Erste Betriebsstätte

Auch für Unternehmer gelten seit 1. Januar 2014 steuerlich neue Regeln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Für solche Fahrten kommt ein Betriebsausgabenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale in Frage (= 0,30 Euro/km für die einfache Strecke).

Ein Unternehmer kann nur eine oder gar keine erste Betriebsstätte haben.

Ob und wo ein Unternehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, richtet sich nach quantitativen Merkmalen. Eine erste Betriebsstätte hat ein Unternehmer danach in einer Einrichtung, die er

  • typischerweise arbeitstäglich aufsucht oder
  • dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Erfüllen mehrere Betriebsstätten des Unternehmers eine dieser drei Voraussetzungen, hat er seine erste Tätigkeitsstätte in der Einrichtung, die seiner Wohnung am nächsten liegt.

Beispiel: Eine selbstständige Friseurin hat zwei Salons. In Salon A (von zu Hause 30 km entfernt) arbeitet Sie an zwei Tagen in der Woche, in Salon B (von zu Hause 50 km entfernt) die restlichen drei Tage in der Woche. Folge: Da beide Salons die Voraussetzungen für die quantitativen Voraussetzungen für die erste Betriebsstätte erfüllen, wird A als erste Tätigkeitsstätte eingestuft, weil die näher an der Wohnung der selbständigen Friseurin gelegen ist.

Fahrten von Wohnung zur Filiale ABeschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 0,30 Euro/km für die einfache Strecke (=Entfernungspauschale)
Fahrten von Wohnung zur Filiale BVoller Betriebsausgabenabzug für die Fahrtkosten
Fahrten zwischen den FilialenVoller Betriebsausgabenabzug für die Fahrtkosten