Überblick Das ist neu: 15 wichtige Steueränderungen 2023

Die Steuertarife wurden verbessert, die degressive Abschreibung fällt weg und es gibt neue Steuerspielregeln für das häusliche Arbeitszimmer: Diese Steueränderungen sollten Unternehmer und Bürger unbedingt im Blick haben.

Schwein-Spardose auf Holzklötzen mit Zahl "2023".
Das neue Jahressteuergesetz beinhaltet zahlreiche Steueränderungen 2023. - © chee siong teh - stock.adobe.com

Das Steuerjahr 2023 birgt unzählige steuerliche Neuregelungen, die Unternehmer und Steuerzahler allgemein unbedingt kennen sollten. Zahlreiche Steueränderungen stammen aus dem Jahressteuergesetz 2022, dem der Bundesrat am 16. Dezember zustimmte. Weitere Neuregelungen finden sich in verschiedenen anderen Gesetzen und Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Hier ein Überblick über besonders interessante Steueränderungen 2023.

1. Verbesserte Homeoffice-Pauschale

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer und Unternehmer, die zu Hause am Wohnzimmertisch oder in einer Arbeitsecke ihre beruflichen Büroaufgaben erledigen: Im Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass es die Homeoffice-Pauschale auch dieses Jahr geben soll. Der Clou: Es dürfen Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr abgezogen werden. Damit werden 210 Arbeitstage im Homeoffice steuerlich gefördert.

Praxis-Tipp: Die Homeoffice-Pauschale gibt es 2023 erstmals auch dann, wenn ein Arbeitnehmer beziehungsweise Unternehmer an demselben Tag teilweise im Homeoffice und teilweise bei Kunden oder im Betrieb arbeitete. Voraussetzung, um die Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzen zu können: Im Betrieb darf kein Arbeitsplatz vorhanden sein, an dem die Büroarbeiten erledigt werden.

Beispiel: Ein selbständiger Handwerker hat keine betrieblichen Räume. Er ist nur bei Kunden und zu Hause tätig. Folge: Er kann die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 Euro als Betriebsausgaben und zusätzlich die angefallenen Ausgaben für die Fahrten zum Kunden und vom Kunden nach Hause abziehen.

2. Neue Steuerspielregeln für das häusliche Arbeitszimmer

Arbeitnehmer und Unternehmer profitieren auch beim häuslichen Arbeitszimmer von den Steueränderungen 2023. Folgende Neuregelungen sind zu erwähnen:

  • Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt aller Tätigkeiten, dürfen 2023 Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung: Es ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, wo Büroarbeiten erledigt werden können.
  • Bei den absetzbaren 1.260 Euro handelt es sich nicht mehr um einen Höchstbetrag, sondern ab 1. Januar 2023 um einen Pauschbetrag. Der feine Unterschied zum Höchstbetrag: Ab 2023 müssen keine Arbeitszimmerkosten mehr nachgewiesen werden.
  • Kleiner Wermutstropfen: Bei dem Pauschbetrag von 1.260 Euro handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag. Das bedeutet: Liegen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht das ganze Jahr über vor, ist der Pauschbetrag zu mindern. Konkret: Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer liegen ab März 2023 vor. Folge: Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug in Höhe von 1.050 Euro (1.260 Euro x 10/12).
  • Der Pauschbetrag 2023 ist personenbezogen. Arbeiten mehrere Personen im Arbeitszimmer (Ehefrau und Ehemann) kann der Pauschbetrag bei jedem jeweils in Höhe von bis zu 1.260 Euro abgezogen werden.

