Praktikanten haben Anspruch auf Mindestlohn Mindestlohn für (fast) alle – auch im Praktikum

Auch Praktikanten haben seit 1. Januar 2015 Anspruch auf den Mindestlohn. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Bürokratie. Denn sie müssen jetzt immer einen Praktikumsvertrag abschließen und genau hinsehen, wem sie für wie lange ein Praktikum geben.

Ein freiwilliges Praktikum von weniger als drei Monaten ist vom Mindestlohn befreit. - © Foto: Detlev Müller

Vor dem Gesetz sind alle gleich. Das stimmt nicht so ganz. Denn vor dem Mindestlohngesetz sind nicht wirklich alle gleich. Vielmehr ist die Frage, ob Praktikanten in Deutschland nach Mindestlohn bezahlt werden mit einem "Ja, aber..." zu beantworten. Praktikanten gelten nach dem neuen Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer und verdienen somit auch den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Allerdings nur, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen sie 18 Jahre alt sein oder – unter 18 Jahren – eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Unter 18-Jährigen ohne Berufsabschluss muss kein Mindestlohn bezahlt werden. So soll es für ungelernte Jugendliche nicht attraktiv werden, keine Ausbildung anzustreben.

Auf die Dauer kommt es an

Das ist aber längst nicht alles. Entscheidend ist auch noch die Dauer und die Art des Praktikums. Nur wenn ein Praktikum freiwillig ist und länger als drei Monate dauert, muss Mindestlohn gezahlt werden. Dann allerdings auch ab dem ersten Tag des Praktikums. Ein Praktikum, das vier Monate dauert, muss also auch volle vier Monate vergütet werden. Die ersten drei Monate sind dann nicht "mindestlohnfrei".

Mindestlohn und Praktikum

Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn und Praktikum erhalten Sie unter der-mindestlohn-gilt.de. Dort können sich mit einem Online-Tool zu einer individuellen Antwort auf Ihre Fragestellung durchklicken. Für alle weiteren Fragen steht die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung unter Telefon 030/60280028.

Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Klingt kompliziert. Ist aber so. Praktikanten gelten dann nicht als Arbeitnehmer (und erhalten damit keinen Mindestlohn), wenn:

  • sie ein Pflichtpraktikum absolvieren (für Schule, Ausbildung, Hochschule oder Bildungsakademie).
  • wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und es nicht länger als drei Monate dauert.
  • wenn sie ein begleitendes Praktikum zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, es nicht länger als drei Monate dauert und sie vorher kein gleiches Praktikum beim gleichen Arbeitgeber absolviert haben.
  • wenn sie eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren.

Ein Orientierungspraktikum vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums ist also bis zur Dauer von drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen. Nur ein Pflichtpraktikum darf länger dauern und muss dann auch nach mehr als drei Monaten nicht nach Mindestlohn bezahlt werden. "Längere Praktika sind im Handwerk aber sowieso nicht üblich", weiß Oskar Vogel, Hauptgeschäftsführer des Baden-Württembergischen Handwerkstages (BWHT).

Keine Verjährung

Dennoch liegt der Teufel im Detail: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, ob der Praktikant schon einmal bei ihm im Betrieb ein Praktikum absolviert hat. Auch wenn das Praktikum Jahre zurück liegt, zählt dessen Dauer zum Mindestlohnanspruch. "Es gibt beim Praktikum keine Verjährung", weiß Vogel. Hat der Praktikant bereits ein freiwilliges Praktikum im selben Betrieb gemacht, entsteht für das folgende Praktikum, wenn die Gesamtdauer drei Monate überschreitet, Anspruch auf Mindestlohn. Heißt konkret: Wenn der Praktikant vor zehn Jahren ein freiwilliges dreimonatiges Praktikum im Betrieb gemacht hat, muss heute für ein erneutes dreimonatiges Praktikum Mindestlohn gezahlt werden.

Der Jurist empfiehlt Arbeitgebern deshalb diesen Punkt bereits im Bewerbungsgespräch anzusprechen. "Man sollte nicht nur die Frage stellen 'Haben Sie bei uns schon einmal gearbeitet', denn das verbinden viele nur mit einer Festanstellung, sondern auch standardmäßig die Frage 'Haben Sie bei uns schon einmal ein Praktikum absolviert'?" Wurde das Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber absolviert, sieht es anders aus: "In der Regel kann dann ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monaten absolviert werden."

