Fragen von Handwerkern Photovoltaikanlage: Wann greift die Steuerschuldnerschaft?

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums sorgt für Irritationen bei Handwerksbetrieben, die sich auf die Installation von Photovoltaikanlagen spezialisiert haben. Danach stellt die Installation eine Bauleistung dar, für die die Steuerschuldnerschaft greift.

Frage 1 eines Handwerkers: Ich installiere in einem Privathaushalt eine Photovoltaikanlage. Darf ich wegen des aktuellen BMF-Schreibens keine Umsatzsteuer mehr ausweisen, weil der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausrechnen und ans Finanzamt abführen muss?

Antwort: Nein. Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist zwar eine Bauleistung (BMF, Schreiben v. 9.12.2013, Az. IV D 3 – S 7279/13/10001). Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer aber nur dann, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims werden Steuerzahler zum Unternehmer, Bauleistungen erbringen sie jedoch nicht.

Frage 2 eines Handwerkers: Wann greift die Steuerschuldnerschaft bei Installation einer Photovoltaikanlage?

Antwort: Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift immer dann, wenn ein Handwerker die Photovoltaikanlage im Auftrag eines Bauunternehmers erbringt.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat übrigens zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen entschieden, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen. Denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke (BFH, Urteil vom 23.08.2013, Az. V R 37/10).