Vor mehr als zehn Jahren wurde die abschlagsfreie "Rente nach 45 Beitragsjahren" beschlossen. Zwar hat sie sich als Rentenmodell etabliert. Menschen, die körperlich schwer arbeiten, profitieren allerdings selten davon. Diese Bedingungen müssen Versicherte Stand heute erfüllen.

"Beschäftigte, die die Rente nach 45 Beitragsjahren in Anspruch nehmen möchten, müssen 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto nachweisen. Der eigentliche Name dieses Rentenmodells lautet ‚Altersrente für besonders langjährig Versicherte'", erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Diese vorzeitige, abschlagsfreie Altersrente – auch bekannt als einstige "Rente mit 63" trat im Jahr 2014 in Kraft. Heute ist der Begriff etwas irreführend, denn die Regelungen sehen eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters auch bei diesem Rentenmodell vor. So ist ein Rentenbeginn im Alter von 63 gar nicht mehr möglich. Der Begriff hält sich dennoch.
Und auch der Begriff "Rente nach 45 Beitragsjahren" selbst hat sich etabliert. Doch wer genau bekommt die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" unter welchen Voraussetzungen? Was zählt zu den 45 Beitragsjahren?
Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zeigt, dass die Rente nach 45 Beitragsjahren hauptsächlich nicht diejenigen erreicht, die einst als Zielgruppe des Rentenmodells im Fokus standen: Menschen mit einer hohen, vor allem körperlichen Belastung im Arbeitsalltag. Gemeint waren dabei unter anderem Beschäftigten in der Gastronomie, in der Kranken- und Altenpflege und im Handwerk.
"Allerdings bleiben Menschen, die lange in solchen Berufen mit sehr hohen Belastungen gearbeitet haben, oft außen vor, da sie gar nicht auf 45 Versicherungsjahre kommen", schreiben die Autoren der Studie. So war von denjenigen, die abschlagsfrei in Rente gehen können, weniger als ein Drittel während des Berufslebens im Durchschnitt sehr hoch belastet.
Alle weiteren wichtigen Fakten zur Rente nach 45 Beitragsjahren kurz und bündig zusammengefasst.
Für wen gilt die Rente nach 45 Beitragsjahren?
Die Hauptvoraussetzung ist, dass Arbeitnehmer mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen können. Denn sind sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zahlen sie monatlich pflichtgemäß in die Rentenversicherung ein. Die Zeit in einem solchen Beschäftigungsverhältnis zählt also zu den Beitragsjahren.
Seit dem 1. Januar 2013 sind auch Minijobs sozialversicherungspflichtig und werden somit als Beitragsjahre angerechnet, sofern Versicherte nicht auf die Versicherungspflicht verzichten. Generell gilt: Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsleistungen, die beispielsweise für vor 2013 ausgeübte Minijobs nicht aufgestockt haben, werden nur anteilig mitgezählt.
Darüber hinaus zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde, zu den 45 Beitragsjahren.
Wer Zivil- oder Wehrdienst geleistet hat, bekommt diesen Zeitraum anerkannt. Auch Menschen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen mindestens zehn Stunden an zwei Tagen der Woche betreuen, können die Pflegezeiten als Beitragsjahre geltend machen.
Eine konkrete Auflistung finden Sie in dem nachfolgenden Infokasten.
45 Beitragsjahre: Was zählt dazu?
Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung zählen insbesondere folgende Zeiten zu den 45 Beitragsjahren:
- Zeiten mit den Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung
- Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nur mit anteiliger Berücksichtigung
- Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Beschäftigung vorhanden sind; Ausnahme: Das gilt nicht, wenn die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
- Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
- Pflichtbeiträge für Kindererziehung
- Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
- Zeiten, in denen Arbeits- und Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden; Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird nur im Rahmen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers berücksichtigt.
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
Was zählt nicht zu den 45 Beitragsjahren?
Nicht berücksichtigt werden reine Schulzeiten, beispielsweise wenn eine Fachhochschule oder Hochschule besucht wird. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld II zählt nicht zu den 45 Beitragsjahren. Anders ist es dagegen bei Arbeitslosengeld I.
Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezugs werden zu den 45 Beitragsjahren hinzugerechnet. Mit einer Ausnahme: Die letzten beiden Jahre vor Renteneintritt werden nicht berücksichtigt. Dafür wird ein sogenannter "rollierender Stichtag" eingeführt. Dieser soll verhindern, dass Arbeitnehmer zwei Jahre vor deren möglichen Rentenbeginn aufhören zu arbeiten, zwei Jahre lang Arbeitslosengeld I beziehen und dann in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen.
Doch es gilt auch eine Ausnahme von der Ausnahme: Wenn Arbeitnehmer in den letzten beiden Jahren vor der Rente arbeitslos werden, weil der Betrieb, in dem sie beschäftigt waren, insolvent ist oder weil eine vollständige Geschäftsaufgabe stattfindet, wird das Arbeitslosengeld-I doch berücksichtigt.
Ab wann kann die Rente nach 45 Beitragsjahren in Anspruch genommen werden?
Wer derzeit 64 Jahre und älter ist und noch keine Altersrente bezieht, kann ohne Abschläge in Rente gehen. Vorausgesetzt: Alle Bedingungen dieser Altersrente sind erfüllt.
Die Altersgrenze von 63 Jahren wird schrittweise auf 65 Jahre angehoben, sodass derzeit für 1959 geborene Versicherte ein Renteneintritt mit 64 Jahren und zwei Monaten möglich ist. Auch wenn Arbeitnehmer die Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllen, sind sie nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können weiterarbeiten.
Nicht zu verwechseln: Die "Rente für besonders langjährig Versicherte" unterscheidet sich von der "Rente für langjährig Versicherte". Diese können diejenigen in Anspruch nehmen, die 35 Beitragsjahre in die Rentenversicherung vorweisen können – allerdings nicht ohne Abschläge. Die Abschläge sind zwar begrenzt, aber machen den Unterschied zur "Rente nach 45 Beitragsjahren" aus. Infos dazu gibt es hier.>>>
Anhebung der Lebensaltersgrenze von 63 auf 65 Jahre:
| Geburtsjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | Auf Alter (Jahr und Monat) |
|---|---|---|
| 1957 | 11 | 63 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 12 | 64 Jahre und 0 Monate |
| 1959 | 14 | 64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 16 | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 18 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 20 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 22 | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 | 24 | 65 Jahre und 0 Monate |
| Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund |
Rente nach 45 Beitragsjahren: Was darf man hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird?
Beim Hinzuverdienst zur "Rente nach 45 Beitragsjahren" gilt das Gleiche wie bei anderen Rentenmodellen, die auf einen vorzeitigen Renteneintritt setzen. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für alle vorgezogenen Altersrenten weggefallen. Das gilt sowohl für alle, die neu in eine vorzeitige Altersrente gehen oder bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten und noch nicht das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Infos dazu finden Sie hier.>>>