Seit einem Jahr ist das Mieterstromgesetz in Kraft. Die Bundesregierung wollte Vermieter dazu ermuntern, in Solaranlagen zu investieren – doch Fehlanzeige. "Das Mieterstromgesetz verpufft nahezu wirkungslos", ist vom E-Handwerk zu hören. Ein Verbändebündnis hat nun einen Forderungskatalog an die beteiligten Bundesministerien gesendet. So soll der Mieterstrom doch noch ein Erfolg werden.
Jana Tashina Wörrle

Seit dem 1. August 2017 ist das Mieterstromgesetz (MieterstromG) in Kraft. Vermieter, die Solaranlagen auf den Dächern ihrer Gebäude installieren lassen, können ihren Mietern seitdem vergünstigen Strom anbieten. Doch kaum einer nutzt die Optionen, die das Gesetz parat hat. Die Bundesregierung hat den Zubau mit Mieterstrom-PV-Anlagen auf jährlich 500 Megawatt peak (MWp) begrenzt, doch das wäre gar nicht nötig gewesen. Bislang wurden nur Anlagen in Betrieb genommen, die gemeinsam eine Leistung von lediglich 3,3 MWp erreichen. Die Bilanz nach einem Jahr Mieterstromgesetz sieht extrem mau aus.
Ein Bündnis von verschiedenen Verbänden der Energiewirtschaft, der Solarbranche, des Elektrohandwerks und auch von Mieterbund und Verbraucherzentrale haben nun gemeinsam erörtert, was sich ändern müsste, damit Mieter mit Sonnenstrom vom Dach ihres Hauses oder mit Strom aus Blockheizkraftwerken (BHKW) vor Ort versorgt werden können bzw. die Vermieter die Angebote dafür nutzen und in entsprechende Anlagen investieren. Das Ergebnis ist ein ausführlicher Forderungskatalog, der das aktuell geltende Mieterstromgesetz auf den Kopf stellt.
"Nach einem Jahr herrscht Ernüchterung", teilt deshalb der Zentralverband der deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke (ZVEH) mit. Haupthindernis für die Verbreitung von Mieterstrom ist aus seiner Sicht die Belastung von solar erzeugtem Mieterstrom mit der EEG-Umlage. Denn anders als beim Eigenverbrauch von Solarstrom wird Mieterstrom mit der vollen EEG-Umlage belastet.
Mieterstromgesetz: Große Enttäuschung
Zwar ist vor Ort genutzter Strom vom Dach des Vermieters bereits von einigen Kostenbestandteilen des Strompreises befreit, anders als bei Eigenheimbesitzern wird jedoch die komplette EEG-Umlage von derzeit knapp sieben Cent je Kilowattstunde fällig. Weil dieUmlagepflicht auch nach den Vorgaben des Mieterstromgesetzes Bestand hat, erhalten Vermieter zur Dämpfung dieser Belastung für direkt vor Ort genutzten Solarstrom oder Strom aus BHKW-Anlagen eine Förderung. Überschussstrom kann weiter wie gehabt ins Stromnetz zum festen EEG-Tarif eingespeist werden.
Für Immobilienbesitzer rechnet sich der Mieterstrom in der Regel bislang aber kaum, wenn sie die Dächer von vermieteten Häusern mit Anlagen ausstatten, die Solarstrom erzeugen. Zum einen haben sie für die Abrechnung, Vertrieb und die Messungen einen Mehraufwand und Mehrkosten, die den Profit schrumpfen lassen. Zum anderen können den Strom ihren Mietern nicht vergünstigt anbieten, da diese die volle EEG-Umlage zahlen müssen.
Die neue Förderkomponente für Mieterstrom orientiert sich an den im EEG genannten Einspeisevergütungen abzüglich eines Zuschlags. Dabei ist die Größe der PV-Anlage entscheidend und der Photovoltaik-Zubau insgesamt. Der Zuschlag liegt derzeit zwischen 2,1 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) und 3,7 Cent/kWh.
Damit wird Mieterstrom aber immer noch gleich behandelt wie etwa der Strom, den Eigenheimbesitzer mit Solar- oder BHKW-Anlagen selbst erzeugen und verbrauchen können. Denn für diesen Eigenverbrauch wird anders als für den Mieterstrom keine EEG-Umlage fällig. Der Mieterstromzuschlag kann den Unterschied nicht ausgleichen. Er fällt zwischen 3,2 und 4,8 Cent pro Kilowattstunden (kWh) niedriger aus. Das Verbändebündnis fordert deshalb: "Der Mieterstromzuschlag muss entsprechend dieser Differenz und unter Berücksichtigung der Anlagengröße für den Fall angehoben werden, dass eine Beseitigung oder Verringerung der EEG-Umlage auf Mieterstrom nicht umsetzbar sein sollte."
Der ZVEH formuliert es direkt mit den Worten: "Abgeschafft werden muss vor allem die Ungleichbehandlung von er neuerbarem Eigenstrom- und Mieterstromverbrauch." Nur so könne der Mieterstrom attraktiver werden.
Mieterstrom: Solaranlagen auf ungenutzten Dachflächen
Noch vor dem Inkrafttreten des MieterstromG hatte der Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW-Solar) die Pläne als wichtiges Zeichen für die Branche gewertet und gehofft, dass Stadtwerke und Wohnungsunternehmen durch die Gesetzesänderung motiviert werden, bislang weitgehend ungenutzte Dachflächen der Innenstädte solartechnisch zu erschließen und attraktive Mieterstromtarife anzubieten. Betriebe aus dem Handwerk, die Solaranlagen und BHKW installieren, warten und reparieren, hätten dann mit neuen Aufträgen rechnen können.
