Aktuelle Steuerurteile und Infos Steuern: 14 neue Infos für die Betriebspraxis

Steuerzahler, die sich regelmäßig mit den neuesten Urteilen, Trends und Anweisungen im Steuerrecht befassen, können steueroptimale Entscheidungen treffen. Wo Sie Antworten zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen finden, welche Fristen jetzt fällig werden und wann eine Kettenschenkung erlaubt ist.

Zum neuen Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen gibt es nun Antworten auf erste Fragen, die sich in der Praxis stellen. - © angelo esslinger - stock.adobe.com

1. Zweijähriger Verlustrücktrag

Wer in den Jahren 2020 und 2021 trotz Corona schwarze Zahlen geschrieben hat und hohe Steuern ans Finanzamt zahlen musste und im Jahr 2022 wegen der explodierten Energiepreise Verluste erzielt hat, sollte seine Steuererklärungen für 2022 schnellstmöglich beim Finanzamt einreichen.

Hintergrund: Es ist neuerdings ein zweijähriger Verlustrücktrag möglich. Das Finanzamt verrechnet die Verluste 2022 zunächst mit positiven Einkünften des Jahres 2021. Bleibt noch ein Verlust übrig, wird dieser im Jahr 2020 verrechnet. So winken Steuererstattungen für die Jahre 2021 und 2020.

2. Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

Der zum 1. Januar 2023 eingeführte Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen führt in der Praxis bei Installationsbetrieben zu zahlreichen Fragen. Antworten unter dhz.net/nullsteuersatz und im Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums.

3. Von der Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung

Taucht ein Prüfer des Finanzamts unangekündigt im Handwerksbetrieb auf, um eine Kassen-Nachschau durchzuführen, sollte ihm der Zugriff auf die Kassendaten gewährt werden. Denn ist der Chef nicht da und Mitarbeiter verweigern dem Prüfer des Finanzamts deshalb den Zugriff, ist das Finanzamt berechtigt, eine Betriebsprüfung anzuordnen (Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.08.2022, Az. 6 K 47/22). Um eine Betriebsprüfung zu vermeiden, die in der Regel alle Steuerarten und nicht nur die Kassenprüfung betrifft, empfiehlt es sich, bestimmten Mitarbeitern die Kompetenz zu übertragen, bei einer Kassen-Nachschau die geforderten Zugriffe auf die Kassendaten zu gewähren.

4. Mieterabfindungen - steuerliche Behandlung

Betragen die Renovierungskosten für eine vermietete oder für eine betrieblich genutzte Immobilie in den ersten drei Jahren nach dem Kauf mehr als 15 Prozent des Kaufpreises des Gebäudes, dürfen diese Ausgaben nicht in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese Ausgaben stellen Herstellungskosten für das Gebäude dar und müssen im Rahmen der jahrzehntelangen Gebäudeabschreibung abgeschrieben werden. Doch gilt das auch für Mieterabfindungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf? Die Antwort lautet glücklicherweise "nein" (BFH, Urteil v. 20.09.2022, Az. IX R 29/21). Mieterabfindungen sind stets sofort abziehbare Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.

5. Verdienstausfallsentschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Mussten Arbeitnehmer wegen Corona – ohne krank zu sein – in Quarantäne oder mussten sie zu Hause bleiben wegen vorübergehender Schließung des Betriebs oder wegen der Schließung von Schulen, gibt es in der Regel eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Bei künftigen Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts dürften solche Fälle ins Visier des Finanzamts geraten. Denn wurden solche Zahlungen lohnsteuerfrei behandelt und die Entschädigung erfolgt wider Erwarten nicht, liegen normale Gehaltszahlungen vor, die nachversteuert werden müssen. Was steuerlich bei einer Verdienstausfallentschädigung lohnsteuerlich zu beachten ist, verrät ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 25.01.2023, Az. IV C 5 – S 2343/20/10008:003).

6. Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023

Werden in Handwerksbetrieben Lebensmittel hergestellt und verkauft, unterstellt das Finanzamt, dass der Unternehmer, sein Ehegatte und die Kinder auf Kosten des Betriebs mitessen. Dafür müssen dem Gewinn Entnahmen hinzugerechnet werden. Die Entnahmen werden aber nicht einzelnen ermittelt, sondern das Bundesfinanzministerium gibt je nach Branche bestimmte Pauschbeträge vor. Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023, die nicht nur den Gewinn erhöhen, sondern für die auch Umsatzsteuer fällig wird, sind nun veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.12.2022, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001:004).

7. Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen 2023

Eigentlich liest man überall, dass die Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar sind. Doch das ist leider nur die halbe Wahrheit. Denn für Vorsorgeaufwendungen gilt eine Höchstgrenze und diese beträgt 2023 für Ledige 26.528 Euro. Wer also Geld auf der hohen Kante hat und Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag einzahlen möchte, sollte 2023 nur Beiträge bis zum Höchstbetrag von 26.528 Euro leisten. Wer mehr zahlt, verschenkt Sonderausgaben. Für zusammenveranlagte Steuerzahler verdoppelt sich der als Sonderausgaben absetzbare Höchstbetrag auf 53.056 Euro.

8. Kettenschenkung erlaubt

Typischer Fall aus der Praxis. Bei einem Ehepaar mit Kind ist nur die Mutter Eigentümerin einer Immobilie (Wert 800.000 Euro). Diese Immobilie soll auf den Sohn übertragen werden. Würde die Mutter dem Sohn die Immobilie direkt schenken, würden nur 400.000 Euro der Schenkungsteuer unterliegen, denn das Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Hier würden 60.000 Euro Steuern anfallen.

