Reiskostenrecht 2014 Reisekosten: Sechs Tipps für Handwerker

Trotz umfangreicher Änderungen zum 1. Januar 2014, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Handwerk beim neuen Reisekostenrecht einen echten Gestaltungsspielraum. Die neuen Steuerspielregeln bieten allerdings Vor- und Nachteile. Tipps zum Download.

Per Anhalter zur Arbeit muss nicht sein: Durch das neue Reisekostenrecht ändert sich für Pendler trotzdem einiges. - © Foto: alho007/Fotolia

Seit 1. Januar 2014 gelten zum steuerlichen Reisekostenrecht völlig neue Steuerspielregeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es dabei in der Hand, ob und an welchem Ort ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte oder eben keine hat. Ohne erste Tätigkeitsstätte befindet sich der Arbeitnehmer dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, was zu einem deutlichen höheren Werbungskostenabzug führen kann.

1. So kann ein Arbeitnehmer eines Handwerksbetriebs eine erste Tätigkeitsstätte in verschiedenen Konstellationen haben. Und das wirkt sich auch steuerlich unterschiedlich aus.

2. Ist ein Mitarbeiter täglich im Büro eingesetzt, besteht ein Gestaltungsspielraum, wenn der Handwerksbetrieb mehrere Filialen hat und der Mitarbeiter in der von zu Hause am weitesten entfernten Filiale arbeitet.

3. Bei Mitarbeitern, die von zu Hause aus tätig werden, lohnt es sich dagegen, dem Mitarbeiter keiner ersten Tätigkeitsstätte zuzuordnen.

4. Die Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 macht es zudem möglich, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen auf ein Minimum zu reduzieren.

5. Und auch bei den Verpflegungspauschalen gibt es Spielräume. Diese können nämlich nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Wer jedoch clever nach drei Monaten vier Wochen unterbricht – kann nach erneuter Tätigkeit wieder von der Dreimonatsfrist profitieren.

6. Mit dem neuen Reisekostenrecht können Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte erstmals auch in Einrichtungen des Kunden haben. Das bedeutet vor allem für Leiharbeiter deutlich geringere Werbungskosten, wenn die Fahrtkosten für Fahrten zur Einrichtung des Kunden nur noch in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Einen Überblick über die Änderungen beim Reisekostenrecht 2014 lesen Sie hier.>>>