Braucht Ihr Arbeitgeber Platz und vereinbart mit Ihnen, dass Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig in Ihrer Wohnung im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen, sollten Sie einen Aufwendungsersatz verlangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, wie ein solcher Aufwendungsersatz steuerlich zu behandeln ist.
Die Richter des Bundesfinanzhofs beurteilten den Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer folgendermaßen (BFH, Urteil v. 13.6.2013, Az. VI R 37/11; veröffentlicht am 25.9.2013):
- Steht dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug von 1.250 Euro im Jahr zu, bleibt ein Aufwendungsersatz bis zu dieser Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).
- Ist der Auslagenersatz steuerfrei, dürfen im Gegenzug in dieser Höhe vom Arbeitnehmer natürlich keine Werbungskosten abgezogen werden.
- Übersteigt der Auslagenersatz den maximal abziehbaren Werbungskostenabzug, ist dieser zu versteuern.
Beispiel: Arbeitnehmer Huber steht ein Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro zu. Sein Arbeitgeber erstattet ihm 800 Euro. Folge: Die 800 Euro sind steuerfrei, als Werbungskostenabzug kommt nur noch ein Betrag von 450 Euro in Frage.
Variante: Herr Huber bekommt für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers einen Auslagenersatz von 1.800 Euro. Folge: 1.250 Euro des Auslagenersatzes sind steuerfrei. Werbungskosten dürfen keine mehr abgezogen werden. In Höhe des Differenzbetrags von 550 Euro liegen zu versteuernde Einnahmen vor. dhz
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