Ruhestand nach 45 Beitragsjahren Rente mit 63: Für wen sie gilt

Vor mehr als acht Jahren wurde die abschlagsfreie Rente mit 63 beschlossen und hat sich etabliert. Inzwischen müsste sie eigentlich "Rente mit 64 oder 65" heißen, doch der ursprüngliche Begriff hat sich gehalten. Bundesarbeitsminister Heil möchte trotz widersprüchlichen Interessen an dem Modell festhalten. Diese Bedingungen müssen Versicherte Stand heute erfüllen.

Beschäftigte, die die "Rente mit 63" derzeit ohne Abschläge in Anspruch nehmen möchten, müssen 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto nachweisen. - © Jamie Hooper - stock.adobe.com

Beschäftigte, die die "Rente mit 63" ohne Abschläge in Anspruch nehmen möchten, müssen 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto nachweisen. Der eigentliche Name dieses Rentenmodells lautet "Altersrente für besonders langjährig Versicherte". Sie trat im Jahr 2014 in Kraft. Heute ist der Begriff etwas irreführend, denn die Regelungen sehen eine stufenweise Abhebung des Renteneintrittsalters auch bei diesem Rentenmodell vor. So ist eine Rentenbeginn im Alter von 63 gar nicht mehr möglich. Der Begriff hält sich dennoch.

Und auch die Rente nach 45 Beitragsjahren selbst hat sich etabliert und so hält auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil an ihr fest – und dass, obwohl derzeit stark darüber diskutiert wird, welche Möglichkeiten ältere Beschäftigte im Arbeitsleben halten können. Heil hat die Arbeitgeber in Deutschland sogar aufgefordert, mehr Menschen jenseits des Alters von 60 Jahren einzustellen. Denn ab 2025 gehen die sogenannten Babyboomer, die geburtenstarken Jahrgänge, in Rente. Dann droht der Fachkräftemangel noch deutlich spürbarer zu werden. Im Interview mit der Deutschen Handwerks Zeitung warnte Heil, dass Deutschland nun gegensteuern müsse. Ansonsten drohe "der Fachkräftemangel in den nächsten Jahren zu einer Wachstums- und Wohlstandsbremse zu werden".

Dennoch lehnt er die Abschaffung der Rente mit 63 ab. Rufe danach waren in der aktuellen Debatte laut geworden. So sagte Heil Medienberichten zufolge, dass viele Beschäftigte die reguläre Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen. Gegensteuern wolle er hierbei mit gesunden Arbeitsbedingungen und Prävention. Aber auch das Rentenmodell, dass Arbeitnehmer, die 45 Jahre gearbeitet haben, dann eine abschlagsfreie Rente bekommen, werde benötigt.

Doch wer genau bekommt die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" unter welchen Voraussetzungen? Was zählt zu den 45 Beitragsjahren? Alle wichtigen Fakten kurz und bündig zusammengefasst.

Für wen gilt die Rente mit 63?

Die Hauptvoraussetzung ist, dass Arbeitnehmer mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen können. Denn sind sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zahlen sie monatlich pflichtgemäß in die Rentenversicherung ein. Die Zeit in einem solchen Beschäftigungsverhältnis zählt also zu den Beitragsjahren.

Seit dem 1. Januar 2013 sind auch Minijobs sozialversicherungspflichtig und werden somit als Beitragsjahre angerechnet, sofern Versicherte nicht auf die Versicherungspflicht verzichten. Generell gilt: Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsleistungen, die beispielsweise für vor 2013 ausgeübte Minijobs nicht aufgestockt haben, werden nur anteilig mitgezählt.

Darüber hinaus zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 45 Beitragsjahren. Allerdings gilt das nur bei Bezügen von Arbeitslosengeld I.

Wer Zivil- oder Wehrdienst geleistet hat, bekommt diesen Zeitraum anerkannt. Auch Menschen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen 14 Stunden die Woche betreuen, können die Pflegezeiten als Beitragsjahre geltend machen.

