Bis zum 31. Dezember 2023 können Unternehmer ihre Steuerlast noch kräftig drücken, indem sie für den Betrieb einkaufen oder ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun.

1. Mit Investitionen zögern
Planen Sie in naher Zukunft größere Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Maschine, Pkw, Werkzeug), dann warten Sie besser bis zum 1. Januar 2024 mit dem Kauf. Hintergrund: Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist geplant, dass für Anschaffungen ab 1. Januar 2024 die Sonderabschreibung von bislang 20 Prozent auf 50 Prozent steigt. Voraussetzung, dass es mit der neuen Sonderabschreibung 2024 klappt, ist allerdings, dass der Gewinn 2023 nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
2. Clever einkaufen I
Wie jedes Jahr gilt: Soll sich noch jeder investierte Euro in diesem Jahr als steuersparende Betriebsausgabe auswirken, muss clever eingekauft werden. Beim Kauf von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sollte der Nettokaufpreis jeweils nicht mehr als 800 Euro netto betragen. In diesem Fall kaufen Sie 2023 ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), für das ein Sofortabzug bei den Betriebsausgaben winkt.
3. Clever einkaufen II
Einen Sofortabzug als Betriebsausgabe gibt es auch, wenn Sie für Ihren Handwerksbetrieb Computerhard- und Software kaufen. Egal, wie hoch die Ausgaben sind, sie dürfen in voller Höhe vom Gewinn 2023 abgezogen werden. Möglich macht das die 2021 eingeführte nur noch einjährige Nutzungsdauer für Computerhard- und Software.
4. Umsatzsteuerzahlung
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, müssen Sie für die Zahlung der Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung eine bestimmte Frist einhalten. Zahlen Sie die Umsatzsteuer aus der Voranmeldung Dezember 2023 bis spätestens 10. Januar 2024, rechnet diese Zahlung noch zu den steuersparenden Betriebsausgaben 2023. Überweisen Sie nur einen Tag später, handelt es sich um Betriebsausgaben 2024. Besteht ein Lastschriftverfahren und bucht das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung erst nach dem 10. Januar 2024 ab, können Sie die Umsatzsteuerzahlung dennoch den Betriebsausgaben 2023 zuordnen. Voraussetzung: Ihr Konto hatte am 10. Januar 2024 die notwendige Deckung für die Abbuchung.
5. Weihnachtsfeier planen
Bei der anstehenden Weihnachtsfeier sollten Sie unbedingt die Kosten im Blick behalten. Denn betragen diese je Teilnehmer brutto mehr als 110 Euro, kippt zum einen die Vorsteuererstattung. Zum anderen wird für den über 110 Euro liegenden Betrag Lohnsteuer fällig. Gut zu wissen: Dürfen Beschäftigte eine Begleitperson zur Weihnachtsfeier mitbringen, sind auch die Kosten der Begleitperson dem jeweiligen Beschäftigten zuzurechnen. Dadurch kann die 110-Euro-Grenze schnell überschritten werden. Bei der Ermittlung der Kosten je Teilnehmer zählt nicht die Gästeliste, sondern die tatsächlichen Teilnehmer an der Feier.
6. Beliebtes Gehaltsextra I
Sie möchten Ihren Mitarbeitern Dankeschön sagen. Dann spendieren Sie ihnen doch ein Smartphone mit Vertrag. Denn überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Smartphone auch zur privaten Nutzung, ist dieser Vorteil für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Smartphone zu 100 Prozent privat nutzt.
7. Beliebtes Gehaltsextra II
Möchten Sie Ihren Mitarbeitern einen Geldbetrag spendieren, der ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben bei ihnen ankommt? Dann sollten Sie eine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlen. Auch wenn die Inflation langsam zurückgeht, dürfen im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an den Mitarbeiter überwiesen werden. Es müssen ja nicht gleich 3.000 Euro sein. Ein paar Hundert Euro erfüllen auch den Zweck – nämlich Mitarbeitermotivation pur.
8. Steueranrechnung
Erbringt Ihr Betrieb Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, sollten Sie damit in den letzten Wochen des Jahres kräftig Werbung machen. Denn zahlen Ihre Kunden Steuern, können sie dem Finanzamt in der Steuererklärung Ihre Rechnung vorlegen und bekommen für die abgerechnete Arbeitsleistung eine Steueranrechnung von 20 Prozent. Für Handwerkerleistungen ist die Steueranrechnung im Jahr auf 1.200 Euro beschränkt, bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt der Höchstbetrag für die Steueranrechnung 4.000 Euro.
9. Immobilien in Thüringen
Wer sich in Thüringen eine Immobilie für eigene Wohnzwecke kaufen möchte, sollte, wenn möglich, bis zum 1. Januar 2024 mit dem Kauf warten. Nach einem Beschluss des Landtags in Erfurt mindert sich zum 1. Januar 2024 der Grunderwerbsteuersatz von derzeit 6,5 auf 5 Prozent ab. Der Gesetzentwurf enthält auch einen Passus, nach dem das Land Thüringen Familien beim Erwerb ihrer ersten selbst genutzten Wohnimmobilie die Grunderwerbsteuer erstatten soll. Bemessungsgrundlage soll ein Höchstbetrag beim Kaufpreis von 500.000 Euro sein und eine maximale Rückerstattung der Grunderwerbsteuer von 25.000 Euro.
