Seit dem 1. Juli gelten Neuerungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Die Allgemeinverbindlichkeit bleibt allerdings in Kraft und viele Handwerksbetriebe müssen weiter mit Forderungen der Soka-Bau rechnen. Doch das Elektrohandwerk klagt. Bei einem Erfolg würden mehrere Branchen profitieren.
Jana Tashina Wörrle

Neue Kabel braucht das Land: Die Energiewende bringt Betrieben des Elektrohandwerks viele neue Aufträge. Mit den Arbeiten am Netzausbau kamen für einen Betrieb in Mecklenburg-Vorpommern zugleich jedoch hohe Rechnungen der Sozialkasse Bau (Soka-Bau) ins Haus. Er schaltete daraufhin den Zentralverband des Elektrohandwerks (ZVEH) ein. Dieser riet zu einer Klage, nachdem Gespräche mit den Bautarifvertragsparteien ergebnislos verliefen.
Außer der Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin klagt der ZVEH aber auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesregierung, da er die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung bezweifelt. Die Rechtsstreitigkeiten sind zwar noch nicht abgeschlossen, doch gilt mittlerweile ein neuer Tarifvertrag – mit minimalen Änderungen .
Um die Kabel verlegen zu können, muss der Elektrobetrieb den Erdboden mit einem Bagger ausheben und hat nach Ansicht der Soka-Bau damit Bauarbeiten durchgeführt. Wer jedoch Bauarbeiten durchführt, muss Beiträge an die Sozialkasse abführen. So sieht es der geltende Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vor.
Kosten für Arbeitgeber nicht unerheblich
Für ihn gilt die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). Damit müssen sich alle Betriebe der Baubranche und diejenigen, die entsprechende Arbeiten ausführen, an die Vorgaben halten. Dessen AVE hat u.a. zur Voraussetzung, dass mindestens 50 Prozent der von seinem Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Nur dann gilt er nicht nur für die Mitgliedsbetriebe der Bauverbände, sondern auch für alle Nicht-Mitglieder. Im Fall des VTV gehören zu den Tarifparteien der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau).
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung müssen alle vom VTV erfassten Betriebe automatisch Beiträge an die Bau-Sozialkassen bezahlen – mit rund 20 Prozent der Bruttolohnsumme sind diese Kosten für Arbeitgeber nicht unerheblich. Handwerksbetriebe, die Bauleistungen nur deshalb ausführen, um dann die eigentlichen Handwerksarbeiten erledigen zu können sind verärgert. Wie der Betrieb aus Mecklenburg-Vorpommern stecken zahlreiche andere Firmen in Prozessen gegen die Soka-Bau.
Zwar bietet die Sozialkasse den Betrieben für die Beiträge Ausgleichszahlungen für Urlaubszeiten und Lohnausfälle, wenn wegen schlechtem Wetter oder anderen Gründen nicht gearbeitet werden kann. Doch dieses Verfahren, das einst in den 50er Jahren u.a. der hohen Personalfluktuation im Bauhauptgewerbe geschuldet war hat sich nach Ansicht des ZVEH längst überlebt und darf für Betriebe, die nicht zum Kernbereich des VTV gehören auch nicht verpflichtend sein.
"Nebentätigkeit darf nicht zum Nachteil werden"
"Hier hat sich über Jahrzehnte eine Rechtsprechung etabliert, die endlich den heutigen Marktgegebenheiten angepasst werden muss", erklärt Herbert Brichta, warum der Verband für seine Betriebe und letztlich auch für andere Handwerksbranchen Klage gegen die AVE eingereicht hat. "Was der Bau für sich regelt, respektieren wir, aber es darf nicht automatisch zur Pflicht für baufremde Gewerke werden", sagt der Experte für Tarif- und Sozialpolitik.
Besonders für kleine Handwerksbetriebe, die für zusätzliche Arbeiten keine externen Dienstleister beauftragen und deshalb wie beim Erdaushub für das Verlegen von Kabeln auch Tiefbauarbeiten ausführen, dürfe diese Nebentätigkeiten nicht zum Nachteil werden. "Die vom VTV praktizierte Gewerketrennung entspricht einfach nicht mehr der heutigen Arbeitswirklichkeit", so Brichta.
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Die Tarifparteien des Bauhauptgewerbes haben den VTV zwar zum 1. Juli überarbeitet und einige Neuerungen vorgenommen. Trotz der anhängigen Klagen, wurde die Allgemeinverbindlichkeiterklärung aber erneut ausgesprochen. Herbert Brichta hofft noch in diesem Jahr auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Unter finanziellen Druck geraten
Zu den Neuerungen des VTV gehören unter anderem, dass nun eine Verrechnung von Rückständen und Erstattungen möglich ist – ein Aspekt, der viele Betriebe bislang belastet hat. Da die Soka-Bau Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend einfordern kann und manche Firmen dann erst einmal alle Kosten aufbringen mussten, bevor sie entsprechend Rückforderungen stellen konnte, waren dadurch einige Handwerksbetriebe gewaltig unter finanziellen Druck geraten.
Als weitere Änderungen haben die Tarifparteien beschlossen, dass sich die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge vom 15. auf den 20. des Folgemonats verschiebt. Die Abgabefrist der Meldungen bleibt wie bisher beim 15. des Folgemonats und sollen grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen. Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung der Leistungen erfolgt seit 1. Juli ausschließlich bargeldlos.
"Wir wollen das rechtlich absichern"
Auch im neuen VTV ist die Liste der Tätigkeiten enthalten, für die die Zuständigkeit der Soka-Bau gilt. Einige Handwerksberufe sind demnach ausgenommen, für andere wie für das Elektrohandwerk gilt, dass sie keine fachfremden Aufgaben übernehmen dürfen, wenn sie beitragsfrei bleiben wollen. Wieder andere wie das Metallhandwerk haben mit der Soka-Bau eigene Vereinbarungen getroffen. Innungsbetriebe müssen somit nichts an die Sozialkasse bezahlen.
Der ZVEH strebt eine rechtssichere Lösung an. "Eine Lösung, die die fachlichen und tariflichen Zuständigkeiten zwischen dem Bauhauptgewerbe und den Elektrohandwerken respektiert", sagt Brichta. Bekommt der ZVEH mit seiner Klage Recht und wird die AVE aufgehoben, dann werden nicht nur die Elektrobetriebe profitieren, sondern alle Handwerksfirmen, die Bauarbeiten ausführen, um ihren eigentlichen Job zu erfüllen.