3. Neue Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen

Reisen Arbeitnehmer oder Unternehmer 2023 aus beruflichen Gründen ins Ausland, sind ebenfalls Steueränderungen zu beachten. Hier empfiehlt sich ein Blick in ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Pauschbeträgen für Verpflegung und Übernachtungen im Ausland (BMF-Schreiben v. 23.11.2022, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010:004). Zu den ab 1. Januar geltenden Pauschbeträgen sollten Arbeitnehmer und Unternehmer Folgendes wissen:

  • Verpflegungspauschbeträge & Lohnsteuer: Die in dem BMF-Schreiben aufgezählten Verpflegungspauschbeträge, die ab 2023 je nach Reiseland gelten, dürfen vom Arbeitgeber steuerfrei an den Mitarbeiter ausbezahlt werden.
  • Verpflegungspauschbeträge & Betriebsausgaben: Reist der Unternehmer selbst aus betrieblichen Gründen ins Ausland, kann er die Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen.
  • Übernachtungspauschalen: Die neuen Übernachtungspauschalen dürfen Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen, wenn sie aus beruflichen Gründen ins Ausland reisen (z. B. für Bewerbungen oder berufliche Fortbildungen).

4. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Wegen der hohen Inflation erlaubt es der Gesetzgeber schon seit dem 26. Oktober 2022, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszahlen darf. Der Arbeitgeber hat aber auch 2023 das ganze Jahr über Zeit, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an seine Mitarbeiter auszubezahlen. Wichtig zu wissen: Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro darf im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 insgesamt nicht überschritten werden. Es dürfen also nicht jedes Jahr jeweils 3.000 Euro steuerfrei überwiesen werden, sondern insgesamt 3.000 Euro.

5. Wegfall der degressiven Abschreibung

Die Steueränderungen 2023 bringen leider nicht nur Vorteile. Wer 2023 in seinen Handwerksbetrieb investiert und bewegliches Anlagevermögen (Maschine, Pkw, Lkw. Werkzeug) kauft, kann den Kaufpreis nur noch nach der linearen Abschreibung steuerlich absetzen. Die degressive Abschreibung, die in der Regel in den ersten Jahren höhere Steuervorteile brachte, ist für Käufe ab 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.

6. Neue Steuererklärungsfristen

Für die Abgabe der Steuererklärungen 2023 haben Sie wieder mehr Zeit. Je nachdem, ob beim Ausfüllen der Steuererklärungen 2023 ein Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein hilft oder nicht, gelten folgende Abgabefristen:

  • Ohne Hilfe: Wer seine Steuererklärungen 2023 selbst ausfüllt und zur Abgabe verpflichtet ist, muss diese bis spätestens 31. August 2024 ans Finanzamt übermitteln.
  • Mit Hilfe: Hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beim Ausfüllen, sind die Steuererklärungen 2023 bis spätestens 2. Juni 2025 einzureichen.
  • Freiwillig: Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung für 2023 verpflichtet ist, hat mit der Abgabe Zeit bis 31. Dezember 2027.

7. Neue elektronische Registrierkasse kaufen zum 1. Januar 2023

Am 31. Dezember 2022 lief eine wichtige Übergangsregelung aus. Bis zu diesem Zeitpunkt erlaubte das Finanzamt die Verwendung veralteter elektronischer Registrierkassen, die nicht um eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüstbar sind. Wer also noch eine veraltete elektronische Kasse nutzte, musste in eine neue elektronische Registrierkasse mit TSE investieren.

Praxis-Tipp: Wer es bis zum 1. Januar 2023 nicht geschafft hat, sich eine neue elektronische Registrierkasse zu kaufen, muss wissen, dass ab dann die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der Kasse nicht mehr gegeben ist. Ausweg: Es könnte bis zum Kauf einer neuen Kasse eine offene Ladenkasse verwendet werden.

8. Steueränderungen 2023 – Erleichterung bei Rechnungsabgrenzungsposten

Ermittelt ein selbstständiger Handwerker seinen Gewinn mittels Bilanzierung, sind auch hier Steueränderungen zu beachten. Die Rede ist von der Bilanzierung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten. Dabei geht es um Zahlungen, die für zwei Wirtschaftsjahre geleistet werden.