Mieterstrom: Das gilt seit 1. August 2017
Der neue Zuschuss für Mieterstrom liegt zwischen 2,1 bis 3,7 Cent je Kilowattstunde. Ihn erhalten Betreiber neuer Solaranlagen auf Mietgebäuden seit 1. August 2017 für lokal erzeugten Solarstrom, der nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist, sondern Mietern in Wohngebäuden angeboten wird. Dieser Strom beinhaltet einen Mindestrabatt von 10 Prozent gegenüber regionalen Grundversorgertarifen.
Quelle: BSW-Solar
Nun zeigt sich eine große Enttäuschung und auch der BSW-Solar hat sich dem Forderungskatalog des Bündnisses angeschlossen. Zwar werden etwa zwei Jahren wieder mehr Solaranlagen installiert, doch der Ökostrombedarf im Strom-, Wärme- und Verkehrssektor ist dennoch gewaltig. "Solarstromanlagen sind inzwischen so preiswert, dass die Förderung deutlich an Bedeutung verloren hat", erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar. Stattdessen geht es denjenigen, die jetzt auf Solarstrom setzen, primär um die Senkung der Stromrechnung, wenn sie auf dem eigenen Dach eine Solaranlage installieren. Die Rechnung geht allerdings bislang nur für die Eigenheimbesitzer auf und nicht für die Vermieter, die bereit wären in Solar- oder BHKW-Anlagen zu investieren.
Mieterstromgesetz bringt Steuerprobleme
Die Mieterstrom-Förderung könnte aus Sicht des Verbändebündnisses dann vorankommen, wenn die Politik noch weitere Marktbarrieren beseitigt hätte oder zukünftig noch beseitigt. So sollten steuerliche Barrieren für Wohnungsbaugesellschaften abgebaut und zumindest Betreiber kleinerer Solarstromanlagen von Lieferantenpflichten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes befreit werden. Für sie sei der Aufwand für Abrechnungs-, Informations- und Mitteilungspflichten unverhältnismäßig.
Zudem führt die Erzeugung von Mieterstrom derzeit dazu, dass Wohnungsunternehmen die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verlieren, denn sie werden als Stromerzeuger automatisch zu gewerblich Tätigen. Die ansonsten gewerbesteuerfreie Vermietungstätigkeit wird gewerbesteuerpflichtig. Auch das schreckt von der Nutzung von Mieterstrom-Anlagen genauso ab wie ein drohender Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung von Vermietungsgenossenschaften, wie sie die 10-Prozent-Grenze für alle sonstigen Einnahmen überschreiten.
Schon bevor das MieterstromG in Kraft trat hat auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) darauf higewiesen, dass die Bundesregierung es versäumt hätte, das volle Potenzial von Mieterstromprojekten auszuschöpfen. Insbesondere Mieter aus kleineren Häusern würden so außen vor bleiben. Denn von der Mieterstromregelung seien nicht bewohnte Gebäude wie Garagen oder Hallen ausgeschlossen. Außerdem gilt das Gesetz nicht für Nachbargebäude, auch wenn diese zur selben Wohnanlage gehören, aber selbst ein Dach haben, das entgegen der Sonneneinstrahlung ausgerichtet ist.
Den Bezug zu den kleineren Häusern greift nun auch das Verbändebündnis auf und weist auf die rund vier bis fünf Millionen Gebäude in Deutschland hin mit zwei bis sechs Wohnungen. Damit diese den Mieterstrom stärker nutzen, bedürfe es Bagatellgrenzen und entsprechend weniger bürokratische Hürden. Auch hier zielen die vorgeschlagenen Änderungen auf eine Gleichstellung von Mieterstrom und Eigenstrom sowohl technisch als auch juristisch ab. Denn technisch seien beide identisch – also, was die Anlagengröße und die Art der Nutzung betrifft – dennoch gilt. Der Unterschied: Bei Eigenverbrauch betreibt eine natürliche oder juristische Person die Stromerzeugungsanlage selbst und verbraucht den Strom. Bei Mieterstrom sind Erzeuger und Verbraucher dagegen unterschiedliche Rechtspersonen. Das führt auch zu unterschiedlichen Stromkosten. Konkret richten die Verbände die Vorschläge auf Versorgungskonzepte auf Basis einer kleiner Stromerzeugungsanlagen von bis zu 30 kW oder bis zu sechs Wohneinheiten pro Gebäude, für die neue Bagatellgrenzen gelten sollten.
ZDH mahnt: "Keine weiteren Umlagen"
Auch wenn das Handwerk von der Errichtung und Wartung von Mieterstromanlagen grundsätzlich profitieren könnte, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) jedoch schon vor einem Jahr gewarnt, dass man bei einem Beschluss solcher neuer Förderungen nicht vergessen dürfe, dass nicht jeder davon profitiert.
So verstärke der neue Ansatz die in der EE-Ausbauförderung problematische Umverteilungseffekte, da die Gesamtheit der Verbraucher – Privathaushalte wie auch Mittelstand einschließlich Handwerk – für die Gruppe an Eigentümern bezahlen müsse, die solche Mieterstrommodelle realisieren und für deren Mieter. "Eine gesellschaftliche faire Finanzierung der Kosten für den Ausbau der Er neuerbaren Energien sieht anders aus", kommentierte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke die Einführung des Mieterstromgesetzes. Aus seiner Sicht ist die Akzeptanzgrenze erreicht, wenn es um die Gesamtbelastung aus EEG-Umlage und Netzentgelten geht – auch wenn die EEG-Umlage 2018 ein wenig gesunken ist.
Den Forderungskatalog der Verbände kann man hier nachlesen.>>>