Handwerksarbeiten ohne Betriebsstätte und ohne Qualifikationsnachweis Reisegewerbe: Haustürgeschäfte von Handwerkern sind erlaubt

Haustürgeschäfte sind verpönt. Oftmals wird dahinter eine Betrugsmasche vermutet. Wer jedoch als Reisegewerbetreibender arbeitet, ist auf den Kundenkontakt an der Haustür angewiesen. Die meisten Handwerksarbeiten dürfen legal in dieser Betriebsform ausgeübt werden – ohne Betriebsstätte und ohne Qualifikationsnachweis.

Jana Tashina Wörrle

Melden sich nach dem Winter für kleinere Ausbesserungsarbeiten am Dach Handwerker von sich aus bei den Betroffenen, muss dahinter noch keine Betrugsmasche stecken. - © Kzenon – stock.adobe.com

Wenn der Frühling nicht mehr weit entfernt ist, wenn sich Hausbesitzer Gedanken darum machen, ob Schnee, Frost oder welkes Laub auf dem Dach Schäden oder starken Schmutz hinterlassen haben, berichten die Medien wieder über die sogenannten Dachhaie – eine Betrugsmasche, bei der vermeintliche Dachdecker den Hausbesitzern überteuerte Reinigungs- und Reparaturdienste direkt an der Haustür anbieten. Auch die DHZ berichtete vor kurzem.>>>

Mit diesem Thema rücken auch die Regelungen in den Fokus, die im Handwerk für das sogenannte Reisegewerbe gelten. Denn in dieser Betriebsform sind Haustürgeschäfte bzw. das gezielte Anbieten von Handwerksarbeiten Alltag und sogar die Vorschrift. So muss ein Reisegewerbetreibender die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen, denn er hat keine Betriebsstätte, in der er erreichbar ist.

Reisegewerbe hat eine lange Tradition

Doch anders als dies auf den ersten Blick anmutet, ist dieser Gewerbeform weder illegal noch hat sie sonst in irgendeiner Form mit Betrug zu tun. Zwar ist sie im deutschen Handwerk nicht besonders verbreitet und aufgrund der wenigen formalen Voraussetzung, die für das Reisegewerbe gelten, gibt es auch keine Statistik, die Zahlen zum Reisegewerbe erfasst. Eine lange Tradition hat das Reisegewerbe dennoch in Deutschland.

So gibt es das Reisegewerbe – heute hauptsächlich geregelt in den Paragrafen 55 und 56 der Gewerbeordnung – bereits seit fast 150 Jahren bzw. seitdem die Gewerbeordnung besteht. Für das Deutsche Reich wurde sie erstmals 1883 erlassen. Die "Vorläuferversion" für den Norddeutschen Bund gab es schon 1869. Damals hieß das Reisegewerbe noch "Gewerbebetrieb im Umherziehen" entsprechend der damaligen Vorstellung, dass man Reisegewerbetreibende verwaltungstechnisch nicht "einfangen" kann.

§ 55 Gewerbeordnung

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis ( Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Welche Voraussetzungen gelten für die Ausübung eines Reisegewerbes?

Konkret bedeutet das auch heute noch in der Praxis, dass dieser Gewerbezweig wenig bis gar nicht kontrolliert wird. Die Anforderungen, um eine Reisegewerbekarte  zu erlangen, waren immer und sind auch heute noch sehr gering. Waren in früheren Zeiten die klassischen Berufe, die im Reisegewerbe ausgeübt wurden, beispielsweise Scherenschleifer, Schnürsenkelverkäufer oder Kesselflicker, so erlaubt die Gewerbeordnung es heute grundsätzlich sehr vielen Berufszweigen, per Reisegewerbekarte zu arbeiten. Ausgeschlossen werden nur solche Tätigkeiten, die den Handel mit gefährlichen und giftigen Stoffen betreffen, mit medizinischen Gerätschaften oder Hilfsmitteln, mit Edelmetallen und wertvollen Steinen und mit alkoholischen Getränken.

Konkret regelt dies § 56 der Gewerbeordnung. Demnach gibt es nur wenige Handwerke, die im Reisegewerbe nicht ausgeübt werden dürfen wie zum Beispiel Augenoptiker oder Hörakustiker.

