Steuerändungen 2026 10 neue Steuerhinweise für 2026

Was seit 1. Januar 2026 steuerlich wichtig ist: Neues zur Bauabzugsteuer, Altersvorsorge und zur Steuerbefreiung von Elektro-Fahrzeugen. Ein Überblick.

Seit 1. Januar 2026 muss der Antrag auf Erstattung der Bauabzugsteuer elektronisch gestellt werden. - © Falk Heller/www.amh-online.de

1. Neues zu Betriebsveranstaltungen

Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt steuerlich die Regelung, dass die Veranstaltungskosten je Teilnehmer keinen Arbeitslohn darstellen, wenn diese nicht über 110 Euro liegen. Liegen die Kosten je Teilnehmer darüber, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausnahmsweise mit einer Pauschalsteuer von 25 Prozent übernehmen. Neu ist ab diesem Jahr: Die Regelung zur Pauschalsteuer ist 2026 nur noch erlaubt, wenn nachweislich alle Mitarbeiter zur Betriebsveranstaltung eingeladen sind.

2. Förderung der Altersversorgung

Steuerzahler, die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in eine Basis-Rentenversicherung (sogenannter Rürup-Vertrag) oder in eine berufsständische Versorgungseinrichtung leisten, dürfen diese Zahlungen 2026 als steuersparende Sonderausgaben absetzen. Das ist jedoch in diesem Jahr nur bis zu folgenden Höchstbeträgen möglich: 30.826 Euro/61.652 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler).

3. Betriebliche Altersvorsorge

Zahlt ein Arbeitnehmer ein Teil seines Gehalts in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ein (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), bleibt von dieser Gehaltsumwandlung im Jahr 2026 ein Gehalt von 8.112 Euro steuerfrei (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung von 101.400 Euro).

4. Betrieblicher Raum im Eigenheim

Eine kaum wahrgenommene Entschärfung ist für Selbstständige zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten, die in ihrem privaten Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer oder einen Lagerraum für ihren Betrieb nutzen. Denn nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung kann ein solcher Raum zum Betriebsvermögen mutieren. Das Fatale daran: Liegt Betriebsvermögen vor, muss der Wertzuwachs für diesen Raum bei Aufgabe des Betriebs versteuert werden. Und das kann angesichts steigender Immobilienpreise richtig teuer werden. Diese Regelung wurde nun zum 1. Januar 2026 ein wenig entschärft. Danach gilt für betrieblich genutzte Räume im privaten Eigenheim, dass diese nicht als Betriebsvermögen zu behandeln sind, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

5. Lebensmittelentnahmen im Jahr 2026

Selbstständige Handwerker, die Lebensmittel und Getränke herstellen und verkaufen, müssen für sich, für den Ehegatten und für ihre Kinder in der Regel Sachentnahmen versteuern, weil unterstellt wird, dass die Familie privat mitisst. Das Bundesfinanzministerium hat für 2026 die neuen Pauschbeträge für die Entnahme von Lebensmitteln und Getränken veröffentlicht (BMF-Schreiben, Az. IV D 3 - S 1547/00006/007/021).

6. Aktivrente für Selbstständige?

Bei der neuen Aktivrente dürfen Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Das klappt aber nur, wenn der Arbeitgeber des Aktivrentners dazu verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abzuführen. Aus diesem Grund fallen Selbstständige, die nach Erreichen ihres Rentenalters selbstständig weiterarbeiten wollen, nicht unter diese neue Steuerbefreiung. Ausweg: Ein selbstständiger Handwerker kann seinen Betrieb verkaufen oder übertragen und sich vom neuen Betriebsinhaber anschließend anstellen lassen. Dann kann er auch bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen.

7. Wegen Beruf angemietete Zweitwohnung

Aufgrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung im Ausland wurde im Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 2026 eine neue Regelung geschaffen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Danach gilt 2026 Folgendes:

  • Bei Anmietung oder Kauf einer Zweitwohnung im Ausland aus beruflichen Gründen dürfen die tatsächlichen Unterkunftskosten, maximal jedoch 2.000 Euro pro Monat, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Diese neue 2.000-Euro-­Höchstgrenze bei doppelter Haushaltsführung im Ausland greift nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder wenn deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

8. Elektro-Fahrzeuge: Kfz-Steuerbefreiung

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge galt bislang bei erstmaliger Zulassung bis zum Stichtag 31. Dezember 2025 eine Befreiung von der Kfz-Steuer für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Wer also ein reines E-Fahrzeug mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2025 gekauft hat, hätte nur für fünf Jahre von der Kfz-Steuerfreiheit profitiert. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Kfz-Steuerbefreiung für reine E-Fahrzeuge auf Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 verlängert, wobei die Befreiung zehn Jahre umfasst, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d KfzStG).

9. Neuerung zur Bauabzugsteuer

Behält ein Auftraggeber für erbrachte Bauleistungen von der in Rechnung gestellten Gegenleistung die 15-prozentige Bauabzugsteuer ein, kann der Bauunternehmer die Erstattung beantragen. Seit 1. Januar 2026 hat die Antragstellung auf Erstattung der Bauabzugsteuer zwingend elektronisch zu erfolgen.

10. Gekippte Änderungen 2026

Leider haben es nicht alle geplanten Steueränderungen in die Steuergesetzes 2026 geschafft. Gekippt wurden kurz vor Ende des vergangenen Jahres folgende geplante Änderungen: Der steuerfreie Zuschlag für Überstunden und die steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie. Eigentlich sollte Mehrarbeit durch Steuervergünstigungen gefördert werden. Doch vielleicht kommen die beiden gut gemeinten Regelungen ja doch noch im Laufe des Jahres 2026.