Umsetzung der EU-Richtlinie Recht auf Reparatur: Das soll ab Juli 2026 in Deutschland gelten

Reparaturpflichten, längere Gewährleistungsfristen und passende Ersatzteile – das Bundeskabinett hat dem Gesetzesentwurf für ein Recht auf Reparatur zugestimmt. Ende Juli soll das deutsche Gesetz stehen und EU-Vorgaben erfüllen. Das ist geplant.

Recht auf Reparatur
Schluss mit Wegwerfgeräten: Waschmaschinen- und Handy-Hersteller sollen Reparaturen anbieten und Ersatzteile noch Jahre nach Ende der Produktion vorhalten. - © Vitalii - stock.adobe.com

Für eine Reihe von Geräten – von Smartphones bis zu Waschmaschinen – soll ein Recht auf Reparatur eingeführt werden. Das von der Europäischen Union beschlossene Vorhaben wird jetzt in Deutschland umgesetzt. Es verfolgt zwei Ziele: Ressourcen schonen und Verbrauchern unnötige, teure Neuanschaffungen ersparen.

"Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft", sagte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD), die in der Bundesregierung auch den Verbraucherschutz verantwortet, als sie ihren Gesetzesentwurf für ein deutsches Recht auf Reparatur Anfang 2026 präsentierte. Diesem Entwurf hat nun das Bundeskabinett zugestimmt. Es bringt ein Gesetz auf den Weg, das EU-Vorgaben erfüllt, die bis Juli 2026 umgesetzt sein müssen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Entwurf für diese Reform: 

Was sind die wichtigsten geplanten Änderungen? 

  • Hersteller bestimmter Produkte werden verpflichtet, diese während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das gilt unabhängig von der Dauer der Produktgarantie. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen. Zwischen ihnen soll der Anspruch auf Reparierbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden können.
  • Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass man sie reparieren kann. Wer also etwa den Akku so verbaut, dass ein Tausch nicht möglich ist oder eine Reparatur durch bestimmte Software-Eigenschaften verhindert, verstößt gegen das Recht auf Reparatur, was Käuferinnen und Käufern ermöglicht, Gewährleistung einzufordern.
  • Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist, auf den kostenfreien Ersatz durch ein neues Gerät zu verzichten und stattdessen das mangelhafte Produkt kostenfrei reparieren zu lassen, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre.

Für welche Geräte soll das Recht auf Reparatur gelten? 

Das ist in der EU-Richtlinie geregelt. Aktuell sind es Waschmaschinen, Trockner, Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Tablets, Computer ohne Tastatur (sogenannte Slate-Tablets), schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes. 

Ab wann sollen die Neuerungen gelten? 

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Änderungen bis zum 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht zu übertragen. Im Bundesjustizministerium ist man zuversichtlich, dass der Gesetzgebungsprozess rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um diese Vorgabe zu erfüllen. Der Bundestag muss allerdings noch über das Gesetz beraten.

Es treten nicht alle Teile der geplanten Reform gleichzeitig in Kraft. So soll etwa die neue Regelung für Kaufverträge zwischen Unternehmen erst gelten, wenn diese nach dem 31. Dezember 2027 schließen.

Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu fordern, würde, wenn der Zeitplan eingehalten wird, ab Ende Juli in Deutschland gelten – und zwar auch für Geräte, die schon vorher gekauft wurden. Die Verpflichtung, reparierbare Geräte herzustellen, und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen dagegen nur für Geräte gelten, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. 

Wie viel Müll soll damit vermieden werden? 

Belastbare Schätzungen gibt es dazu nicht. Allerdings heißt es in dem nun veröffentlichten Entwurf, das Recht auf Reparatur trage zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels bei, bis 2030 das Abfallaufkommen durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederverwendung deutlich zu verringern.

Es gehört damit zu einer ganzen Reihe von Vorhaben der Europäischen Union, mit denen man einerseits Elektroschrott reduzieren und andererseits Verbraucherrechte stärken möchte. Dazu zählt etwa auch die bereits seit Ende 2024 geltende Verpflichtung, Smartphones, tragbare Lautsprecher und bestimmte andere Geräte einheitlich mit einem USB-C-Ladeanschluss auszustatten. 

