Folgen einer Scheinselbstständigkeit Scheinselbstständigkeit: So vermeiden Sie Steuerrisiken

Meldet sich ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts bei einem Handwerksbetrieb an, wird er auch nach freien Mitarbeitern suchen, die in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind. Im Fachjargon spricht man hier von Scheinselbständigen. Das kann steuerlich sehr teuer werden. Hier die Folgen einer Scheinselbständigkeit und wie Sie diese erkennen und vermeiden können.

Bernhard Köstler

Hat ein Subunternehmer, der die Kundenbesuche für den Handwerksbetrieb übernimmt, keine weiteren Auftraggeber, besteht eine Scheinselbstständigkeit. Vorsicht: Das hat unter anderem steuerliche Folgen. - © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Typischer Fall aus der Praxis

Ein Handwerksbetrieb beschäftigt einen selbständigen Subunternehmer, der praktisch rund um die Uhr für Kundenbesuche eingesetzt ist. Der Subunternehmer hat im Handwerksbetrieb einen Spint, nimmt an Mitarbeiterbesprechungen teil und ist hat keine weiteren Auftraggeber. Folge: Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Finanzamt kommen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem Subunternehmer um einen klassischen Scheinselbstständigen handelt. Das hat steuerlich und sozialversicherungsrechtlich folgende Konsequenzen:

Folge 1: Verlust des Vorsteuerabzugs

Da der Scheinselbstständige kein Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes ist, hätte er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen und Sie hätten die Erstattung der Vorsteuer nicht beantragen dürfen. Das Finanzamt wird die bereits erstattete Vorsteuer von Ihnen zurückfordern – und das schlimmstenfalls für viele Jahre.

Folge 2: Haftung für Lohnsteuer

Im zweiten Schritt wird das Finanzamt ausrechnen, in welcher Höhe Lohnsteuer hätte einbehalten werden müssen, wenn der Subunternehmer von Anfang an als Arbeitnehmer behandelt worden wäre. Die Beträge aus den Rechnungen eines Monats stellen den Bruttoarbeitslohn dar.

Praxis-Tipp: Setzt das Finanzamt die Lohnsteuer im Rahmen eines Haftungsbescheids gegen Ihren Handwerksbetrieb fest, sollten Sie darauf achten, dass bereits geleistete Steuerzahlungen des vermeintlichen Subunternehmers für seine bereits versteuerten Rechnungen auf den Haftungsbetrag angerechnet werden. Das Finanzamt kann die Steuer auch beim Scheinselbstständigen selbst eintreiben. In der Regel nimmt es jedoch Sie als Arbeitgeber in Haftung.

Folge 3: Nachentrichtung von Sozialversicherung

Steht fest, dass ein Subunternehmer in Wirklichkeit ein Scheinselbstständiger ist, ist auch die Deutsche Rentenversicherung schnell zur Stelle und fordert die bisher nicht einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung nach.

Diese Indizien sprechen für eine Scheinselbständigkeit

Für das Vorliegen einer Scheinselbssttändigkeit sprechen in der Praxis insbesondere folgende Kriterien, die Sie als Auftraggeber bei freien Mitarbeitern regelmäßig hinterfragen sollten:

  • Der beauftragte freie Mitarbeiter ist nicht unabhängig, sondern unterliegt Ihren Weisungen, kann seine Zeit nicht frei einteilen und ist in den Alltag Ihres Unternehmens wie ein Arbeitnehmer eigebunden.
  • Der vermeintliche Unternehmer ist nur in Ihrem Unternehmen oder bei Ihren Kunden eingesetzt und hat keine eigenen Räumlichkeiten. Seine geleisteten Stunden werden per Zeiterfassung festgehalten.
  • Der Subunternehmer hat kein eigenes Personal.
  • Der Subunternehmer hat keinen weiteren Auftraggeber, für den er tätig wird.

Praxis-Tipp: Stellen Sie Ihrem freien Mitarbeiter regelmäßig Fragen zu den o.g. Kriterien und bewahren Sie die Antworten bei Ihren Geschäftsunterlagen auf. Sollte der Subunternehmer keinen weiteren Auftraggeber mehr haben, sollten Sie die Mitarbeit zur Vermeidung finanzieller Risiken beenden oder ihn als Arbeitnehmer einstellen.