Übersicht Steuer: 15 geldwerte Tipps für Handwerker

Aktuell vergeht kaum ein Tag ohne Veröffentlichung neuer Steuerspielregeln. Hier 15 Steuertipps, von denen Selbstständige steuerlich profitieren können. Von Entlastungen über Pauschbeträge hin zu neuen Fristen.

Gute Nachrichten: Der Koalitionsausschuss hat wegen der steigenden Energiepreise steuerliche Entlastungen geplant, die rückwirkend gelten sollen. - © Pormezz - stock.adobe.com

1. Höhe der Nachzahlungszinsen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat ab dem Verzinsungszeitraum 2019 als verfassungswidrig eingestuft hat, wurde mit Spannung erwartet, wie hoch die Zinsen nun sein werden. Ein vom Bundesfinanzministerium am 14. Februar 2022 veröffentlichter Referentenentwurf gibt die Antwort. Geplant sind Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent pro Monat. Die Höhe der Zinsen soll alle drei Jahre neu überprüft und angepasst werden.

2. Keine Erstattung von Sondervorauszahlungen

Sind Sie zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet und haben pünktlich zum 10. Februar 2022 eine Dauerfristverlängerung beantragt? Dann mussten Sie an diesem Tag auch die Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahrs überweisen. Stimmt das Finanzamt Ihrem Antrag zu, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden. In den Jahren 2020 und 2021 wurde die geleistete Sondervorauszahlung vom Finanzamt wieder erstattet, wenn man nachweisen konnte, dass man von der Corona-Krise wirtschaftlich negativ betroffen ist. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich dafür eingesetzt, dass die Sondervorauszahlung auch 2022 wieder erstattet wird. Leider bisher ohne Erfolg. Dies könnte sich angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie jedoch noch ändern.

3. Mitteilungspflicht I: Corona-Soforthilfen

Haben Sie in den Jahren 2020 bis 2022 staatliche Corona-Hilfen bekommen, müssen Sie bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung in der neuen Anlage "Corona-Hilfen" Angaben dazu machen. Wichtig zu wissen: Die auszahlenden Stellen melden den Finanzämtern, welche Unternehmer Corona-Hilfen ausbezahlt bekommen haben. Hintergrund: Die Corona-Hilfen sind wie Betriebseinnahmen zu versteuern. Umsatzsteuer fällt allerdings nicht an, weil die staatliche Zahlung nicht als Gegenleistung für eine vom Handwerker erbrachte Leistung bezahlt wurde.

4. Mitteilungspflicht II: Hochwasserhilfen

In einem Entwurf zur "Sechsten Vorordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung" sieht die elektronische Mitteilungspflicht von Behörden und anderen öffentlichen Stellen ans Finanzamt vor, die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffenen Steuerzahlern finanzielle Hilfen zukommen haben lassen. Die Finanzämter sollen damit in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob die aus­gezahlten Hilfeleistungen steuerlich korrekt behandelt wurden.

5. Neue steuerliche Entlastungen geplant

Gute Nachrichten aus dem Bundesfinanzministerium. Der Koalitionsausschuss hat am 23. Februar 2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie neue steuerliche Entlastungen geplant, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 greifen sollen. Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Steuern anfallen, erhöht sich von bisher 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Bei Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Arbeitnehmer, die mehr als 20 Kilometer einfach zur Arbeit pendeln, dürfen eine höhere Entfernungspauschale als Werbungskosten steuersparend geltend machen. Statt 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es 38 Cent.

6. Abschreibung von Hard- und Software

Seit 1. Januar 2021 gelten bei der Abschreibung von Hard- und Software für Unternehmer und Arbeitnehmer neue Steuerspielregeln. Sie dürfen die Ausgaben für den Kauf im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten erfassen. Es gilt eine einjährige Nutzungsdauer. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben einige Detailfragen zu dieser Steuervergünstigung erläutert. Unternehmer und Arbeitnehmer müssen die einjährige Nutzungsdauer nicht anwenden. Wenn es steuerlich günstiger ist, kann Hard- und Software auch über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Wer sich allerdings für die einjährige Nutzungsdauer entscheidet, muss die Hard- und Software in einem Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufnehmen (BMF-Schreiben v. 22.02.2022, Az. IV C 3 – S 2190/21/ 10001:025).

7. Nachweis der Berufsunfähigkeit

Wer seinen Handwerksbetrieb aufgibt oder verkauft, kann für den Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Voraussetzungen: Der Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn beträgt nicht mehr als 181.000 Euro und der Unternehmer hat entweder sein 55. Lebensjahr bereits vollendet oder er ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig. Doch wie ist die Berufsunfähigkeit nachzuweisen? Nach Ansicht des Finanzamts durch Vorlage eines Bescheids des ­Rentenversicherungsträgers, Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft (Richtlinie 16 Abs. 14 Einkommensteuerrichtlinien). Andere Nachweise lehnen die Finanzämter ab. Zu Unrecht wie das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern klarstellte (Az. 2 K 426/15). In dem Urteilsfall ging es um eine berufsunfähige Friseurin, die lediglich ein ärztliches Gutachten und ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vorlegte. Ob diese Nachweise tatsächlich ausreichen, um eine ermäßigte Besteuerung bei Aufgabe beziehungsweise Veräußerung des Handwerksbetriebs zu bekommen, muss nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren klären (BFH, Az. X R 10/21).

