Ab 1. Januar 2015 ändern sich die Spielregeln zur strafbefreienden Selbstanzeige. Der Gesetzesentwurf wirft allerdings Fragen auf – besonders dann, wenn der Prüfer unangekündigt vor der Tür steht. Ist dann die Strafbefreiung einer Selbstanzeige ausgeschlossen?
Im Gesetzesentwurf sind auch die Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 Abgabenordnung neu definiert worden. Danach soll die Strafbefreiung einer Selbstanzeige ausgeschlossen sein, wenn ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts unangekündigt zu einer Lohnsteuer-Nachschau vor der Türe steht. Hier stellt sich in der Praxis natürlich sofort die Frage, ob das ab 1. Januar 2015 eine Neuregelung oder nur eine Klarstellung ist.
Handelt es sich um eine bloße Klarstellung, würde das bedeuten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige ab dem Beginn der Lohnsteuernachschau bereits vor 2015 ausgeschlossen ist. Handelt es sich dagegen um eine Neuregelung, tritt die gewünschte Straffreiheit einer Selbstanzeige selbst dann ein, wenn die Lohnsteuer-Nachschau bereits begonnen hat.
Bundesregierung gibt ausweichende Antwort
Eigentlich geltend die Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige nur für Außenprüfungen. Doch die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung. Ein Bundestagsabgeordneter wollte hierzu von der Bundesregierung eine klare Antwort im Rahmen einer kleinen Anfrage. Die ausweichende Antwort der Bundesregierung lautete: „Zu der Frage ob eine Lohnsteuer-Nachschau als steuerliche Prüfung in diesem Sinne gilt, liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.“
Tipp: Diese Antwort lässt sich folgendermaßen auslegen. Unternehmer, die im Jahr 2014 trotz einer begonnenen Lohnsteuer-Nachschau eine Selbstanzeige eingelegt haben, müssen gegen die Nichtgewährung der Straffreiheit klagen. Dieselbe Problematik stellt sich übrigens auch bei der Umsatzsteuer-Nachschau . dhz
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