Auch wenn in den meisten Handwerksbetrieben aktuell noch die Gewinnermittlung für 2021 auf dem Plan steht, sollten selbstständige Handwerker bereits jetzt an das Steuerjahr 2022 denken. Hier einige interessante Überlegungen.

Steuertipp 1: Gehaltserhöhungen schriftlich fixieren
Betreiben Sie Ihren Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH oder AG und sind zu mehr als 50 Prozent beteiligt (= beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)? Dann müssen Sie bei einer geplanten Gehaltserhöhung für 2022 sofort aktiv werden und die Gehaltserhöhung im Arbeitsvertrag schriftlich fixieren. Hintergrund: Das Finanzamt erwartet bei Verträgen zwischen GmbH oder AG und den beherrschenden Gesellschaftern, dass diese im Vorfeld vereinbart sind.
Gönnen Sie sich als beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ab 1. März 2022 eine Gehaltserhöhung von 800 Euro im Monat und ändern den Arbeitsvertrag erst im September, würde das Finanzamt für die Monate März bis August von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen. Das bedeutet: Das zu versteuernde Einkommen der GmbH würde sich um 4.800 Euro erhöhen (sechs Monate zu je 800 Euro). Sie als Gesellschafter müssten noch Kapitalerträge in Höhe von 4.800 Euro erklären.
Praxis-Tipp: Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müssen Sie also immer vor der geplanten Gehaltserhöhung schriftliche Vereinbarungen treffen.
Steuertipp 2: Antrag auf Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer
Führen Sie Leistungen für Kunden aus, wird die Umsatzsteuer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung zur Anmeldung und Zahlung ans Finanzamt fällig (sog. Soll-Versteuerung). Stellen Sie die Rechnung später oder kommt es zu Zahlungsverzögerungen durch den Kunden, müssen Sie für die Umsatzsteuerzahlung ans Finanzamt in Vorleistung treten.
Das lässt sich jedoch mit einem Antrag ans Finanzamt mit Bitte um Genehmigung der Ist-Versteuerung vermeiden. Bei der Ist-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt bezahlt werden, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Voraussetzung für die Ist-Versteuerung: Der Umsatz im Vorjahr darf nicht mehr als 600.000 Euro betragen haben.
Praxis-Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung ans Finanzamt ist formlos, sollte aus Nachweisgründen aber auf jeden Fall schriftlich gestellt werden.
Steuertipp 3: Steuerliche Erleichterungen wegen Corona-Pandemie verlängert
Ist Ihr Unternehmen wirtschaftlich negativ von der Corona-Pandemie betroffen und Sie haben deshalb Schwierigkeiten, fällige Steuern pünktlich zu bezahlen? Dann sollte Sie unbedingt Kontakt mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt aufnehmen und einen schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung stellen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2022 wurde hinsichtlich des zinslosen Zahlungsaufschubs Folgendes veröffentlicht:
- Zinslose Stundung bis Ende Juni 2022: Für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern sollen die Finanzämter negativ von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen eine zinslose Stundung bis Ende Juni 2022 gewähren.
- Zinslose Stundung bis Ende September 2022: Vereinbaren Sie mit dem Finanzamt eine angemessene Ratenzahlungen für Ihre bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern, soll die zinslose Stundung sogar bis Ende September 2022 gewährt werden.
Steuertipp 4: Freistellungsbescheinigungen von der Bauabzugsteuer
Erbringen Sie Bauleistungen, müssen die unternehmerisch tätigen Kunden eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer Ihres Finanzamts aushändigen. Legen Sie diese nicht vor oder ist sie ungültig, muss der Rechnungsempfänger 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Prüfen Sie also so früh wie möglich im neuen Steuerjahr 2022, ob die vom Finanzamt in der Vergangenheit ausgestellte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist oder ob diese ihre Gültigkeit zum Jahreswechsel verloren hat. Sollte die Bescheinigung ungültig sein, sollten Sie schnellstmöglich eine neue Freistellungsbescheinigung beantragen.
Steuertipp 5: Lohnsteuerliche Überprüfung bei Gutscheinen
Wenden Sie Mitarbeitern Gutscheine oder Geldkarten im Wert von bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei zu (bis Ende 2021: 44 Euro), sollten Sie überprüfen, ob diese Gutscheine bzw. Geldkarten die neuen lohnsteuerlichen Spielregeln einhalten. Dazu ist nämlich zum 31.Dezember 2021 eine Übergangsregelung ausgelaufen. Mit der Steuerfreiheit klappt es ab 1. Januar 2022 nur noch, wenn die Gutscheine oder Geldkarten die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
Praxis-Tipp: Welche Voraussetzungen das seit 1. Januar 2022 genau sind, erläutert ein ausführliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem sich viele erklärende Beispiele befinden (BMF, Schreiben v. 13.4.2021, Az. IV C 5 - S 2334/19/10007 :002).
Steuertipp 6: Steuerfreie Corona-Prämie auszahlen
Möchten Sie Mitarbeitern, die negativ von der Corona-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen? Dann zahlen Sie doch eine Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG aus. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben von der Zahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen: Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und die Auszahlung muss spätestens bis zum 31. März 2022 erfolgen.
Praxis-Tipp: Sie kennen die genauen Steuerspielregeln zur Steuerfreiheit der Corona-Prämie nicht oder haben Zweifelsfragen? Dann werfen Sie am besten einen Blick in die "FAQ Corona Steuern" auf www.bundesfinanzministerium.de. In diesen FAQ werden zahlreiche Praxisfragen rund um die Corona-Prämie beantwortet.
Steuertipp 7: Fahrtenbuch
Kaufen Sie einen neuen Firmenwagen, führen Sie unbedingt ab dem ersten Tag ein Fahrtenbuch. Nach Ablauf des Jahres 2022 können Sie überprüfen, ob der zu versteuernde Betrag für die Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der Ein-Prozent-Regelung steuerlich günstiger ist und sich für die günstigere Variante entscheiden.
Steuertipp 8: Registrierkasse
Nutzen Sie eine elektronische Registrierkasse, die baulich nicht mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, müssen Sie sich spätestens am 31.Dezember 2022 eine neue Registrierkasse mit TSE zulegen. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Planung zu beginnen.
Steuertipp 9: Optionsmodell
Führen Sie die Geschäfte Ihres Handwerksbetriebs in der Rechtsform einer OHG oder einer KG, können Sie für 2023 (also für das Folgejahr) einen Antrag stellen, dass die Personengesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2022 gestellt werden. Zeit genug, mit dem Steuerberater das Für und Wider zum Optionsmodell zu diskutieren.
Steuertipp 10: Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021
In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2022 steht schwarz auf weiß, dass Sie nicht nur für die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2022 einen Antrag auf Herabsetzung stellen dürfen, sondern auch für die zu hohen Vorauszahlungen 2021. Sie müssen nur plausibel nachweisen, dass Sie von der Corona-Krise negativ betroffen sind.