10. Steuererklärung freiwillig
Waren Sie im Jahr 2019 noch nicht selbstständig und noch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann kann es trotzdem Sinn machen, eine Steuererklärung für das Jahr 2019 freiwillig beim Finanzamt einzureichen. Schließlich winkt nach einer Statistik eine durchschnittliche Steuererstattung von 1.080 Euro. Für die freiwillige Steuererklärung gilt allerdings eine Abgabefrist von vier Jahren. Landet die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2019 also nicht bis spätestens 31. Dezember 2023 im Briefkasten des Finanzamts oder wird bis zu diesem Tag elektronisch per Elster übermittelt, verweigert das Finanzamt die Bearbeitung dieser Erklärung und die Steuererstattung ist dahin.
11. Zahlung Rürup-Rente
Hat eine Steuerzahlerin oder ein Steuerzahler 2023 Geld auf der hohen Kante und möchte es für die private Altersvorsorge einsetzen, muss clever gerechnet werden. Denn es sollten nur Beiträge in der Höhe geleistet werden, in denen noch ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Dazu muss also zunächst einmal ausgerechnet werden, wie hoch die vom Arbeitgeber mit dem Arbeitslohn bereits einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge sind. Diese sind vom Höchstbetrag (für Ledige 26.528 Euro und für zusammenveranlagte Steuerzahler 53.056 Euro) abzuziehen. Nur der verbleibende Differenzbetrag sollte dann in den Rürup-Rentenvertrag einbezahlt werden.
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 42.000 Euro rechnet 2023 mit Rentenversicherungsbeiträgen von Höhe von 3.906 Euro. Er möchte gerne Geld in einen Rürup-Rentenvertrag einbezahlen. Folge: Zieht man vom Sonderausgabenhöchstbetrag für Ledige die bereits verbrauchten 3.906 Euro ab, kann er 22.622 Euro einbezahlen und zu 100 Prozent als steuersparende Sonderausgaben abziehen (Höchstbetrag 26.528 Euro minus 3.906 Euro).
12. Standesamtliches Ja-Wort
Ein Klassiker, um für 2023 so richtig Steuern sparen zu können, ist das standesamtliche Ja-Wort. Selbst wenn die kirchliche Trauung erst im September 2024 geplant ist, kann es zumindest aus steuerlicher Sicht Sinn machen, noch bis zum 31. Dezember 2023 beim Standesamt ja zu sagen. Denn es genügt tatsächlich ein Tag Ehe im Jahr 2023, damit Eheleute von der steuerlich günstigen Zusammenveranlagung profitieren. Hier winkt für 2023 eine Steuererstattung von mehreren Hundert bis sogar mehreren Tausend Euro.
13. Baldiger Ruhestand?
Möchten Sie sich in naher Zukunft in den Ruhestand begeben, kann es sich lohnen, steuersparende Ausgaben noch in Ihrer aktiven Zeit zu leisten. Denn im Ruhestand sind Ihre Einkünfte in der Regel deutlich niedriger und dadurch mindert sich auch Ihr Steuersatz. Leisten Sie steuersparende Zahlungen also erst im Ruhestand, fällt die Steuerentlastung dementsprechend geringer aus als in Zeiten mit einem hohen Steuersatz.
14. Frist bei Aktienverlusten
Hatten Sie im Jahr 2023 Pech und haben beim Verkauf von Aktien Kursverluste erzielt und bei einer anderen Bank Gewinne? Dann können diese Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken miteinander verrechnet werden, wenn Sie bei Abgabe der Steuererklärung 2023 die Anlage KAP ausfüllen. Weitere Voraussetzung ist eine von der Bank ausgestellte Verlustbescheinigung. Doch diese Bescheinigung gibt es nur, wenn sie bis spätestens zum 15. Dezember 2023 bei der Bank beantragt wird.
15. Lohnsteuerfreibetrag
Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt und wissen schon jetzt, dass wegen hoher Ausgaben für das Steuerjahr 2023 eine Steuererstattung winkt? Dann ziehen Sie die Erstattung doch vor. Das geht ganz einfach, wenn Sie dem Finanzamt bis spätestens 30. November 2023 einen ausgefüllten Lohnsteuerermäßigungsantrag übermitteln. Das Finanzamt stellt dann einen Lohnsteuerfreibetrag 2023 fest und Ihr Arbeitgeber behält im Dezember 2023 weniger Steuern vom Bruttogehalt ein.
16. Vorauszahlungen für PKV
Sind die privat krankenversichert und haben ein bisschen Geld auf der hohen Kante, profitieren Sie von einem der letzten Steuersparmodelle. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt zumindest für den Basistarif, nicht aber für Wahltarife. Das Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt, mindestens drei Jahresbeiträge an die Krankenkasse vorauszubezahlen (Beiträge für die Jahre 2024, 2025 und 2026). Dann dürften also schon im Jahr 2023 die Beiträge für vier Jahre als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).