Vereinbaren Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, dass er am Vormittag in der Firma arbeitet und am Nachmittag am Telearbeitsplatz zu Hause, ist damit nicht automatisch der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer gesichert. Hier müssen noch weitere Voraussetzung erfüllt werden.
Ein Arbeitnehmer kann seine Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter zwei Voraussetzungen als Werbungskosten abziehen:
- Kein anderer Arbeitsplatz: Hat der Arbeitnehmer in der Einrichtung seines Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz und ist bei Kunden vor Ort und in seinem Arbeitszimmer tätig, beträgt der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer maximal 1.250 Euro pro Jahr.
- Mittelpunkt: Die kompletten Ausgaben für sein Arbeitszimmer darf ein Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten abziehen, wenn er nur in seinem Arbeitszimmer aktiv ist und keinen anderen Arbeitsplatz hat.
Voraussetzungen für Werbungskostenabzug
In einem Urteilsfall vereinbarten ein Arbeitgeber und eine alleinerziehende Angestellte, dass sie am Vormittag in der Firma muss und am Nachmittag zu Hause arbeiten darf. Das Problem: Auch am Nachmittag hätte ihr der Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung gestanden. Folge: Da die alleinerziehende Arbeitnehmerin am Nachmittag einen anderen Arbeitsplatz hatte, darf sie keinen Cent ihrer Arbeitszimmerkosten steuerlich absetzen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.8.2015, Az. 3 K 1544/13).
Tipp: Mit dem Werbungskostenabzug in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr hätte es nur geklappt, wenn folgenden Voraussetzungen vorgelegen hätten:
- In der Firma herrscht nachweislich Raumknappheit. Der Arbeitsplatz der alleinerziehenden Arbeitnehmerin wird am Nachmittag deshalb von einem anderen Mitarbeiter genutzt.
- Es muss plausibel nachgewiesen werden können, dass der Arbeitsplatz am Nachmittag nicht zur Verfügung steht.
- Nachweise wären eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, der Nachweis der Raumbelegung am Nachmittag durch Aufzeichnungen zu den Arbeitsstunden des am Nachmittag im Büro eingesetzten Mitarbeiters. dhz
