Wer Mitarbeitern einen E-Firmenwagen überlässt, muss eine neue Regel kennen: Seit 2026 dürfen die zuvor geltenden Erstattungspauschalen für das Laden zu Hause nicht mehr angewendet werden. Alternativ kann jedoch eine Strompreispauschale angesetzt werden. Die Berechnung ist aufwendiger geworden – bleibt aber steuerfrei möglich.

Laden Mitarbeiter einen Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Firmenwagen auf eigene Kosten – zu Hause oder an öffentlichen Ladesäulen –, kann der Arbeitgeber ihnen die Stromkosten steuerfrei erstatten. Das gilt unabhängig davon, wo das Fahrzeug aufgeladen wurde. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin.
Was sich seit Januar 2026 geändert hat
Die Berechnung der steuerfreien Erstattung ist seit Januar 2026 aufwendiger geworden. Pauschalen, die bis dahin für das Laden zu Hause galten, dürfen Arbeitgeber nicht mehr anwenden. "Dadurch ist die Berechnung der steuerfreien Erstattung aufwendiger als vorher", sagt David Martens, stellvertretender Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Für Ladevorgänge an öffentlichen Ladesäulen ändert sich wenig: Liegt ein Beleg vor, kann der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten.
Neu seit 2026: Arbeitgeber dürfen jetzt beide Kostenarten gleichzeitig erstatten – also sowohl die Kosten für das Laden zu Hause als auch die Kosten an öffentlichen Ladesäulen. Bisher mussten sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden.
2 Wege zur Berechnung beim Laden zu Hause
Lädt ein Mitarbeiter den Firmenwagen zu Hause, muss er die verbrauchte Strommenge mit dem Preis je Kilowattstunde (kWh) multiplizieren. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Mitarbeiter kann den Preis aus seinem individuellen Stromvertrag nutzen. Dabei sollte er den Grundpreis anteilig berücksichtigen.
- Er setzt die Strompreispauschale an. Für 2026 liegt diese bei 0,34 Euro je kWh. Martens erklärt: "Das ist vorteilhaft, wenn der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers darunter liegt oder er dem Arbeitgeber seinen Stromvertrag nicht offenlegen möchte."
Was gilt, wenn der Betrieb die Kosten nicht erstattet?
Erstattet der Arbeitgeber die Ladekosten nicht, können Mitarbeiter sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie ziehen die Kosten dann vom sogenannten geldwerten Vorteil ab – also von dem Betrag, den das Finanzamt für die private Nutzung des Firmenwagens ansetzt und versteuert.
Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Aus der Vereinbarung sollte hervorgehen, dass der Mitarbeiter arbeitsrechtlich verpflichtet ist, das Firmenfahrzeug auf eigene Kosten aufzuladen. Diese Regelung lässt sich in den Firmenwagenüberlassungsvertrag aufnehmen.
Strommenge genau aufzeichnen – Pflicht in beiden Fällen
Ob der Betrieb die Kosten steuerfrei erstattet oder der Mitarbeiter sie in der Steuererklärung geltend macht: Die verbrauchte Strommenge muss in jedem Fall genau dokumentiert werden.
Als Nachweis eignet sich ein separater Stromzähler – stationär oder mobil, etwa integriert in die Wallbox oder das Fahrzeug. "Diese Daten müssen dann monatsgenau dokumentiert werden – etwa mit einem Screenshot", so Martens. dpa/fre