Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 Prozent geplanter Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abzuziehen. Worauf es bei Bildung, Auflösung und Rückgängigmachung ankommt – mit Buchungsbeispiel und Kontendarstellung.

Wer investieren will, braucht Liquidität. Genau hierfür ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) gedacht, denn er ermöglicht es kleinen und mittleren Betrieben bereits im Vorfeld einer Investition, einen Teil der Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Das funktioniert jedoch nur, wenn Betriebe die genauen Voraussetzungen und Wirkungsmechanismen des Investitionsabzugsbetrags kennen.
Wirkungsweise des Investitionsabzugsbetrags
Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g EStG geregelt. Er stellt eine steuerliche Sonderregelung dar, mit der Unternehmen bereits vor der eigentlichen Investition Steuern sparen können. Betriebe können so bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten/Herstellungskosten bereits im Vorfeld der Anschaffung bzw. Herstellung vom steuerlichen Gewinn abziehen. Diese Gewinnminderung führt im Abzugsjahr zu einer Senkung der Steuerlast, was wiederum die Liquiditätssituation des Unternehmens verbessert.
Oftmals wird der Investitionsabzugsbetrag als Modell zur Steuersenkung verstanden, tatsächlich kommt es jedoch nur zu einer Steuerstundung, da sich durch ihn die zukünftige Abschreibungsbasis für das begünstigte Wirtschaftsgut vermindert.
Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Für immaterielle Wirtschaftsgüter ist die Bildung nicht zulässig. Was jedoch für viele Unternehmen interessant sein kann: Betriebe dürfen auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag bilden.
Des Weiteren müssen Unternehmen unbedingt beachten, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung/Herstellung ausschließlich/fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden müssen. Ausschließlich bzw. fast ausschließlich bedeutet, dass die betriebliche Nutzung mindestens 90 Prozent umfassen muss. Gerade bei Firmenfahrzeugen wird diese fast ausschließliche betriebliche Nutzung oft nicht erreicht, sodass für diese der Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags meist nicht möglich ist.
Darüber hinaus sollten Unternehmen unbedingt die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des IAB kennen. Das Gestaltungsmodell des Investitionsabzugsbetrags können nur Betriebe in Anspruch nehmen, deren Gewinn – vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags – 200.000 Euro nicht überschreitet.
Bildung des Investitionsabzugsbetrags
Unternehmen dürfen Investitionsabzugsbeträge bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden.
Die steuerliche bzw. buchhalterische Erfassung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt dabei außerbilanziell. In der Handelsbilanz des Unternehmens wirkt sich der Investitionsabzugsbetrag nicht aus.
Um einen Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend wieder auflösen zu müssen, haben die Unternehmen drei Jahre Zeit, die jeweiligen Wirtschaftsgüter tatsächlich anzuschaffen bzw. herzustellen.
Insgesamt darf die Summe aller gebildeten Investitionsabzugsbeträge eines Betriebs nicht mehr als 200.000 Euro betragen.
Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Im Jahr der Anschaffung muss der gebildete Investitionsabzugsbetrag – sofern das Wirtschaftsgut auch tatsächlich angeschafft/hergestellt wurde – außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden, während der entsprechende Betrag dann gleichzeitig von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abgezogen wird. Dies mindert die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Abschreibungsbasis des Wirtschaftsguts und in der Folge auch die Höhe der gewinnmindernden Abschreibungen während der Nutzungsdauer.
Falls Unternehmen wider Erwarten die Investition doch nicht durchführen oder die betriebliche Nutzung nicht den Voraussetzungen entspricht, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden, was Steuernachforderungen und Zinsen nach sich ziehen kann.
Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag
Unternehmen U erfüllt die Voraussetzungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für die Anschaffung einer Maschine. Diese wird voraussichtlich 100.000 Euro netto kosten. Unternehmen U möchte in Geschäftsjahr 1 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten einstellen. Im Geschäftsjahr 2 kauft Unternehmen U die Maschine für 80.000 Euro.
Buchung Geschäftsjahr 1
Unternehmen U erfasst den Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro außerbilanziell über folgende statistische Konten:
| 1. | 9970 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG außerbilanziell (Soll) 50.000 Euro | an | 9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG außerbilanziell (Haben) 50.000 Euro |
Buchung Geschäftsjahr 2
Unternehmen U darf den Investitionsabzugsbetrag nur in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten abziehen: 80.000 Euro x 50 Prozent = 40.000 Euro
Der zu hoch gebildete Investitionsabzugsbetrag von 10.000 Euro (gebildeter Investitionsabzugsbetrag Geschäftsjahr 1 50.000 Euro abzüglich in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag Geschäftsjahr 2 40.000 Euro) muss rückgängig gemacht werden.
| 2. | 9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) 40.000 Euro | an | 9972 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 40.000 Euro |
| 3. | 9975 Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren 10.000 Euro | an | 9974 Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im vorangegangenen Wirtschaftsjahr |
Nach der Anschaffung der Maschine für 80.000 Euro netto zzgl. 19 Prozent Vorsteuer 15.200 Euro bei Lieferant L (Kreditorennummer 70000) müssen die Anschaffungskosten der Maschine in der Steuerbilanz um den zulässigen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro gekürzt werden.
| 4. | 0440 Technische Anlagen und Maschinen 95.200 Euro | an | 70000 Kreditor L 95.200 Euro |
| 5. | 6243 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. (ohne Kfz) 40.000 EUR | an | 0440 Technische Anlagen und Maschinen 40.000 Euro |
Steuerbilanzielle Darstellung auf den Konten
| 9970 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG außerbilanziell (Soll) | Soll | Haben |
| 1. | 50.000 Euro |
| 9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG außerbilanziell (Haben) | Soll | Haben |
| 1. | 50.000 Euro |
| 9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) | Soll | Haben |
| 2. | 40.000 Euro |
| 9972 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) | Soll | Haben |
| 2. | 40.000 Euro |
| 9975 Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren | Soll | Haben |
| 3. | 10.000 Euro |
| 9974 Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im vorangegangenen Wirtschaftsjahr | Soll | Haben |
| 3. | 10.000 Euro |
| 0440 Technische Anlagen und Maschinen | Soll | Haben |
| 4. | 80.000 Euro | |
| 5. | 40.000 Euro |
| 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % | Soll | Haben |
| 4. | 15.200 Euro |
| 70000 Kreditor L | Soll | Haben |
| 4. | 95.200 Euro |
| 6243 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. (ohne Kfz) | Soll | Haben |
| 5. | 40.000 Euro |