8. Dauerfristverlängerung bei Quartalsabgabe

Sind Sie zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet, können Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dazu müssen Sie ein amtliches Formular in elektronischer Form ans Finanzamt schicken. Am besten loggen Sie sich auf elster.de ein. Dort finden Sie das notwendige Formular zur Dauerfristverlängerung. Stimmt das Finanzamt zu, haben Sie für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und für die Überweisung ans Finanzamt immer einen Monat länger Zeit als gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss spätestens bis 10. April 2022 ans Finanzamt übermittelt werden.

9. Mobilitätsprämie vor allem für Azubis interessant

Erstmals im Steuerjahr 2021 können Arbeitnehmer, die einen weiteren Arbeitsweg als 20 Kilometer (einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit) haben, eine Mobilitätsprämie in der Steuererklärung beantragen. Von dieser Prämie profitieren alle Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag 2021 lag und die deshalb keine Steuern zahlen mussten. Der Grundfreibetrag 2021 betrug 9.744 Euro/19.488 Euro (ledig/Zusammenveranlagung). Profitieren dürften also vor allem Auszubildende. Es geht zwar nicht um riesige Beträge. Ein Arbeitnehmer, der 2021 an 150 Tagen einfach 40 Kilometer zur Arbeit gependelt ist, kann immerhin mit einer Überweisung von knapp 50 Euro rechnen.

10. Ist-Versteuerung: Vorsteuererstattung

Lag Ihr Umsatz 2021 nicht über 600.000 Euro, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. In diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer aus Rechnungen an Kunden erst in dem Zeitpunkt ans Finanzamt melden und bezahlen, wenn der Kunde die Rechnung begleicht. Bei der üblichen Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung fällig. Bei der Ist-Versteuerung gibt es eine Besonderheit zu beachten. Eine Vorsteuererstattung können Sie bereits beantragen, sobald Sie die Rechnung eines anderen Unternehmers in der Hand halten. Hier kann sich aber bald etwas ändern. Denn der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Vorsteuererstattung bei der Ist-Versteuerung nur bei Zahlung der Rechnung im Einklang mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht (EuGH, Urteil v. 10.02.2022, Rs. C-9/20). So lange es aber keine gesetzliche Änderung gibt, bleibt alles wie bisher.

11. Zollauktionen betrieblich nutzen

Müssen Sie in Ihren Handwerksbetrieb investieren und es dürfen auch gebrauchte Gegenstände sein? Dann schauen Sie mal unter zoll-auktion.de. Dort werden Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge zu Preisen weit unter dem Marktwert vom Zoll versteigert.

12. Pauschbeträge für Sachentnahmen

Unternehmer, die Lebensmittel herstellen oder vertreiben, müssen für sich, den Ehe­gatten und die Kinder einen Eigenverbrauch für verzehrte Lebensmittel versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die aktuellen Pausch­beträge für das Steuerjahr 2022 veröffentlicht (BMF-­Schreiben v. 20.01.2022). Wichtiger Hinweis: Die Pauschbeträge dürfen ausnahmsweise für die Monate gemindert werden, in denen wegen Corona der Betrieb geschlossen war.

13. Steuerdaten für Minijobber melden

Beschäftigen Sie Minijobber in Ihrem Betrieb, müssen Sie bei Meldung an die Minijob-Zentrale für 2021 Angaben dazu machen, wie Sie den Minijobber lohnsteuerlich behandelt haben – mit der pauschalen Steuer von zwei Prozent oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen. Die Minijob-Zentrale prüft dann, ob Sie lohnsteuerlich alles richtig gemacht haben.

14. Ermäßigte Besteuerung für Corona-Hilfen

In den Finanzämtern gehen verstärkt Einsprüche gegen die Besteuerung von Corona-Hilfen ein. In den Einsprüchen wird beantragt, die Corona-Hilfen ermäßigt zu besteuern. Begründung: Bei den Corona-Hilfen handelt es sich um ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen. Leider sieht die Finanzverwaltung das anders. Bei Corona-Hilfen handelt es sich nicht um Entschädigungen, sondern um Zuschüsse. Die ermäßigte Besteuerung scheidet deshalb aus (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 05.10.2021).

15. Umsatzsteuer für Privatnutzung

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben die Steuerspielregeln für die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung von Elektro-Firmenwagen und Hybrid-Elektrofahrzeuge sowie für Elektrofahrräder vorgestellt (BMF-Schreiben v. 07.02.2022). Wichtig: Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils greifen umsatzsteuerlich nicht.