Gerät kaputt – und dann? Wie sind die Abläufe für eine Reparatur? 

Beispiel Waschmaschinen: Für sie wird angenommen, dass sie üblicherweise zehn Jahre lang einwandfrei funktionieren. Geht das Gerät also während der Geltungsdauer des Rechts auf Reparatur kaputt, kann der Käufer vom Hersteller verlangen, dass er das Produkt entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert. Entscheidet sich der Käufer, einen anderen Reparaturdienst zu beauftragen, muss der Hersteller zu einem angemessenen Preis Ersatzteile zur Verfügung stellen. 

Was ist ein angemessener Preis für ein Ersatzteil oder eine Reparatur? 

Das ist sowohl in der EU-Richtlinie als auch in dem Entwurf des Justizministeriums nur relativ allgemein formuliert. Generell heißt es, dass die Preise nicht so hoch sein dürfen, dass sie von einer Reparatur abschrecken. 

Wie lange gibt es passende Ersatzteile? 

Die Hersteller sollen verpflichtet werden, Ersatzteile für bestimmte Modelle entsprechend der erwarteten Lebensdauer vorzuhalten. Für Smartphones bedeutet das, dass alle Teile, aus denen ein Mobiltelefon besteht, nach der Einstellung der Produktion des betreffenden Modells noch mindestens sieben Jahre lang verfügbar sein müssen.

Für die Hersteller von Waschmaschinen und Trocknern gilt diese Verpflichtung für eine Dauer von zehn Jahren nach Ende der Produktion. Wer ein gut funktionierendes Gerät hat, bei dem kleine, preiswerte Teile als Schwachstelle bekannt sind, sollte sich daher kurz vor Ende dieses Zeitraums überlegen, ob es vielleicht sinnvoll sein könnte, sich das betreffende Ersatzteil sicherheitshalber zu besorgen und auf die Seite zu legen.

Gibt es Kritik an den Plänen für das Recht auf Reparatur?

Dass die Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht vorankommt, wird von verschiedener Seite grundsätzlich begrüßt. So teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit, dass die Bundesregierung beim Recht auf Reparatur Praxisnähe beweise und sicherstelle, dass die europäischen Vorgaben nicht zu Lasten von Handwerksbetrieben und Mittelstand verschärft werden. "Konsequent wird etwa auf eine gesetzliche Verlängerung der Verjährung von Mängelansprüchen im Falle einer Reparatur gebrauchter Waren verzichtet", kommentiert ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke die angekündigten Neuerungen.

Er bewertet es außerdem positiv, dass ein Europäisches Reparaturinformationsformular eine freiwillige Option bleibt und Hersteller es nicht verpflichtend zu jedem Produkt veröffentlichen müssen. Es sollte eine Einschätzung geben, wie gut ein Produkt repariert werden kann. Der aktuelle Beschluss schafft laut ZDH "unternehmerische Flexibilität anstatt gesetzlicher Bevormundung."

Eine grundsätzliche Zustimmung zu den Plänen kommt auch vom Runden Tisch Reparatur, einem Zusammenschluss verschiedener Initiativen und Organisationen, die sich schon sehr lange für ein Recht auf Reparatur stark machen. Dennoch heißt es hier, dass bestimmte Formulierungen im Gesetzestext zu offen gehalten sind. Damit sei der Entwurf weiterhin nicht ausreichend, damit das Recht auf Reparatur in der Praxis Wirkung entfalten und Reparaturen für die Menschen günstiger und attraktiver machen könne.

Dabei bezieht sich die Initiative vorrangig auf die Festlegung zum Preis für Ersatzteile. Denn Ersatzteilpreise sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Neupreis des Produkts stehen und nicht nur einen Preis haben, der "nicht abschreckend" wirkt. "Diese Konkretisierung fehlt weiterhin im Kabinettsbeschluss", erklärt Katrin Meyer, Geschäftsführerin des Runden Tisch Reparatur. dpa/jtw