Steuer aktuell Sachspenden steuerlich geltend machen: Besonderheiten beachten

Spendet ein Betriebsinhaber Waren oder Anlagevermögen, muss diese Sachspende aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Für den Entnahmewert gelten jedoch einige Besonderheiten.

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Spendet ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft Waren oder Anlagevermögen (= Sachspenden), muss diese Sachspende erst einmal aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. A ls Entnahmewert ist ausnahmsweise der Buchwert anzusetzen, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke spendet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 4 und 5 EStG.

Umsatzsteuerlich unterliegt die Entnahme jedoch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entnahme (§ 10 Abs. 4 UStG). Das ist der Betrag, der bei einem Verkauf hätte erzielt werden können.

Sonderausgabenabzug nur mit Sachspendenbescheinigung

Beispiel: Einzelunternehmerin Maier spendet am 14.November 2015 einen Computer, der auf einen Erinnerungswert von einem Euro abgeschrieben ist, an die Kirche. Bei einem Verkauf würde der Computer  noch etwa 100 Euro einbringen. Folge: Da der Computer unmittelbar nach der Entnahme gespendet wird, beträgt der Entnahmewert ein Euro (=Buchwert). Die Umsatzsteuer beträgt 19 Euro (Widerbeschaffungskosten 100 Euro x 19%).

Bei Sachspenden haben Unternehmer in ihrer privaten Einkommensteuererklärung nur dann einen Sonderausgabenabzug, wenn ihnen eine Sachspendenbescheinigung ausgestellt wird, in der exakte Angaben zur Art des gespendeten Gegenstandes enthalten sind.

Besonderheit bei Lebensmittespenden

Bei Lebensmittelspenden gibt es umsatzsteuerlich eine Besonderheit zu beachten. Werden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware für mildtätige Zwecke gespendet, soll auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichtet werden (u.a. LSF Sachsen, Verfügung v. 18.9.2012, Az. S 7109/10/2013). Voraussetzung für den Verzicht auf die Umsatzsteuer auf solche Lebensmittelspenden ist, dass keine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke ausgestellt wird. Der Unternehmer kann in seiner privaten Steuererklärung also keine Spenden geltend machen. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.