Die Sorgfaltspflicht, das alles richtig zu erfassen und zu klären, liegt beim Unternehmer. "Das ist ein unglaublicher Aufwand für Arbeitgeber. Wir stellen fest, dass viele jetzt vorsichtig sind und lieber keine Praktikanten mehr einstellen", resümiert Vogel, "das ist sehr schade, denn Praktika sind ein guter Weg, um junge Menschen für das Handwerk zu interessieren."

Art des Praktikums

Neben der Frage, wo und wie lange ein Praktikum absolviert wurde, muss der Arbeitgeber auch klären, welche Art von Praktikum geleistet wurde. Denn auch diese spielt bei der Einordung des Praktikums eine große Rolle – insbesondere, wenn der Praktikant schon einmal ein Praktikum angetreten hat. Der Anspruch auf Mindestlohn im Praktikum entsteht übrigens auch, wenn das Praktikum im Jahreswechsel 2014/2015 stattfand. Wenn beispielsweise ein Praktikant von November 2014 bis Februar 2015 ein freiwilliges Praktikum in einem Betrieb absolviert hat, muss er für die Monate Januar und Februar nach Mindestlohn bezahlt worden sein, weil das neue Mindestlohngesetz zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist und von diesem Zeitpunkt an der Anspruch auf Mindestlohn entstanden ist.

Für jedes Praktikum ein Vertrag

Und Vorsicht: Der Praktikant kann auf die Bezahlung nach Mindestlohn nicht verzichten. Besteht der Anspruch, muss der Arbeitgeber auch zahlen, ansonsten droht ihm ein Bußgeld wie bei allen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz. "Man kann dieses Gesetz nicht mit einer einzelvertraglichen Vereinbarung unterlaufen", warnt Vogel.

Für alle Praktika gilt: Es muss ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden – für alle, auch für ein Schnupperpraktikum von zwei Tagen. Im Vertrag müssen die Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer des Praktikums benannt werden. Ebenso müssen die tägliche Arbeitszeit sowie der Urlaubsanspruch und das Gehalt aufgeführt sein. Gelten Tarifverträge , darf ein entsprechender Hinweis nicht fehlen. "In der Regel kennen Tarifverträge jedoch keine Regelungen für Praktikanten", sagt Oskar Vogel. Hat der Praktikant das Praktikum absolviert, hat er Anspruch auf ein Zeugnis.

Nachweise vorlegen lassen

Bei einem Pflichtpraktikum, das vom Mindestlohn befreit ist, sollten sich Arbeitgeber vor Beginn des Praktikums außerdem den entsprechenden Nachweis (Studienordnung und Immatrikulationsbescheinigung) vorlegen lassen und in ihren Unterlagen dokumentieren.

Viele Fragen werden in der Zukunft wohl noch in Einzelfallkonstellationen aufgeworfen werden. "Schwierig wird es immer, wenn zwei Praktika gemacht werden." Viele Fragen werden wohl auch erst vor Gericht beantwortet werden.

Erstes ­Praktikum Zweites Praktikum (selber Arbeitgeber) Mindestlohnpflicht?
Pflicht­praktikumPflicht­praktikumnein ­ (wenn 2 Pflicht­praktika vorgesehen sind)
Pflicht­praktikum Orientierungspraktikum bis 3 Monateja, das zweite Praktikum ist zu vergüten
Pflicht­praktikumbegleitendes Praktikum bis 3 Monatenein
Orientierungspraktikum bis 3 MonatePflicht­praktikumnein
Orientierungspraktikum bis 3 Monatebegleitendes Praktikum bis 3 Monatenein
Orientierungspraktikum bis 3 Monate Orientierungspraktikum bis 3 Monateja, Vergütungspflicht für beide Praktika
begleitendes Praktikum bis 3 MonatePflicht­praktikumnein
begleitendes Praktikum bis 3 Monate Orientierungspraktikum bis 3 Monateja, Vergütungspflicht für beide Praktika
begleitendes Praktikum bis 3 Monatebegleitendes Praktikum bis 3 Monateja, Vergütungspflicht für beide Praktika

Quelle: BMAS

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