten und sich zuerst einmal seinen Prüferausweis zeigen und sich die Telefonnummer seines Vorgesetzten geben lassen. Rufen Sie den Vorgesetzten an und lassen Sie sich kurz erklären, warum eine Lohnsteuer-Nachschau durchgeführt wird.

Tipp: Der Kontrollanruf im Finanzamt macht Sinn. Denn vor einigen Jahren gaben sich Betrüger als Finanzbeamte aus und wollten eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen. Gegen Zahlung eines bestimmten Betrags sahen sie dann von einer Überprüfung ab. Bei der neuen Lohnsteuer-Nachschau könnten solche Betrüger ihr Spielchen von damals natürlich wiederholen.

Schritt 2: Schicken Sie den Prüfer nicht unverrichteter Dinge wieder weg. Das dürften Sie zwar, denn im Rahmen der Lohnsteuernachschau besteht kein Zutrittsrecht, wie es die Steuerfahndung hat. Doch wirklich ratsam ist diese Aktion nicht. Denn natürlich wird der Prüfer verärgert ins Finanzamt abrauschen, eine offizielle Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuerprüfung ausstellen und im Rahmen dieser Prüfung sicherlich höchst motiviert nach Fehlern in den Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeiter suchen.

Schritt 3: Informieren Sie deshalb besser Ihren Steuerberater und bitten Sie ihn, umgehend  in die Firma zu kommen. Die Unterlagen, die der Lohnsteuerprüfer bei seinem Überraschungsbesuch anfordert, sollte nur der Steuerberater herausgegeben. So ist sichergestellt, dass bekannt ist, welche Unterlagen herausgegen werden und welche Ziele der Prüfer verfolgt. dhz

Welche Unterlagen Sie dem Steuerprüfer vorlegen müssen, erfahren Sie hier. >>>