Um den privaten Anteil der Fahrten mit einem Dienstwagen zu ermitteln, kann ein Arbeitnehmer entweder ein Fahrtenbuch nutzen oder die 1-Prozent-Regelung. Für Dienstwägen mit Elektromotor gilt seit Jahresbeginn eine Steuervergünstigung – egal, mit welcher Methode man die privaten Fahrten ermittelt bzw. versteuert.
Darf ein Arbeitnehmer Ihres Betriebs 2019 einen Firmenwagen nutzen, muss ohne Fahrtenbuch der zu versteuernde private Nutzungsanteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt werden. Dabei muss monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden. Handelt es sich bei Dienstwagen um ein Elektro- oder um ein Hybrid-Elektrofahrzeug, halbiert sich der zu versteuernde Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung.
In den Medien ist bei dieser Neuregelung 2019 des Jahressteuergesetzes 2018 immer nur von der 1-Prozent-Regelung die Rede. Doch auch wenn der zu versteuernde Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, gilt für Elektro-Dienstwägen oder für Hybrid-Elektro-Dienstwägen seit 1. Januar 2019 eine Steuervergünstigung.
Bei Ermittlung der Gesamtkosten für den Dienstwagen ist die laufende Dienstwagenabschreibung nur zur Hälfte einzubeziehen. Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung wird der Bruttolistenpreis seit 1. Januar 2019 halbiert.
Beispiel zur 1-Prozent-Regelung: Ein Arbeitnehmer darf 2019 einen Dienstwagen auch privat nutzen. Es handelt sich um ein Elektrofahrzeug. Der Bruttolistenpreis beträgt 60.000 Euro.
Zu versteuernder Privatanteil für Elektrofahrzeug | Zu versteuernder Privatanteil für Nicht-Elektrofahrzeug | |
Bemessungsgrundlage für 1-Prozent-Regelung | 30.000 Euro | 60.000 Euro |
Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Jahr | 3.600 Euro (30.000 Euro x 1% x 12 Monate) | 7.200 Euro (60.000 Euro x 1% x 12 Monate) |
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