Während der Ausbildung gibt es eine Verschwiegenheitspflicht. Doch es gibt auch Vorfälle, über die Auszubildende nicht schweigen sollten. Was in den einzelnen Situationen angebracht ist, darüber schreibt Ausbildungsberater Peter Braune in seiner aktuellen Kolumne.

Als technische Produktdesignerin entwirft und konstruiert eine junge Frau technische Produkte und unterstützt bei der Entwicklung. In einem größeren Handwerksbetrieb wird sie so bedarfsgerecht zur Fachkraft ausgebildet.
Nach der Probezeit kommt es immer öfter zu Belästigungen am Ausbildungsplatz. Sie hat große Bedenken, etwas zu sagen und dann den Ausbildungsplatz zu verlieren. Der Mitarbeiter ist schon sehr lange im Betrieb. Sie meint, sicher wird man ihm eher glauben als ihr. Was sie sagt, wird vom Chef nicht ernst genommen. In der Berufsschule hatte sie von Fällen gehört, in denen die Lehre aus ähnlichen Gründen abgebrochen wurde.
Es ist daher wichtig, dass es in Betrieben ohne Betriebsrat eine verlässliche Vertrauensperson gibt. An die können sich die Lehrlinge in solchen Fällen wenden. Im Idealfall ist das die Ausbilderin oder der Ausbilder. Das fördert eine vertrauensvolle Unternehmenskultur.
Was sollten die an der Ausbildung beteiligten Menschen beachten?
Das Schweigen kann höflich und klug sein oder missverständlich und beleidigend. Durch anhaltendes Schweigen wird eine gewisse Macht ausgeübt. Das schwächt die Beziehung zu den Lehrlingen. Zusätzlich eröffnet es Räume für Spekulationen, Missverständnisse und Zweifel.
Insbesondere Schweigen als Strafe beeinflusst die Beziehungsebene. Ein kurzes Schweigen als Denkpause oder um nicht aus dem Gefühl heraus zu urteilen oder zu handeln, das ist im Zusammenhang mit der Ausbildung berechtigt und manchmal angebracht.
Die Verschwiegenheitspflicht
Das Schweigen hat im Verlauf der Lehrzeit jedoch auch eine rechtliche Dimension.
Eine Vorgabe an die Lehrlinge ist die Verschwiegenheitspflicht. Über betriebliche Dinge, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen sie Stillschweigen bewahren. Damit haben sie sich mit der Unterzeichnung Lehrvertrages einverstanden erklärt.
Während der Ausbildung kommen die Auszubildenden auch mit Informationen in Berührung, die sie nicht an Dritte weitergeben dürfen. Vertraulich sind beispielsweise die finanzielle Situation des Betriebes, mögliche Einkaufsquellen oder -preise sowie technische Informationen. Auch Kundendaten sind ein wichtiges Thema.
Das Posten von Daten ist ebenso verboten wie das Sprechen über Vertrauliches. Außerdem sollte klar sein, dass die Lehrlinge sich in der Öffentlichkeit nicht negativ über den Betrieb oder das Ausbildungspersonal äußern, das kann rechtliche Folgen haben.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Lehrlinge vorab darüber aufgeklärt werden, was sie geheim halten sollen und was weniger geheim ist.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die gesamte Dauer der Lehrzeit. Nach Meinung von Juristen ist umstritten, ob die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung der Lehrzeit fortbesteht.
Eine Missachtung der Verschwiegenheitspflicht kann nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden. Das betrifft vertrauliche Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich von Beschäftigten oder der Kundschaft sowie sogenannte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.