Wer für die Steuererklärung 2014 eine Fristverlängerung bekommen hat, muss sich nun an die Arbeit machen. Bis zum 31. Dezember muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein. Um Steuern zu sparen, gibt es hier noch ein paar einfache Tipps.
Viele Steuerzahler haben vom Finanzamt für die Angabe der Einkommensteuererklärung 2014 Aufschub in Form einer Fristverlängerung bis 31.Dezember 2015 bekommen. Sie sollten nun frühzeitig mit dem Ausfüllen der Einkommensteuererklärung 2014 beginnen. Hier einige einfache Tipps, die sich aber steuersparend auswirken können.
Geben Sie Ihr Geburtsdatum an
Das Geburtsdatum ist nicht nur für die eindeutige Identifizierung eines Steuerzahlers notwendig, sondern es dient auch dazu, dass das Finanzamt bestimmte steuerliche Vergünstigungen gewährt, die vom Alter des Steuerzahlers abhängig sind.
Insbesondere in den folgenden Fällen spielt das Alter eines Steuerzahlers eine entscheidende Rolle:
- Altersentlastungsbetrag: Waren Sie zu Beginn 2015 bereits 64 Jahre alt, winkt ein Steuer sparender Altersentlastungsbetrag. Sind Sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, beträgt der Altersentlastungsbetrag, der Ihr Einkommen mindert, 40 Prozent Ihrer Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro pro Jahr. Sind Sie nach dem 1.Januar 1941 geboren, wird der Altersentlastungsbetrag je nach Geburtsjahrgang stetig abgeschmolzen.
- Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe: Veräußern Sie Ihren Betrieb oder geben diesen aus gesundheitlichen Gründen auf, gewährt das Finanzamt grundsätzlich nur dann einen Freibetrag, wenn Sie im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- Ertragsanteil: Beziehen Sie eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, richtet sich der steuerpflichtige Ertragsanteil nach Ihrem Alter bei Rentenbeginn. Je älter Sie bei Rentenbeginn waren, desto niedriger fällt die Besteuerung Ihrer privaten Rente aus.
Unterscheiden Sie detailliert zwischen ledig, geschieden oder verwitwet
Sind Sie ledig, weil Sie bereits seit vielen Jahren geschieden oder verwitwet sind? Dann sollten Sie dennoch nicht nur ledig in Ihre Steuererklärung eintragen, sondern auf jeden Fall geschieden oder verwitwet. Durch diese Unterscheidung winken steuerlich u.a. folgende Vorteile:
- Umzugskosten: Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, steht Ihnen für sonstige Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale bei den Werbungskosten zu. Geben Sie ledig ein, beträgt die Pauschale 730 Euro bei Eingabe von geschieden oder verwitwet, egal ob seit einem oder 20 Jahren gibt es die doppelte Umzugskostenpauschale von 1.460 Euro.
- Ehegattentarif: Ist Ihr Ehepartner im Vorjahr (also 2013) gestorben, gibt es ausnahmsweise im Folgejahr noch den Splittingtarif für Ehegatten. Das wissen das Programm und der Finanzamts-Computer aber nur, wenn Sie nicht ledig, sondern verwitwet angeben. dhz