45 Beitragsjahre: Was zählt dazu?

Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung zählen Insbesondere folgende Zeiten zu den 45 Beitragsjahren:

  • Zeiten mit den Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung
  • Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nur mit anteiliger Berücksichtigung
  • Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Beschäftigung vorhanden sind; Ausnahme: Das gilt nicht, wenn die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Pflichtbeiträge für Kindererziehung
  • Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10.Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
  • Zeiten, in denen Arbeits- und Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden; Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird nur im Rahmen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers berücksichtigt.
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld

Was zählt nicht zu den 45 Beitragsjahren?

Nicht berücksichtigt werden reine Schulzeiten, beispielsweise wenn eine Fachhochschule oder Hochschule besucht wird. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld II zählt nicht zu den 45 Beitragsjahren. Anders ist es dagegen bei Arbeitslosengeld I.

Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezugs werden zu den 45 Beitragsjahren hinzugerechnet. Mit einer Ausnahme: Die letzten beiden Jahre vor Renteneintritt werden nicht berücksichtigt. Dafür wird ein sogenannter "rollierender Stichtag" eingeführt. Dieser soll verhindern, dass Arbeitnehmer mit 61 Jahren aufhören zu arbeiten, zwei Jahre lang Arbeitslosengeld I beziehen und dann in Rente mit 63 gehen. Doch es gilt auch eine Ausnahme von der Ausnahme: Wenn Arbeitnehmer in den letzten beiden Jahren vor der Rente arbeitslos werden, weil der Betrieb, in dem sie beschäftigt waren, insolvent ist oder weil eine vollständige Geschäftsaufgabe stattfindet, wird das Arbeitslosengeld-I doch berücksichtigt.

Ab wann kann die Rente mit 63 in Anspruch genommen werden? 

Wer derzeit 64 Jahre und älter ist und noch keine Altersrente bezieht, kann ohne Abschläge in Rente gehen. Vorausgesetzt: Alle Bedingungen dieser Altersrente sind erfüllt.

Die Altersgrenze von 63 Jahren wird schrittweise auf 65 Jahre angehoben, so dass derzeit für 1958 geborene Versicherte ein Renteneintritt mit 64 Jahren möglich ist. Auch wenn Arbeitnehmer die Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllen, sind sie nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können weiterarbeiten.

Anhebung der Lebensaltersgrenze von 63 auf 65 Jahre:

Geburtsjahr des Versicherten Anhebung um Monate Auf Alter (Jahr und Monat)
1953 2 63 Jahre und 2 Monate
1954 4 63 Jahre und 4 Monate
1955 6 63 Jahre und 6 Monate
1956 8 63 Jahre und 8 Monate
1957 10 63 Jahre und 10 Monate
1958 12 64 Jahre und 0 Monate
1959 14 64 Jahre und 2 Monate
1960 16 64 Jahre und 4 Monate
1961 18 64 Jahre und 6 Monate
1962 20 64 Jahre und 8 Monate
1963 22 64 Jahre und 10 Monate
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Rente nach 45 Beitragsjahren: Was darf man hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird?

Beim Hinzuverdienst zur "Rente nach 45 Beitragsjahren" gilt das Gleiche wie bei anderen Rentenmodellen, die auf einen vorzeitigen Renteneintritt setzen. Bis zum 31. Dezember 2022 gilt: Die Gesamtsumme des Hinzuverdienstes in 2022 darf nicht höher als 46.060 Euro liegen. Ansonsten kürzt der darüberliegende Betrag die Rentenhöhe anteilig.

Doch genau das ändert sich nun zum 1. Januar 2023. Dann fallen die Hinzuverdienstgrenzen auch für alle vorgezogenen Altersrenten weg. Das gilt sowohl für alle, die neu in eine vorzeitige Altersrente gehen oder bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten und noch nicht das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Infos dazu finden Sie hier.>>> jtw