Wer sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach seines Eigenheims installieren lässt und den Strom gegen eine Vergütung ins Netz eines Energieunternehmens einspeist, ist in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer. Das bringt einige Rechte und Pflichten mit sich.

Investitionsabzugsbetrag
Bereits drei Jahre vor der Installation können Sie Betriebsausgaben in Höhe von 40 Prozent der Nettokosten der Photovoltaikanlage geltend machen. Dieser Verlust kann mit anderen Einkünften steuersparend saldiert werden. Sie müssen die Investitionsabsicht nur beweisen können.
Beispiel: Sie planen 2019 den Kauf einer Photovoltaikanlage für 20.000 Euro. Ein Statiker hat bereits berechnet, welcher Anlagentyp sich eignet. In der Steuererklärung 2016 dürfen Sie einen Verlust von 8.000 Euro (20.000 Euro x 40 Prozent) geltend machen und mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen.
Vorsteuerabzug I
Lassen Sie sich nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG einstufen, selbst wenn Ihre Einkünfte unter 17.500 Euro liegen. Denn als "normaler" Unternehmer steht Ihnen die Vorsteuererstattung aus dem Kaufpreis der Anlage und aus den laufenden Kosten zu. Im Gegenzug müssen Sie allerdings nicht nur die Umsatzsteuer für die Stromvergütungen ans Finanzamt überweisen, sondern auch Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom.
Vorsteuerabzug II
Sie sollten sich unbedingt mit der Photovoltaikanlage einen Stromspeicher mitbestellen und die Anlage sowie den Speicher zeitgleich installieren lassen. Dann gibt es für beides den Vorsteuerabzug. Lassen Sie den Stromspeicher später installieren, ist die Vorsteuererstattung für ihn verloren. bek