Beispiel: Ein bilanzierender Unternehmer mit einem Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember leistet eine Mietzahlung für eine Lagerhalle in Höhe von 5.000 Euro. Die Mietzeit dauert vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024. Folge: In diesem Fall dürfen sich nur Mietzahlungen in Höhe von 1.250 Euro im Jahr 2023 als Betriebsausgabe auswirken. Für den Restbetrag in Höhe von 3.750 Euro muss in der Bilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Dieser Posten wird 2024 dann gewinnmindernd aufgelöst.

Im Jahressteuergesetz 2022 wurde nun klargestellt, dass für solche Zahlungen ein Wahlrecht besteht, wenn diese netto nicht mehr als 800 Euro betragen. Das bedeutet im Klartext: Leistet ein bilanzierender Unternehmer eine Autoversicherung in Höhe von 600 Euro für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30.September 2024, muss er nicht abgrenzen. Die Ausgaben können 2023 in voller Höhe den Betriebsausgaben zugeschlagen werden.

Praxis-Tipp: Diese Steueränderung 2023 war notwendig, weil der Bundesfinanzhof in einem sehr strengen Urteil stets die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten gefordert hat – auch wenn es sich nur um Bagatellbeträge handelt. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde dieses Urteil nun ausgehebelt.

9. Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung

Wandeln Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts in Beitragszahlungen zu einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, bleiben Beitragszahlungen in einer bestimmten Hohe steuerfrei. Im Rahmen der Steueränderungen 2023 bleiben bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer der drei Formen der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge 2023 bis zu einer Höhe von 7.008 Euro steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einer Gehaltsumwandlung 2023 für Beiträge in Höhe von bis zu 3.504 Euro nicht an.

10. Verbesserte Steuertarife

Die Steuerbelastung sinkt 2023. Hauptgrund ist, dass zum einen der Grundfreibetrag erhöht wurde. Dieser beträgt 2023 nun 10.908 Euro/21.816 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung). Bis zu diesem Betrag fallen keine Steuern an.

Die Steueränderungen 2023 beim Steuertarif betreffen aber auch die Abmilderung der sogenannten kalten Progression. Damit wird der Effekt bezeichnet, wenn bei einer Gehaltserhöhung nach Abzug von Steuern und der Einberechnung der gestiegenen Lebenshaltungskosten wegen der hohen Inflation unter dem Strich nichts übrigbleibt. Der Steuertarif wird 2023 so angepasst, dass dieser negative Effekt so niedrig wie möglich ausfällt.

Praxis-Tipp: Im Jahr 2023 muss für ein zu versteuerndes Einkommen zwischen 10.909 Euro und 15.999 Euro nur der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bezahlt werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 63.515 Euro und 277.825 Euro vom Finanzamt erhoben. Die Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent wird ab einem Einkommen von 277.826 Euro fällig. Bei zusammenveranlagten Steuerzahlern verdoppeln sich die genannten Beträge.

11. Hundertprozentiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Steueränderungen ergeben sich auch für den Sonderausgabenabzug. Und zwar für Altersvorsorgeaufwendungen. Das sind Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in einen Rürup-Vertrag (Basis-Rente), in ein berufsständisches Versorgungswerk oder in eine landwirtschaftliche Alterskasse. Solche Zahlungen dürfen dieses Jahr erstmals zu hundert Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden.

12. Steuererleichterungen für Eltern

Haben Eltern für ein Kind noch Anspruch auf Kindergeld, gibt es 2023 Grund zum Jubeln. Denn das Kindergeld für die ersten drei Kinder wird auf 250 Euro pro Monat angehoben. Gleichzeitig gibt es auch Steueränderungen für Eltern. Und zwar erhöht sich der steuerlich absetzbare Kinderfreibetrag. Er beträgt im Jahr 2023 8.952 Euro (2022: 8.548 Euro).

