Telearbeitsplatz und clevere Vereinbarungen So retten Sie den Werbungskostenabzug

Steht im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der Unternehmer diesen nach Hause verlegen und dafür auch Werbungskosten abziehen.

Homeoffice: Der Arbeitsplatz fern des Betriebs kann steuerliche Vorteile bieten. - © Kim Schneider/Fotolia.com

Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet immer dann aus, wenn dem Arbeitnehmer oder dem Unternehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Richtet sich ein Arbeitnehmer zu Hause jedoch einen Telearbeitsplatz ein, kann der Werbungskostenabzug für diesen Telearbeitsplatz gerettet werden.

In einem Urteilsfall haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitnehmer aus Platzmangel an bestimmten, arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Tagen zu Hause an seinem Telearbeitsplatz arbeiten muss und dass an diesen beiden Tagen in der Firma kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass hier die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer nicht greift (BFH, Urteil v. 26.2.2014, Az. VI R 40/12).

Steuerstrategie bei Ehegattenarbeitsverhältnis

Dieses Urteil hat eine Signalwirkung für Handwerker, die ihren Ehegatten im Betrieb angestellt haben. Herrscht Platzmangel im Betrieb, führt die Telearbeitsplatzvereinbarung mit dem angestellten Ehegatten dazu, die Kosten für den beruflich genutzten Raum in der gemeinsamen Wohnung steuerlich geltend machen zu können.

Tipp: Besteht kein Platzmangel in der Firma oder keine Vereinbarung, dass der Telearbeitsplatz zwingend an zwei oder drei bestimmten Tagen in der Woche genutzt werden muss, scheidet ein Werbungskostenabzug für den Telearbeitsplatz aus, wenn in der Firma ein anderer Arbeitsplatz vorliegt. bek