Für Selbstständige und Unternehmer 13 Steuer-Spartipps und nötige Vorarbeiten zum Jahresende

In knapp drei Wochen endet das Steuerjahr 2023. Noch genug Zeit, um die eine oder andere Steuerspar-Strategie umzusetzen. Ein paar Vorschläge und Hinweise.

Die letzten Wochen des Jahres sollten Unternehmer nutzen, um noch an der einen oder anderen Steuersparschraube zu drehen. - © GooMmnutt - stock.adobe.com

1. Warten auf das Wachstumschancengesetz

Viele Steuer-Strategien ergeben sich aus dem Wachstums­chancengesetz. Doch aufgepasst: Dem nachgebesserten Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 24. November 2023 nicht zugestimmt. Stattdessen wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Die geplanten Änderungen, die überwiegend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollten, sind nun erst einmal ungewiss. Echte Rechtssicherheit wird erst Mitte/Ende Dezember bestehen, wenn das Wachstumschancengesetz wohl veröffentlicht werden wird.

2. Fahrtenbuch ab 1. Januar 2024 führen

Sie als Unternehmer oder Ihre Beschäftigten mit Dienstwagen ärgern sich jedes Jahr über den Betrag, der für die Privatnutzung versteuert werden muss? Dann gibt es einen Ausweg. Führen Sie ab 1. Januar 2024 für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch. Dann haben Sie nach Ablauf des Jahres 2024 ein Wahlrecht. Sie können sich dann für die Methode entscheiden, mit der Sie oder Ihre Beschäftigten am wenigsten versteuern müssen. Zur Wahl stehen die 1-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode. Entscheidend ist, dass das Fahrtenbuch pünktlich ab 1. Januar 2024 geführt wird. Sie müssen sich nur noch entscheiden, ob Sie ein Papierfahrtenbuch oder ein elektronisches Fahrtenbuch führen wollen.

3. Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer

Erbringt Ihr Betrieb Bauleistungen, sollten Sie prüfen, ob die an Ihre Kunden ausgereichte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer noch gültig ist. Hintergrund: Viele dieser Freistellungsbescheinigungen werden zum Jahreswechsel ungültig. Daher am besten frühzeitig eine neue beantragen. Um zu vermeiden, dass ein Kunde die 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehält, sollten neue Rechnungen erst gestellt werden, wenn die beim Finanzamt beantragte neue Freistellungsbescheinigung vorliegt.

4. Umsatzsteuerersatz in der Gastronomie

Wegen der Corona-Krise wurde für Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent eingeführt. Diese Steuervergünstigung läuft nun aus. Betroffene Unternehmer müssen dafür sorgen, dass ihre elektronischen Registrierkassen pünktlich ab dem 1. Januar 2024 den richtigen Umsatzsteuersatz für Speisen ausweisen. Sieben Prozent Umsatzsteuer werden nur noch für Speisen fällig, wenn der Kunde die Speisen mitnimmt oder sich liefern lässt.

5. Neue Pflichtangaben auf Kassenbons

Aufgrund der Kassensicherungsverordnung müssen Kassenbons bei Einsatz elek­tronischer Registrierkassen ab 1. Januar 2024 neue Angaben enthalten. Reichte bisher die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls, muss der Bon ab 1. Januar 2024 zwingend beides enthalten. Zudem mussten bisher entweder der Prüfwert (§ 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV) oder der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler auf dem Bon zu sehen sein. Ab 2024 müssen auch diese beiden Angaben parallel zu sehen sein.

6. Umwandlung des Weihnachtsgelds

Wandelt ein Arbeitnehmer sein Weihnachtsgeld in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse um, profitiert er bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuerfreiheit für diese Beitragszahlungen. Im Jahr 2023 bleiben bei einer Entgeltumwandlung Beitragszahlungen von bis zu 7.008 Euro steuerfrei. Sozialversicherungsfrei bleibt ein Beitrag von 3.504 Euro.

7. Verschiebung der Betriebsprüfung

Soll noch kurz vor dem Jahreswechsel eine Betriebsprüfung des Finanzamts beginnen und Sie haben keine Zeit dafür, können Sie einen Antrag stellen, dass der Beginn der Betriebsprüfung erst im neuen Jahr erfolgen soll. Das Finanzamt kann diesen Antrag nicht ablehnen. Würde ein Steuerjahr eigentlich zum 31. Dezember 2023 verjähren (= Steuerbescheid darf nicht mehr geändert werden), wird durch Ihren Antrag die Verjährung gehemmt und das Finanzamt kann trotz Prüfungsbeginn erst im Jahr 2024 geänderte Steuerbescheide verschicken.

8. Gehaltserhöhung 2024 noch im Jahr 2023 fixieren

Möchte sich ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (= Beteiligung zu mehr als 50 Prozent an der GmbH) im Jahr 2024 mehr Gehalt oder eine höhere Tantieme gönnen, sollte er diese Gehaltserhöhung unbedingt noch im Dezember 2023 vertraglich mit der GmbH fixieren. Denn bei beherrschenden Gesellschaftern erwartet das Finanzamt, dass alle Vereinbarungen mit der GmbH im Voraus getroffen werden müssen. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet im Klartext: Bis zur Vereinbarung der Gehaltserhöhung wird das zu versteuernde Einkommen der GmbH um die Gehaltserhöhung angehoben und der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss in Höhe der Gehaltserhöhung Kapitalerträge versteuern.

