Mit dem Jahressteuergesetz hat der Bundesrat kurz vor Jahresende 2022 noch zahlreiche Steuer-Änderungen beschlossen. Hier die wichtigsten Neuerungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale, die seit 2023 greifen.

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat grünes Licht für das Jahressteuergesetz 2022 gegeben. In diesem Gesetz sind unzählige Steueränderungen enthalten, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Hier die wichtigsten Änderungen, die Arbeitnehmer und Unternehmer zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale kennen sollten.
Häusliches Arbeitszimmer
1. Pauschbetrag statt Höchstbetrag
Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung, sondern nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer, weil er keinen anderen Arbeitsplatz für die Erledigung seiner Büroarbeiten hat, kommt 2023 ein Werbungskostenabzug von 1.260 Euro pro Jahr in Betracht (bisher: 1.250 Euro). Das Besondere an dieser Neuregelung: Seit diesem Jahr muss kein Cent der Ausgaben mehr nachgewiesen werden. Der abziehbare Betrag ist ein Pauschbetrag und nicht wie bis Ende 2022 ein Höchstbetrag.
2. Zeitanteilige Kürzung des Pauschbetrags
Einen Haken hat die Neuregelung mit dem Pauschbetrag leider. Werden die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erst im Laufe des Jahres erfüllt, ist der Pauschbetrag anteilig zu kürzen. Konkret: Erfüllung der Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer ab Juli 2023 = steuerlich absetzbarer Pauschbetrag 630 Euro.
3. Pauschbetrag ist personenbezogen
Der neue Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro, der seit dem 1. Januar 2023 für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgezogen werden darf, ist personenbezogen zu gewähren. Das bedeutet im Klartext: Nutzen mehrere Personen das häusliche Arbeitszimmer – parallel oder nacheinander – darf jeder den Pauschbetrag von 1.260 Euro jeweils bei seinen Einkünften zum Abzug bringen.
Homeoffice-Pauschale
1. Auch 2023 abziehbar
Wer zu Hause am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, weil er kein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann sich auch 2023 über einen Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug in Form der Homeoffice-Pauschale freuen. Eigentlich war die steuerliche Absetzbarkeit der Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzt. Im Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale nun entfristet, sie gelten demnach auch für 2023 und darauf folgende Steuerjahre.
2. Neuer Tagessatz
Bisher betrug der Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug für die Homeoffice-Pauschale fünf Euro am Tag. Seit 1. Januar 2023 sind es sechs Euro pro Tag. Diese Erhöhung schaut auf den ersten Blick eher mau aus. Doch der eigentliche Clou bei der Homeoffice-Pauschale 2023 ist die Erhöhung des abziehbaren Höchstbetrags
3. Neuer Höchstbetrag
Der abziehbare Höchstbetrag für die Homeoffice-Pauschale betrug in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 600 Euro. Seit diesem Jahr können sich Arbeitnehmer und Unternehmer, die zu Hause Büroarbeiten erledigen müssen, über einen abziehbaren Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr freuen. Somit fördert der Gesetzgeber nicht mehr nur 120 Tage Homeoffice pro Jahr, sondern 210 Arbeitstage.
4. Kombination mit Fahrtkosten möglich
In den Jahren 2020 bis 2022 waren die Finanzämter bei der Homeoffice-Pauschale sehr streng. Den Abzug gab es nur an Tagen, an denen ein Unternehmer oder Arbeitsnehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Wurde für einen Tag die Homeoffice-Pauschale steuerlich abgesetzt, waren an diesen Tagen steuerliche Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für Fahrtkosten tabu. Das hat sich nun geändert. Denn hat ein Arbeitnehmer bzw. Unternehmer nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz, um Büroarbeiten zu erledigen, dürfen Fahrtkosten und die Homeoffice-Pauschale jetzt kombiniert werden.
Beispiel: Der angestellte Handwerker hat in der Einrichtung seines Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz, an dem er seine Büroarbeiten erledigen kann. Er fährt nach den Kundenbesuchen nach Hause und erledigt dort den notwendigen Papierkram. Folge: Seit 2023 kann an solchen Tagen die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro neben den Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden.