Reisekostenreform 2014

Seit 1. Januar 2014 gelten im steuerlichen Reisekostenrecht völlig neue Steuerspielregeln. Die zentrale Frage ist seit 2014, ob ein Arbeitnehmer eine "erste Tätigkeitsstätte" oder ein Unternehmer eine "erste Betriebsstätte" hat. Die Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte dürfen steuerlich nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden (0,30 Euro/km für die einfache Strecke). Zur ersten Tätigkeitsstätte/ersten Betriebsstätte und zur Reisekostenreform 2014 ist Folgendes wichtig:

  • Es gibt entweder eine einzige Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte oder gar keine.
  • Eine erste Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte kann auch in der Einrichtung eines Kunden gegeben sein oder auf einer Baustelle, wenn die Dauer der Tätigkeit voraussichtlich 48 Monate überschreitet.
  • Verpflegungspauschalen auf einer beruflichen/betrieblichen Auswärtstätigkeit betragen seit 2014 12 Euro je Tag bei einer Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte von mehr als acht Stunden und bei mehrtägigen Geschäftsreisen 24 Euro je Tag.
Ausführliche Informationen zur Reisekostenreform 2014 für Arbeitnehmer und zur ersten Betriebsstätte ab 2014 für Unternehmer finden Sie in folgenden Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums:
  • Erste Betriebsstätte ab 2014 für Unternehmer: BMF, Entwurf eines Schreibens v. 05.07.2014, Az.: IV C 6 - S 2145/10/10005:001
Siehe zur Reisekostenreform 2014 auch die Lexikonstichwörter Erste Tätigkeitsstätte , Erste Betriebsstätte und Verpflegungspauschalen .