Handwerkerbonus und haushaltsnahe Dienstleistungen Von diesen zwei Steuerurteilen profitieren Ihre Kunden

Privatkunden sind großzügiger bei der Auftragsvergabe, wenn sie eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen oder für haushaltsnahe Dienstleistungen einplanen können. Jetzt hat der Bundesfinanzhof zwei steuerzahlerfreundliche Urteile gefällt, von denen indirekt auch Handwerker profitieren.

Bauhandschuhe und Schild mit Aufschrift "Handwerkerkosten".
Zwei neue Steuerurteile des Bundesfinanzhofs stärken die Rechte von Privatkunden für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. - © mapoli-photo - stock.adobe.com

Grundsätze zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Handwerker: Beauftragen Privatkunden einen Handwerker mit Arbeiten in ihrem Haushalt, winkt ihnen bei Abgabe einer Steuererklärung eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Das Finanzamt rechnet 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr, auf die persönliche Steuerschuld der Privatkunden an.

Konkret: Ein Kunde zahlt an einen Handwerker 4.000 Euro. Davon betreffen 3.000 Euro die Arbeitsleistung. Bei Abgabe einer Steuererklärung hat der Kunde Anspruch auf eine Steuerermäßigung von 600 Euro (3.000 Euro x 20 Prozent).

Dienstleister: Eine zusätzliche Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr, gibt es bei Beauftragung eines selbständigen Dienstleisters (z. B. selbständiger Gebäudereiniger) im Privathaushalt.

Praxis-Tipp: Elementare Voraussetzung für die Steueranrechnung ist, dass dem Privatkunden eine Rechnung des Handwerkers oder des selbständigen Dienstleisters vorliegt und dass er die Rechnung unbar beglichen hat.

Aktuelles BFH-Urteil 1: Steueranrechnung auch bei mietfreiem Wohnen

Die Steueranrechnung steht einem Steuerzahler zu, egal ob er die Immobilie, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzt, gemietet hat oder ob es sich um sein Eigenheim handelt. Lebt ein Steuerzahler in einer Immobilie, die seinen Eltern gehört und muss keine Miete zahlen, war bislang fraglich, ob es die Steueranrechnung dennoch gibt. Die Finanzämter lehnten hier die Steueranrechnung regelmäßig ab. Doch der Bundesfinanzhof zeigte dieser arg fiskalischen Auffassung die rote Karte. Auch wer mietfrei in einer Immobilie seiner Eltern lebt und Ausgaben für einen Handwerker in diesem Privathaushalt hat, kann eine Steueranrechnung in seiner Steuererklärung geltend machen (BFH, Urteil v. 20.04.2023 – VI R 23/21).

In dem Streitfall beim Bundesfinanzhof bewohnte der Kläger mietfrei eine Dachgeschoßwohnung im Mehrfamilienhaus seiner Eltern. Er beauftragte und bezahlte einen Handwerker mit Ausbesserung am Dach. Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben grünes Licht für die Steueranrechnung.

Aktuelles BFH-Urteil 2: Steuerzahler muss nicht Auftraggeber sein

Steuerzahler, die Ausgaben für Handwerker oder selbständige Dienstleister haben, profitieren selbst dann von der Steueranrechnung, wenn nicht sie selbst den Auftrag vergeben haben, sondern ein Dritter. Gemeint sind hier Fälle, in denen Mieter in der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter anteilige Ausgaben für Handwerkerleistungen oder für selbständige Dienstleister in Rechnung gestellt werden. Dasselbe gilt, wenn ein Eigenheimbesitzer von einem Wohnungsverwalter seine Wohngeldabrechnung bekommt und ihm solche Kosten weiterbelastet werden. Bescheinigt der Vermieter bzw. der Wohnungsverwalter die Handwerkerleistungen bzw. die Leistungen eines selbständigen Dienstleisters, winkt auf Antrag die Steueranrechnung (BFH, Urteil v. 20.04.2023 – VI R 24/20).

Praxis-Tipp: Wichtig für Handwerker und Dienstleister zu wissen: Die Bescheinigung für das Finanzamt, dass in der Nebenkostenabrechnung zur Miete oder in der Wohngeldabrechnung steuerbegünstigte Zahlungen stecken, muss nicht der Handwerker bzw. der Dienstleister den Privatkunden bescheinigen. Sollten sich Privatkunden mit der Bitte um eine Bescheinigung melden, sollten sie auf den Vermieter bzw. den Wohnungsverwalter verwiesen werden.

Werbung ja, steuerliche Beratung nein

Handwerker und Dienstleister sollten Privatkunden bei Arbeiten in ihrem Privathaushalt unbedingt auf die mögliche Steueranrechnung hinweisen und die Voraussetzungen schaffen, dass es mit der Steueranrechnung klappt (Rechnung aushändigen und nur Überweisung oder Abbuchung akzeptieren). Das kann die Bereitschaft fördern, einen Auftrag zu vergeben oder die gesparten Steuern in einen neuen Auftrag zu stecken. Doch es gibt verschiedene Sachverhalte, warum es am Ende doch nicht zu einer Steueranrechnung kommt (z. B. zu niedrige oder gar keine Steuerfestsetzung oder Beantragung staatlicher Förderung).

Deshalb empfiehlt sich nur der Hinweis auf die Steueranrechnung, aber niemals eine ausführliche steuerliche Beratung. Das ist zum einen nicht möglich und auch nicht erlaubt.