Besser wäre es, wenn die Mutter 50 Prozent der Immobilie zunächst auf den Vater übertragen würde und dass anschließend beide Elternteile jeweils ihren 50 Prozent-Anteil an der Immobilie auf den Sohn übertragen (sogenannte Kettenschenkung). Dann beträgt die Schenkungsteuer null Euro. Denn der Ehegatte muss keine Schenkungsteuer bezahlen, weil er 400.000 Euro geschenkt bekommt und einen Freibetrag von 500.000 Euro hat. Der Sohn bekommt nun eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro und profitiert bei jedem Elternteil von einem Freibetrag von 400.000 Euro.

Solche Kettenschenkungen sind zulässig (BFH, Beschluss v. 28.07.2022, z. II R 37/21). Einzige Voraussetzungen: Im Schenkungsvertrag zwischen den Eltern darf keine Klausel enthalten sein, dass der Ehegatte den geschenkten Anteil am Vermögen auf das Kind übertragen muss.

9. Grundsteuererklärung: Frist nicht eingehalten?

Eigentlich hätte zum 31. Januar 2023 die Grundsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, wenn jemand am 1. Januar 2022 Eigentümer einer Immobilie war und vom Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurde. Nur in Bayern wurde die Frist erneut bis Ende April verlängert. Wer noch nichts abgegeben hat, dem drohen zunächst wohl keine Sanktionen. Die Finanzämter sollen eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung schicken. Reagiert der Immobilieneigentümer auch dann nicht, dürfen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

DHZ-Tipp: Wer die Abgabefrist zum 31. Januar 2023 nicht geschafft hat, sollte beim Finanzamt schriftlich einen gut begründeten Fristverlängerungsantrag stellen. In diesem Fall wird keine Mahnung verschickt und das Finanzamt ist informiert, warum es zur Verzögerung kam.

10. Sonderfall zum häuslichen Arbeitszimmer

Ist ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer bei Kunden und in seinem Arbeitszimmer tätig, winkt in den Jahren bis Ende 2022 ein Werbungskostenabzug für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Jahr (ab 2023: pauschal 1.260 Euro) . Voraussetzung: Es gibt keinen anderen Arbeitsplatz, an dem die notwendigen Büroarbeiten erledigt werden können. Gibt es aber einen anderen Arbeitsplatz, setzt das Finanzamt den Rotstift an und verweigert den Abzug von Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer.

Ausnahme: Kann nachgewiesen werden, dass der andere Arbeitsplatz wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht genutzt werden konnte und Büroarbeiten deshalb im Arbeitszimmer erledigt wurden, dürfen bis zu 1.250 Euro steuerlich abgesetzt werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.09.2022, Az. 5 K 5138/21).

11. Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Wer Flüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum überlässt, kann schnell Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Es kann beispielsweise der Werbungskostenabzug verweigert werden, weil keine Mieteinnahmen vereinnahmt wurden. Doch im Jahr 2023 gelten Sonderregelungen. Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung einer Immobilie an Flüchtlinge aus der Ukraine, dürfen 2023 die vollen Werbungskosten abgezogen werden.

12. Dauerfristverlängerung - Stichtag 10. Februar 2023

Nicht vergessen: Wer 2023 bei Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von einer Dauerfristverlängerung profitieren möchte, muss den Antrag dazu bis zum 10. Februar 2023 beim Finanzamt stellen. Dauerfristverlängerung bedeutet, dass die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden muss.

Damit es mit der Dauerfristverlängerung klappt, muss bis zum 10. Februar 2023 auch eine Sonderzahlung von einem Elftel der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres ans Finanzamt überwiesen werden. Aber keine Angst. Das Geld ist nicht verloren. Es wird auf die Zahlung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2023 angerechnet. Wer zur vierteljährlichen Abgabe seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, kann auch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Doch dafür ist noch Zeit bis zum 10. April 2023 und es wird keine Sonderzahlung fällig.

13. Antrag auf Steuerstundung

Unternehmer, die wegen der Inflation und wegen der hohen Energiepreis finanzielle Probleme haben und fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollten beim Finanzamt einen Antrag auf zinslose Stundung stellen. Der Stundungsantrag soll noch bis Ende März 2023 problemlos möglich sein. Auf Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt, wenn in der Vergangenheit die Steuerzahlungen stets pünktlich erfolgten.

14. Herabsetzung von Vorauszahlungen

Inhaber von Handwerksbetrieben sollten überprüfen, ob die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2023 zu hoch sind. Wenn ja, sollte zeitnah ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden. Als Begründung genügt eine voraussichtliche Ermittlung des Gewinns 2023 und der Umsätze 2023. Gut zu wissen: Auch der Herabsetzungsantrag für die Gewerbesteuervorauszahlungen 2023 muss grundsätzlich beim Finanzamt gestellt werden.


Solidaritätszuschlag

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass es sich beim Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt (BFH, Az. IX R 15/20). Die Richter lehnten eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ab. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks reagierte überrascht auf die Entscheidung und betonte, dass er beim Solidaritätszuschlag weiterhin einen Verstoß gegen das Gleichmäßigkeitsgebot sieht.

Steuerinfo zum Solidaritätszuschlag 2023: Für 90 Prozent aller Steuerzahler spielt der Solidaritätszuschlag keine Rolle mehr. Doch zehn Prozent der Steuerzahler müssen diesen Zuschlag nach wie vor bezahlen. Für Besserverdiener fällt der Soli an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 2023 mehr als 17.543 Euro beträgt. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag auf 35.086 Euro. Soli wird außerdem fällig, wenn pauschale Lohnsteuer ans Finanzamt überwiesen wird, wenn Kapitalerträge bezogen werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen und für Kapitalgesellschaften.