Grundsätzlich gilt auch, dass man im Reisegewerbe keinerlei Qualifikationen nachweisen muss – weder Meister- noch Gesellenprüfung. Die Reisegewerbetreibenden sind zudem nicht gesetzliche Mitglieder einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Eine Reisegewerbekarte ist die einzige Voraussetzung und diese bekommt man – entweder befristet oder unbefristet – bei der Gemeinde bzw. beim zuständigen Gewerbeamt. Auch wenn in der Handwerksordnung (HwO) eigentlich festgelegt ist, dass beispielsweise Dachdeckerarbeiten nur von eingetragenen Dachdeckermeisterbetrieben ausgeführt werden dürfen, kann dies per Reisegewerbekarte umgangen werden.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen dem sogenannten stehenden Gewerbe, also den Gewerbetreibenden mit regulärem Betriebssitz, und Reisegewerbe heutzutage ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative, um eine Leistung zu erbringen, eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Der Erstkontakt mit dem Kunden muss zudem zwingend vom Reisegewerbetreibenden ausgehen, also klassischerweise an der Haustür.

Warum gerät das Reisegewerbe immer wieder in die Kritik?

Genau deshalb gerät das Thema in den Fokus, wenn über unseriöse Haustürgeschäfte berichtet wird. Grundsätzlich sind Haustürgeschäfte jedoch nicht verboten. Dennoch kommt es hin und wieder zu Problemen, weil Reisegewerbetreibende rechtlich nur schwer greifbar sind und einen Bereich der Wirtschaft darstellen, der weitestgehend einer behördlichen oder öffentlichen Kontrolle entzogen ist.

Außerdem sind Verbraucher oft nicht über die Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehendem Gewerbe informiert und wenn es dann dazu kommt, dass etwa Mängelansprüche an den Handwerksarbeiten durchgesetzt werden sollen, haben die Auftraggeber wenig Ansprüche – beispielsweise bei der Gewährleistung.

Zuweilen wird das Reisegewerbe auch als "Tarnung genutzt", normales Handwerk im stehenden Gewerbe auszuüben. Das erfüllt dann den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung.

Warum arbeiten nicht viel mehr Handwerker im Reisegewerbe?

Als weitere Voraussetzung für die Ausübung eines Reisegewerbes gilt auch, dass der Reisegewerbetreibende in der Lage sein muss, die Leistung, mit der er beauftragt wird, sofort zu erbringen. Vorbereitende Tätigkeiten darf er allerdings getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen – etwa Aufmaß, Kostenvoranschläge oder den Materialeinkauf.

Bei den zunehmend komplexen Abläufen in Handwerk und Gewerbe ist davon auszugehen, dass nur noch wenige Bereiche infrage kommen, in denen eine Reisegewerbetätigkeit überhaupt angeboten werden kann. Sie betrifft nur kleine Reparaturen oder kleinere Handreichungen, die an Ort und Stelle ausgeübt werden können. Deshalb hat es auch der Gesetzgeber bislang nicht für nötig empfunden, an dieser Stelle neue Beschränkungen zu schaffen.

Reisegewerbe und Steuern

Steuerliche Besonderheiten ergeben sich bei Reisegewerbetreibenden ausschließlich bei der Gewerbesteuer.

Grundsatz: Auch Reisegewerbebetriebe, die keinen festen Betriebssitz haben, sind nach § 35a Abs. 1 und 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig.  

Die Gewerbesteuer darf die Gemeinde erheben, in der sich der Mittelpunkt der Tätigkeit des Reisegewerbetreibenden befindet. Das ist grundsätzlich der Wohnort des Reisegewerbetreibenden. Nur wenn sich im Laufe des Jahres der Tätigkeitsmittelpunkt geändert hat (Verlegung des Wohnsitzes), führt die Gemeinde eine Gewerbesteuer-Zerlegung (= Gewerbesteuererhebung durch zwei Gemeinden) durch. 

Praxis-Beispiel: Ein Reisegewerbetreibender hat am 1. August seinen Wohnsitz von Gemeinde A nach Gemeinde C verlegt. Folge: Gemeinde A steht die Gewerbesteuer für 7 Monate zu, der Gemeinde C für die restlichen fünf Monate. kös