Ist Ihr Handwerksbetrieb durch den Orkan Niklas, der am 31. März und am 1. April 2015 über Bayern hinwegfegte, beschädigt worden, können Sie bei Ihrem Finanzamt auf unbürokratische steuerliche Vergünstigungen hoffen. Darauf weist das Bayerische Staatsministeriums der Finanzen hin.
Nach einem internen Infopapier vom 2. April 2015 winken Geschädigten des Orkantiefs Niklas auf Antrag unter anderem folgende steuerliche Erleichterungen und Vergünstigungen :
- Laufende Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden auf Antrag zinslos bis 31. Juli 2015 gestundet oder die Vorauszahlungen werden herabgesetzt.
- Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Juli 2015 sollen ausgesetzt werden. In der Zeit vom 31. März bis 31. Juli anfallende Säumniszuschläge können erlassen werden.
- Sind durch den Orkan Niklas Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden, dürfen sich daraus für Ihren Handwerksbetrieb keine Nachteile ergeben. Der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug bleibt also auch ohne Belege möglich.
- Werden betriebliche Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (Auto, Maschinen, etc.), die durch den Orkan zerstört wurden, ersetzt, dürfen diese Gegenstände im Jahr des Kaufs und in den beiden folgenden Jahren neben der regulären Abschreibung mit bis zu 50 Prozent zusätzlich abgeschrieben werden.
- Eine Sonderabschreibung gibt es auch für die Herstellungskosten für ganz oder zum Teil zerstörte Gebäude. Hier winkt in im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 30 Prozent.
- Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer, die vom Orkantief Niklas geschädigt wurden, sind bis zu 600 Euro steuerfrei. Liegt ein besonderer Notfall vor, sind auch höhere Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei. Auskünfte dazu erteilt das zuständige Finanzamt.
Verlust von Unterlagen dem Finanzamt melden
Tipp: Sollten Sie Buchhaltungsunterlagen durch den Orkan verloren haben, für die die sechs- bzw. zehnjährige Aufbewahrungspflicht noch nicht abgelaufen war, sollen Ihnen zwar keine steuerlichen Nachteile entstehen. Es empfiehlt sich jedoch, den Verlust dieser Unterlagen umgehend beim Finanzamt anzuzeigen .
Denn es ist oftmals nicht sehr glaubhaft, wenn sich das Finanzamt Jahre später zu einer Prüfung anmeldet und Sie dann erstmals davon berichten, die Unterlagen beim Sturm am 31. März und 1. April 2015 verloren zu haben. Hier könnte es zu nachträglichen Steuernachzahlungen wegen der Kürzung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs kommen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