13. Neue Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten oder Unterkünfte überlassen, können sich bei der Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils an bestimmte Sachbezugswerte orientieren. Für 2023 sind folgende Sachbezugswerte heranzuziehen:

  • Mahlzeiten: Für ein Frühstück gilt 2023 ein Sachbezugswert von 2,00 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,80 Euro.
  • Unterkunft: Der Sachbezugswert für eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Unterkunft beträgt 2023 8,83 Euro pro Tag und 265 Euro im Monat.

14. Keine eTIN mehr für Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitgeber müssen nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln – und zwar einzeln für jeden Mitarbeiter. Nicht wundern: Das Muster der Lohnsteuerbescheinigung 2023 hat keine Zeile mehr, in der die eTIN anzugeben ist. Das ist 2023 neu: Es muss nur noch die Steuer-Identifikationsnummer des Mitarbeiters in der Lohnsteuerbescheinigung 2023 erfasst werden.

15. Neues zu Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlage I: Einnahmen steuerfrei
Im Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerfreiheit für Einnahmen und Stromentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage eingeführt (§ 3 Nr. 72 EStG). Wichtig dabei: Diese Steuerbefreiung gilt nur für die Ertragsteuer und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Wann die Anlage installiert wurde, spielt keine Rolle. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur

  • von, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak),
  • von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen je Wohn- der Gewerbeeinheit mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak).

Insgesamt sind je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft höchstens 100 kW (peak) der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage steuerfrei.

Photovoltaik II: Begünstigte
Im Gesetz steht, dass die Einnahmen und Entnahmen auf dem privaten Stromverbrauch ab 1. Januar 2023 für Steuerpflichtige mit bestimmten Anlagen zwingend steuerfrei sind. Doch was ist unter Steuerpflichtigen zu verstehen? Das sind zum einen natürlich Personen, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren lassen und ihren Strom gegen Vergütung einspeisen. Gemeint sind aber zum anderen auch Handwerksbetriebe, die auf betrieblichen Gebäuden eine Photovoltaikanlage betreiben und daraus Einnahmen erzielen. Auch Kapitalgesellschaften sind von dieser Neuregelung begünstigt. Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage sind bei der Gewinnermittlung zu neutralisieren.

Photovoltaikanlage III: Umsatzsteuer
Auch zur Umsatzsteuer gibt es in Punkto Photovoltaikanlage eine Neuerung, die aber nichts mit der Steuerbefreiung zur Ertragsteuer zu tun hat. Die Rede ist vom Nullsteuersatz für die Lieferung, für innergemeinschaftliche Erwerbe oder für die Einfuhr einer Photovoltaikanlage im Sinne von § 12 Abs. 3 UStG an den Betreiber ab 1. Januar 2023. Diese umsatzsteuerliche Neuregelung gilt nicht für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 geliefert und in Betrieb genommen wurden. Liefert ein Unternehmer eine Photovoltaikanlage nur und der Betreiber installiert sie selbst, werden null Prozent Umsatzsteuer fällig, wenn die Anlage ab dem 1. Januar 2023 geliefert wird. Übernimmt der Verkäufer auch die Montage, greift der neue Nullsteuersatz, sobald die Anlage im Januar 2023 installiert ist.

Photovoltaikanlage IV: Minderung Kaufpreis
In der Praxis fragen sich viele Steuerzahler, die im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage mit Liefer- und Installationstermin 2023 bestellt haben, ob sie wegen Anwendung des Nullsteuersatzes automatisch nur den Nettopreis bezahlen müssen. Die Antwort lautet: Es kommt darauf, was vertraglich vereinbart wurde. Wurde ein Bruttopreis als Pauschalpreis vereinbart, wirkt sich der Nullsteuersatz beim Betreiber der Photovoltaikanlage nicht mindernd auf den Kaufpreis aus. Wurde dagegen ein Nettopreis vereinbart und die Lieferung beziehungsweise Installation der Photovoltaikanlage erfolgt ab 1. Januar 2023, muss der Kunde nur den Nettokaufpreis bezahlen.