Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten einen betrieblichen Dienstwagen, den dieser auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen darf, muss dafür ein geldwerter Vorteil lohnversteuert werden. Der geldwerte Vorteil kann nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden. Ein aktuelles Urteil zeigt, wann es trotz eines wirksamen Fahrtenbuchs nicht mit der Fahrtenbuchmethode klappt.
Grundsätze zur Ermittlung des geldwerten Vorteils
Die Fahrtenbuchmethode ist meist die günstigere Variante zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn das Dienstfahrzeug vom Arbeitnehmer nur sehr selten privat genutzt wird. Aufgezeichnet wird jede Fahrt und die Gesamtkosten des Pkw. Die Ein-Prozent-Regelung ist immer dann günstiger, wenn der Pkw sehr umfangreich privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt wird. Die Ein-Prozent-Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Finanzamt feststellt, dass das Fahrtenbuch erhebliche Mängel aufweist und deshalb steuerlich unwirksam ist.
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Urteilsfall durften zwei Mitarbeiter jeweils einen Dienstwagen nutzen. Getankt wurde in der firmeneigenen Tankstelle. Anders als bei einer normalen Tankstelle wurde hier nicht angezeigt, wieviel und für welchen Preis getankt wurde. Die beiden Mitarbeiter führten ordentliche und steuerlich wirksame Fahrtenbücher. Und dennoch kippte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung die Fahrtenbuchmethode und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2022, Az. VI R 44/20). Hintergrund: Die Gesamtkosten (hier vor allem die Benzinkosten) mussten nach dem durchschnittlichen Gebrauch und den durchschnittlichen Benzinpreisen geschätzt werden.
Steuertipp: Die Mühe ein Fahrtenbuch zu führen, macht also nur dann Sinn, wenn die gesamten Kosten für den Dienstwagen mit Belegen nachgewiesen werden können. Sobald Pkw-Kosten geschätzt werden müssen, kommt zur Ermittlung des geldwerten Vorteils automatisch die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung. dhz