Hat das Finanzamt nicht alle Angaben im Steuerbescheid anerkannt oder fordert eine Nachzahlung, der sie widersprechen wollen? Für den Einspruch hat man einen Monat Zeit. Wichtig sind zudem die Vorläufigkeitsvermerke. Sie sollten im Bescheid aufgeführt sein.

Ein Fehler kann jeden Mal passieren – dem Finanzamt und einem selbst. Um Fehler in der Steuererklärung zu beheben, kann man bis zu einen Monat nach dem Erhalt des Steuerbescheids einen Einspruch einlegen. Viele Steuerprogramme, mit denen man die Steuererklärung selbst erstellen kann, bieten dafür Musterschreiben an.
Einspruch ohne Risiko
Wer einen Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegt, geht dabei kein Risiko ein. Denn fällt die Steuerschuld aufgrund dieses Nachtrags höher aus, kann der Einspruch zurückgenommen werden. Manchmal lohnt es sich sogar, vorsorglich einen Einspruch einzulegen. Denn über einige Fragen dazu muss demnächst der Bundesfinanzhof erst noch entscheiden und diese stehen somit unter Vorbehalt.
So gibt es derzeit einige Musterverfahren bei Gerichten, die sich günstig für Steuerzahler auswirken können. Hier lohnt es sich, vorsorglich Einspruch einzulegen. Die laufenden Verfahren drehen sich um
- steuerpflichtige Erstattungszinsen (BVerfG 2 BvR 482/14),
- die Kürzung des Rentenfreibetrags bei der Witwenrente, wenn diese wegen anderer Einkünfte gekürzt wird (BFH X R 53/13),
- die Kosten des Arbeitszimmers, die anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden könnten, wenn der Raum zu mehr als zehn Prozent privat genutzt wird (BFH IX R 23/12),
- Kindergeld, das eine Person erhält, die im Rahmen des dualen Studiums nach bestandener Prüfung mehr als 20 Stunden je Woche in einem Betrieb mitarbeitet (BFH III R 52/13),
- und Werbungskosten für eine berufliche Erstausbildung außerhalb einer Ausbildung (BFH VI R 61/11, VI R 38/12).
- Außerdem muss das Bundesverfassungsgericht klären, ob Deutschland gegen das Völkerrecht verstößt, wenn es einen Arbeitnehmer voll versteuert, der nicht nachweisen kann, dass seine Steuer im Ausland bezahlt worden ist oder der ausländische Staat auf die Besteuerung verzichtet hat (Az.: 2 BvR 1/12). Eigentlich sind nach einem Abkommen ausländische Einkünfte von der deutschen Steuer freizustellen.
Vor dem Abheften des Steuerbescheids sollte dieser genau überprüft werden. Neben der Richtigkeit der allgemeinen Angaben, wie Finanzamt, Steuernummer, Steueridentifikationsnummer sowie Namen und Anschrift, sollten auch die Besteuerungsgrundlagen kontrolliert werden, rät der Bund der Steuerzahler.
Durch einen Abgleich der Angaben aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers mit den Angaben aus dem Steuerbescheid können etwaige Unstimmigkeiten aufgedeckt werden. dpa/dhz