9. Neuer Pkw – steueroptimale Planung

Soll im Januar 2024 ein neuer Firmenwagen als Neufahrzeug erworben und der Privat­anteil dafür nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt werden, empfiehlt es sich, steuerlich clever vorzugehen. Das bedeutet: Der Firmenwagen sollte zunächst ohne Sonderausstattung gekauft werden. Denn wird er mit Sonderausstattung gekauft, rechnet der Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung zur Bemessungsgrundlage für den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und erhöht so dauerhaft den zu versteuernden Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung. Wird der Firmenwagen zunächst ohne Sonderausstattung zugelassen und danach entscheidet sich ein Unternehmer für den Zukauf von Sonderausstattung, bleibt der Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung bei der 1-Prozent-Regelung außen vor.

10. Mit Investitionsabzugsbetrag GWG für 2024 schaffen

Werden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2023 erfüllt (Gewinn 2023 nicht mehr als 200.000 Euro), können mit dem Investitionsabzugsbetrag gezielt geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) für das Jahr 2024 angeschafft werden. Damit es mit dieser Steuer-Strategie klappt, ist also darauf zu achten, dass der Gewinn 2023 nicht über 200.000 Euro liegt. Denn nur in diesem Fall kommen die Spielregeln zum Investitionsabzugsbetrag zur Anwendung. Wichtig: Der Höchstbetrag für GWG soll ab 1. Januar 2024 von bisher 800 auf 1.000 Euro steigen.

Beispiel: Es ist geplant, Gegenstände mit Nettoanschaffungskosten von 2.000 Euro zeitnah zu kaufen. Investi­tionsvolumen 100.000 Euro. Die Nutzungsdauer für diese Gegenstände beträgt sechs Jahre. Würde der Kauf noch 2023 erfolgen, müssten die Anschaffungskosten für diese Gegenstände nach der linearen beziehungsweise der geplanten degressiven Abschreibung steuersparend abgeschrieben werden. Werden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG erfüllt, könnten vom Gewinn 2023 insgesamt 50.000 Euro abgezogen werden (geplante Investitionskosten 100.000 Euro x 50 Prozent). Bei Investition im Jahr 2024 werden die Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag gekürzt. Übrig bleiben Anschaffungskosten je Ge­genstand von 1.000 Euro. Damit handelt sich nach der geplanten Gesetzeslage im Jahr 2024 um GWG, für die der Sofortabzug als Betriebsausgabe winkt.

11. Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung

Arbeitnehmer und Unternehmer, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Zweitwohnung angemietet haben, dürfen die Unterkunftskosten begrenzt auf 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben geltend machen. Neben Fahrtkosten, Kosten für die Ausstattung und Hausrat dürfen in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung auch Verpflegungspauschalen steuersparend be­­rücksichtigt werden. Was in der Praxis kaum beachtet wird: Unterbricht der Arbeitnehmer oder der Unternehmer die doppelte Haushaltsführung um mindestens vier Wochen, gibt es bei Wiederaufnahme wieder für drei Monate Verpflegungspauschalen als Werbungskosten. Wer also im Dezember und Januar Urlaub mit Fortbildung kombiniert und mindestens vier Wochen nicht mehr am Beschäftigungsort arbeitet, genießt 2024 für drei Monate weitere steuerliche Vorteile.

12. Steuerliche Rechtssicherheit schaffen

Einer Statistik des Bundesfinanzministeriums zufolge waren 2022 rund 13.000 Betriebsprüfer der Finanzämter im Einsatz und haben 151.000 Betriebe geprüft. Durchschnittlich mussten 70.000 Euro Steuern pro Betrieb nachgezahlt werden. Das lässt sich vermeiden, indem man seinen Steuerberater für bestimmte Bereiche der Buchhaltung eine Tax-Compliance-Prüfung durchführen lässt. Klar, das hat auch seinen Preis, schafft jedoch Rechtssicherheit. Der Berater sucht hier nach steuerlichen Fehlerquellen und stellt sie ab.

13. Neue Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen

Sind Ihre Beschäftigten oder Sie als Unternehmer beruflich im Ausland, können steuerlich Verpflegungspauschalen abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden. Ab 1. Januar 2024 ändern sich die Verpflegungspauschalen für viele Reiseländer (BMF-Schreiben v. 21.11.2023, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010:005). Das Schreiben enthält übrigens auch Übernachtungspauschalen. Diese sind jedoch nur anwendbar, wenn Sie als Arbeitgeber Übernachtungskosten bei der Lohnsteuer pauschal erstatten möchten. Sind Sie als Unternehmer aus betrieblichen Gründen im Ausland, dürfen diese Übernachtungspauschalen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachweisen.