Steuer aktuell Sondervorauszahlung: Längere Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmer, die beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung nach § 46 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung beantragt haben, müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldungen erst einen Monat später beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer abführen als gesetzlich vorgeschrieben. Jetzt gibt es einen weiteren Grund zum Jubeln.

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Handwerksbetriebe, die zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, mussten eine Sondervorauszahlungen in Höhe von 1/11 der Vorjahreszahllast ans Finanzamt überweisen. In einem Urteilsfall des Bundesfinanzhofs wurde klargestellt, dass diese Sondervorauszahlung nicht bereits auf die Zahllast der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember angerechnet wird, sondern erst bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (BFH, Urteil v. 16.12.2008, Az. VII R 17/08).

Doch das Finanzministerium Brandenburg teilte nun mit, dass dieses Urteil vorerst nicht umgesetzt wird und dass die Sondervorauszahlung auf die Zahllast der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember angerechnet wird (Erlass v. 26.9.2011, Az. 31 – S 7348 – 1/09).

Tipp: Für die Zahlung der Umsatzsteuer aus der Dezember-Voranmeldung kann also die geleistete Sondervorauszahlung einkalkuliert werden. Zu beachten ist jedoch, dass bereits am 10.2.2012 bei Weitergeltung der Dauerfristverlängerung die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2012 geleistet werden muss. dhz

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