Steuerermäßigung Thesaurierungsbesteuerung: Was Handwerker wissen müssen

Selbstständige Handwerker können nicht entnommene Gewinne mit nur 28,25 Prozent versteuern. Welche Voraussetzungen für die Thesaurierungsbesteuerung gelten, wie der Antrag gestellt wird und wann eine Nachversteuerung droht.

Investieren statt entnehmen: Die Thesaurierungsbesteuerung macht es für Selbstständige attraktiv, Gewinne im Handwerksbetrieb zu belassen. - © Seventyfour - stock.adobe.com

Laufen die Geschäfte in einem Handwerksbetrieb, der als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft geführt wird, gut, und liegt der Einkommensteuersatz bei 42 Prozent? Dann gibt es eine kaum bekannte Möglichkeit, dass nicht entnommene Gewinne nur mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent besteuert werden. Man spricht hier von der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und welches Steuerrisiko beachtet werden sollte, zeigt der folgende Praxisbeitrag.

Thesaurierungsbesteuerung: Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Thesaurierungsbesteuerung nicht entnommener Gewinne finden sich in § 34a EStG. Damit das Finanzamt nicht entnommene Gewinne ermäßigt mit nur 28,25 Prozent besteuert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen Einkünfte (Gewinne) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden.
  • Der Gewinn muss mittels Bilanzierung ermittelt werden (Einnahmen-Überschussrechner profitieren also leider nicht von der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG).
  • Den ermäßigten Steuersatz von nur 28,25 Prozent gibt es nur für nicht entnommene Gewinne.
  • Mitunternehmer an einer Personengesellschaft können für die Gewinne der Personengesellschaft, die ihnen steuerlich zugerechnet werden, den ermäßigten Steuersatz nur beantragen, wenn sie am Steuerbilanzgewinn der Personengesellschaft zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind oder wenn der zugerechnete Steuerbilanzgewinn mehr als 10.000 Euro beträgt (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Praxis-Tipp: Die Thesaurierungsbesteuerung lohnt sich eigentlich nur, wenn ein Teil des Gewinns dauerhaft nicht entnommen wird, sondern für betriebliche Investitionen eingesetzt wird.  Wer den ermäßigten Steuersatz im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung beantragt und den ermäßigt besteuerten Gewinn in späteren Jahren doch entnimmt, muss zusätzlich 25 Prozent Steuern zahlen. Dadurch kommt es zu einer Versteuerung von 46,1875 Prozent. Das sollte unbedingt bedacht werden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit nur 28,25 Prozent im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden. Bei Festsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen kann die Thesaurierungsbesteuerung leider nicht berücksichtigt werden.

Beispiel: Eine selbständige Handwerkerin ermittelt den Gewinn für ihr Einzelunternehmen mittels Bilanzierung. Die Betriebsprüfung für die Jahre 2019 bis 2022 endet im April 2026. Nach Erhalt der Änderungsbescheide beantragt sie erstmals die Thesaurierungsbesteuerung. Das ist möglich, wenn der Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a Abs. 1 EStG innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach Bekanntgabe der Änderungsbescheide gestellt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein selbständiger Handwerker ermittelt den Gewinn für sein Einzelunternehmen mittels Bilanzierung. Die Entnahmen für 2025 betragen 150.000 Euro, Einlagen sind 2025 keine geleistet worden. Der Steuerbilanzgewinn beträgt 450.000 Euro. Die außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen betragen 80.000 Euro. Davon entfallen 70.000 Euro auf die Gewerbesteuer. Der nicht entnommene Gewinn, für den der Handwerker die Thesaurierungsbesteuerung beantragen kann, wird folgendermaßen ermittelt:

 Steuerbilanzgewinn 450.000 Euro
abzgl.Positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen-150.000 Euro
zzgl.Gewerbesteueraufwand +70.000 Euro
=Nicht entnommener Gewinn vor Hinzurechnung der Entnahmen für Steuerzahlungen 370.000 Euro
zzgl.Entnahmen für Steuerzahlungen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG), maximal positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen (siehe BMF-Schreiben v. 12.03.2025, Rz. 16; 370.000 Euro x pauschal 29,8 Prozent)+110.260 Euro
=Nicht entnommener Gewinn, für den Thesaurierungsbesteuerung in Betracht kommt  480.260 Euro
=Steuerbelastung im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung (Einkommensteuer: 480.160 Euro x 28,25% = 135.645 Euro; Solidaritätszuschlag 135.645 Euro x 5,5% = 7.460 Euro)  143.105 Euro

Praxis-Tipp: Möchte ein selbständiger Handwerker einen Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung beim Finanzamt beantragen, sollte wegen der komplizierten Berechnung des nicht entnommenen Gewinns und wegen des Risikos einer späteren Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent vor der Antragstellung unbedingt der Steuerberater hinzugezogen werden.

Wie stelle ich den Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung?

Der Antrag auf Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem ermäßigten Steuersatz im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung kann nicht formlos gestellt werden. Es muss vielmehr die „Anlage 34a (Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns)“ ausgefüllt und zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Wann droht bei der Thesaurierungsbesteuerung eine Nachversteuerung?

Wie bereits ausgeführt, gibt es verschiedene Sachverhalte, die eine Nachversteuerung der bisher im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung ermäßigt besteuerten Gewinne auslöst. Insbesondere in folgenden Fällen droht die zusätzliche Besteuerung mit 25 Prozent:

  • Es kommt in einem der nachfolgenden Steuerjahre zu einem Überhang der Entnahmen (bedeutet, dass Entnahmen höher sind als der Steuerbilanzgewinn und die Einlagen).
  • Der gesamte Handwerksbetrieb wird verkauft oder aufgegeben. Dasselbe gilt, wenn der Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft verkauft wird (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Einbringung des gesamten Handwerksbetriebs oder des Anteils an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Schädlich ist zudem der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart (Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung).

Praxis-Tipp: Das sind nur einige ausgewählte Sachverhalte, die die Thesaurierungsbesteuerung nachträglich teuer werden lassen. Es gibt noch zahlreiche weitere schädliche Sachverhalte. Das verdeutlicht, warum es so wichtig ist, vor der Entscheidung eines Antrags auf Thesaurierungsbesteuerung den Steuerberater hinzuzuziehen. Er wird nachhaken, was in Zukunft mit dem Handwerksbetrieb bzw. dem Mitunternehmeranteil geplant ist, und danach entscheiden, ob sich die Thesaurierungsbesteuerung wirklich lohnt.

Rücknahme des Antrags

Wird für nicht entnommene Gewinne der ermäßigte Steuersatz von 28,25 Prozent im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG beantragt und es tritt ein schädliches Ereignis ein, kann die zusätzliche Besteuerung mit 25 Prozent möglicherweise verhindert werden.

Und zwar immer dann, wenn der Antrag zur Thesaurierungsbesteuerung teilweise oder vollständig rückgängig gemacht wird. Die Nachversteuerung kann jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Antrag auf Rückgängigmachung der Thesaurierungsbesteuerung bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des nächsten Steuerjahrs gestellt wird. Dann werden die bisher ermäßigt besteuerten Gewinne mit dem individuellen Steuersatz besteuert und es fallen Nachzahlungszinsen an. Die Steuerbelastung wird aber deutlich unter der Belastung im Rahmen der Nachversteuerung liegen.