Nutzen selbstständige Handwerker einen E-Firmenwagen, können sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Was häufig vergessen wird: der Betriebsausgabenabzug für das Aufladen zuhause. So kann man ihn in der Steuererklärung für 2025 angeben.

Befindet sich im Handwerksbetrieb ein E-Firmenwagen? Für selbstständige Handwerker fällt der zu versteuernde Privatanteil für die Fahrten dann in der Regel niedriger aus als bei einem Benzin- oder Diesel-Firmenwagen. Doch nicht nur diesen Vorteil können sie nutzen: Wird der E-Firmenwagen zuhause aufgeladen, können selbstständige Handwerker dem Finanzamt dafür Betriebsausgaben präsentieren.
Zeitfenster: In diesem Praxis-Beitrag erfahren Unternehmer, was in Puncto Betriebsausgabenabzug fürs Laden des E-Fahrzeugs für Zeiträume bis Ende 2025 gilt.
E-Firmenwagen zuhause aufladen: Das gilt steuerlich für Selbstständige
Hat ein selbstständiger Handwerker seinen betrieblichen E-Firmenwagen im Steuerjahr 2025 zuhause aufgeladen, hat er zwei Möglichkeiten, den Betriebsausgabenabzug für den Strom zu ermitteln:
- Tatsächliche Stromkosten: Kann die zu Hause geladene Strommenge für den E-Firmenwagen nachgewiesen werden, kann der Gewinn 2025 um die tatsächlichen Stromkosten gemindert werden.
- Lohnsteuer-Pauschalen: Wer keine Aufzeichnungen für das Laden seines E-Firmenwagens zu Hause geführt hat, kann seinen Gewinn 2025 um pauschale Betriebsausgaben mindern.
Für Wirtschaftsjahre bis Ende 2025 finden sich die Steuerspielregeln für den Betriebsausgabenabzug beim Laden des betrieblichen E-Firmenwagens an der privaten Steckdose im BMF-Schreiben v. 5.11.2021 (Az. IV C 6 – S 2177/19/10004:008).
Praxis-Tipp: Diese Steuerregeln zum E-Firmenwagen bezüglich des Betriebsausgabenabzugs fürs Laden zu Hause haben sich ab 2026 grundlegend geändert. In diesem Praxisbeitrag stellen wir die Regelungen 2025 vor. Haben Sie Ihren E-Firmenwagen zu Hause geladen und ein Steuerberater ermittelt den Gewinn 2025, dann bitten Sie ihn darum, die Betriebsausgaben für den privaten Ladestrom im Jahr 2025 unbedingt noch gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Steuererklärung 2025: Tatsächliche Stromkosten
Wer bei der Gewinnermittlung 2025 die tatsächlichen Stromkosten für das Laden seines E-Firmenwagens als Betriebsausgaben abziehen möchte, muss die zuhause geladene Strommenge über einen separaten Stromzähler nachweisen (Wallbox, fahrzeuginterner Stromzähler oder mobiler Zwischenzähler im Ladekabel). Der Betriebsausgabenabzug ergibt sich, indem die so ermittelten Kilowattstunden mit dem individuellen Strompreis multipliziert werden (BMF, Schreiben v. 5.11.2021, Randnummer 19).
Es genügt übrigens, die zu Hause geladene Strommenge für den E-Firmenwagen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachzuweisen.
Steuererklärung 2025: Nutzung der Ladestrompauschale
Hat ein selbstständiger Handwerker keine verlässlichen Aufzeichnungen oder hat er keine Lust, die tatsächlichen Stromkosten für das Laden seines E-Firmenwagens an der privaten Steckdose zu ermitteln, kann er bis Ende 2025 ausnahmsweise auf lohnsteuerliche Ladestrompauschalen zurückgreifen (BMF, Schreiben v. 5.11.2021, Randnummer 20).
Die Höhe dieser Ladestrompauschalen kann einem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004; Randnummer 24) entnommen werden:
| Monatliche Ladestrompauschale | Mit zusätzlicher Lademöglichkeit im Handwerksbetrieb | Ohne zusätzliche Lademöglichkeit im Handwerksbetrieb |
| E-Firmenwagen | 30 Euro/Monat | 70 Euro/Monat |
| Hybrid-E-Firmenwagen | 15 Euro/Monat | 35 Euro/Monat |
Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin nutzte 2025 einen E-Firmenwagen. In ihrem Betrieb konnte sie den E-Firmenwagen nicht aufladen, sondern nur zuhause.
Folge: Anstatt der tatsächlichen Ladekosten kommt in diesem Fall ein pauschaler Betriebsausgabenabzug 2025 in Höhe von 840 Euro in Betracht (monatlich 70 Euro x 12 Monate).
Neue Rechtslage ab 2026 beachten
Verwirrend wird es, wenn es um die Rechtslage ab 2026 geht. Hierzu ist ein BMF-Schreiben zu beachten, das aber nur für die Gewinnermittlung 2026 eine Rolle spielt (BMF, Schreiben v. 21.7.2026, Az. VI C 6 – S 2177/00016/042/056).
