Reha, Riester und andere Zulagen Rente: Wie Minijobber von der Versicherungspflicht profitieren

Schon seit 1. Januar 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Ohne Extra-Antrag auf Befreiung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber automatisch Beiträge. Damit haben Minijobber auch Anspruch auf Riester-Zulagen und mehr.

Im Verkauf arbeiten viele Beschäftigte auch in Teilzeit oder in Minijobs. - © Foto: ikonoklast_hh/Fotolia

Noch bis Ende 2012 konnten Minijobber nur freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen und somit Ansprüche für Zahlungen im Rentenalter erwerben. Danach hat sich die Praxis geändert und die Versicherungspflicht trat in Kraft. Zwar lässt sich noch immer der Großteil der Minijobber von dieser Pflicht befreien und nur rund jeder fünfte zahlt – genauso wie sein Arbeitgeber - in die Rentenkasse ein, doch genau diese Minijobber haben Anspruch auf mehr als nur die Minimalrente.

Abgesichert im Erwerbsminderungsfall

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Unternehmen bei Minijobbern einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Lohns in die Rentenversicherung einzahlen. Zur Aufstockung auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent zahlen Minijobber also lediglich die Differenz von 3,9 Prozent ein. Bei einem Maximalverdienst von 450 Euro wären das rund 17 Euro.

Damit schmilzt zwar das Gehalt ein wenig, dafür erhalten Minijobber aber unter anderem die Förderung für einen Riester-Vertrag: 154 Euro Grundzulage plus 300 Euro pro Kind bzw. 185 Euro für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist. Außerdem werden Beitrags- und Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung voll angerechnet.

Wie eine richtige Vollzeitbeschäftigung

Laut der Deutschen Rentenversicherung Bund profitieren Minijobber, die nicht auf die Rentenversicherung verzichten, zudem, da sie im Erwerbsminderungsfall voll abgesichert seien. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Außerdem erwerben pflichtversicherte Minijobber einen Anspruch auf Reha-Maßnahmen, sie können abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen und gegebenenfalls früher eine Altersrente bekommen. Diese Leistungen sind laut gesetzlicher Rentenversicherung vergleichbar mit denen einer richtigen Vollzeitbeschäftigung, obwohl der Minijobber viel weniger einzahlt. dpa/dhz

Wer bezahlt was?

  • Seit 2013 zahlen Minijobber im gewerblichen Bereich zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent selbst einen Eigenbeitrag dazu. Dieser liegt in der Regel bei 3,9 Prozent. So kommen sie insgesamt auf den gleichen Beitragssatz wie regulär Beschäftigte. Diese teilen sich die Beiträge jedoch je zur Hälfte mit dem Arbeitgeber. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro liegt der Eigenbeitrag der Minijobber deshalb bei 17,55 Euro pro Monat. Dabei steigt die monatliche Rente mit jedem Jahr in einem Minijob um 4,45 Euro. Wenn der Minijobber sich befreien lässt und nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, erhöht ein Jahr Minjob die monatliche Rente um rund 3,50 Euro.
  • Im Privathaushalt – etwa bei vielen Putz- oder Betreuungsstellen – muss der Minijobber dagegen 1 3,9 Prozent selbst zahlen, der Arbeitgeber übernimmt fünf Prozent.