In den kommenden Wochen sollten Sie einige wichtige Steuertermine auf dem Schirm haben. So besteht bis zum 31. März beispielsweise noch die Möglichkeit, eine Corona-Prämie auszuzahlen. Hier ein Schnellüberblick.

31. März: Letzte Chance auf Zahlung einer Corona-Prämie
Arbeiten in Ihrem Handwerksbetrieb Mitarbeiter, die von der Corona-Krise negativ betroffen sind (z.B. durch Mehrarbeit oder durch Einkommensausfall)? Dann haben Sie bis 31. März 2022 noch die Chance, diesen Mitarbeitern finanziell unter die Arme zu greifen - und zwar steuerfrei. Die Rede ist von der steuerfreien Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG. Bis zu 1.500 Euro dürfen Sie steuerfrei auszahlen. Wichtigste Voraussetzungen: Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Sie zeichnen die Auszahlung im Lohnkonto auf und die Zahlung erfolgt bis spätestens 31. März 2022.
Praxis-Tipp: Sie müssen aber wissen, dass im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 insgesamt nur 1.500 Euro steuerfrei ausbezahlt werden dürfen. Haben Sie also 2020 bereits 600 Euro bezahlt und 2021 nochmal 400 Euro, dürfen 2022 nur noch 500 Euro steuerfrei überwiesen werden. Die steuerfreie Corona-Prämie dürfen Sie übrigens auch Minijobbern spendieren. Antworten auf viele Frage zur Corona-Prämie finden Sie hier.
10. April: Antrag auf Dauerfristverlängerung
Sind Sie zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet, müssten Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2022 eigentlich bis zum 10. April 2022 elektronisch ans Finanzamt übermitteln und die Zahlung bis zu diesem Tag leisten. Doch Sie können die Abgabe und die Zahlung um einen Monat hinauszögern. Wie das geht? Ganz einfach. Sie übermitteln am 10. April statt der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Antrag auf Dauerfristverlängerung. Stimmt das Finanzamt zu, müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer erst einen Monat später ans Finanzamt übermitteln, als gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Zahlung ist dann erst immer einen Monat später fällig.
Weitere Steuertermine in Kurzform
28. Februar: Spätestens an diesem Tag hätten Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuerjahresbescheinigung 2021 für ihre Mitarbeiter in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln müssen. Noch nicht übermittelt? Dann baldmöglichst nachholen.
31. März: Vermieten Sie privat oder betrieblich eine Immobilie? Und mussten Sie 2021 (also im Vorjahr) Mieteinbußen verkraften? Dann haben Sie vielleicht die Möglichkeit auf einen Teilerlass der Grundsteuer 2021. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen – und zwar bis spätestens 31. März 2022. Bei Mietausfällen 2021 von mehr als 50 Prozent, werden 25 Prozent Grundsteuer erstattet. Bei einem 100-prozentigen Mietausfall beträgt die Grundsteuererstattung 50 Prozent.