Am 31. Mai war Abgabefrist für die Steuererklärung 2017. Sie haben den Termin versäumt? Kein Grund für vorschnelle Panik: Die Steuer-Abgabefrist galt nicht für jeden Steuerzahler. Auch wer tatsächlich bis Ende Mai abgeben hätte müssen, kann sich noch Hoffnungen machen, Nachzahlungszinsen zu entkommen.
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, konnte diese bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt einreichen. Doch wer muss eigentlich eine Steuererklärung erstellen? Was kann ich jetzt noch tun, wenn ich die Steuer-Abgabefrist verpasst habe? Und wurde der Stichtag nicht eigentlich auf Ende Juli verschoben? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen in der Übersicht:
1. Wer musste ohnehin nicht zum 31. Mai 2018 abgeben?
Wer seine Steuererklärung 2017 von einem Steuerberater anfertigen lässt, kann aufatmen. Die Abgabefrist verlängert sich in diesem Fall automatisch bis zum 31. Dezember 2018. Wichtig: Wird der Steuerberater erstmals beauftragt, muss das Finanzamt schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Einnahmen aus ihrer Arbeit hatten, gilt der Stichtag 31. Mai ebenfalls nicht. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall freiwillig und kann theoretisch bis Ende 2021 eingereicht werden. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn vor Ablauf der Steuer-Abgabefrist schriftlich eine Fristverlängerung beantragt und bewilligt wurde.
2. Was gilt, wenn ich meine Steuererklärung digital abgebe?
In einzelnen Bundesländern kann die Abgabefrist ohne Angabe von Gründen bis zum 31. Juli verlängert werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Steuererklärung volldigital und mit einer elektronischen Unterschrift authentifiziert abgegeben wird. Möglich ist dies etwa in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen oder Nordrhein-Westfalen. Wichtig: Damit eine Abgabe bis Ende Juli möglich ist, musste das Konto am 31. Mai bereits registriert sein. Lediglich in Rheinland-Pfalz gilt diese Zusatzregel nicht.
3. Was tun, wenn ich die Steuer-Abgabefrist verpasst habe?
Wer seine Steuererklärung zum 31. Mai abgeben hätte müssen und keine schriftliche Fristverlängerung eingereicht hat, sollte dies nun schleunigst nachholen. Ein kurzer Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter oder eine formloses Schreiben, könnte mit etwas Glück ein paar Wochen Aufschub bringen. Wichtig: Unbedingt einen Grund für die Verlängerung angeben. Mögliche Gründe könnten eine längere Krankheit, eine Dienstreise, ein Umzug oder noch ausstehende Unterlagen von der Bank oder der Versicherung sein. Keinesfalls sollte so lange abgewartet werden, bis das Finanzamt eine Abmahnung oder einen Schätzungsbescheid zuschickt. Denn hier setzt das Finanzamt meist einen Verspätungszuschlag fest.
4. Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen?
Wird eine Steuererklärung sehr spät eingereicht und eine Steuernachzahlung festgestellt, fordert das Finanzamt meist auch 0,5 Prozent Zinsen pro Monat. Das sind sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Doch es gibt eine gute Nachricht: Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe angemeldet. Es hat daher die Aussetzung der Vollziehung für die Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 gewährt.
5. Gilt nicht eigentlich der 31. Juli als Steuer-Abgabefrist?
Künftig haben Steuerzahler bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, um ihre Steuererklärung abzugeben. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser künftig bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Die neue Abgabefrist gilt jedoch erst ab der Steuererklärung 2018. Es ist nicht die einzige Änderung, die es Steuerzahlern künftig einfacher machen soll. So soll die Steuererklärung weitestgehend ohne Belege auskommen. Zudem sollen viele Daten automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. dhz
