Mit Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandelsgesellschaften seit diesem Jahr wie Kapitalgesellschaften besteuert werden – ohne Rechtsformwechsel. Neuerungen gibt es in diesem Gesetz auch zum Investitionsabzugsbetrag und zu Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG. Doch es ist ein Gesetz mit Licht und Schatten.

Um die Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG zu verbessern, hat der Gesetzgeber 2021 eine Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer eingeführt.
Zwar sind die Bemühungen zu begrüßen, dass wegen Corona- und Energie-Krise Steuererleichterungen zur Stärkung der Liquidität beschlossen wurden. Doch das Kernstück dieses neuen Gesetzes, nämlich die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften wie Kapitalgesellschaften, bringt nicht die gewünschten steuerlichen Effekte für alle Unternehmer im Handwerk.
Optionsmodell mit Licht und Schatten
Herzstück des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts war die Möglichkeit für Personenhandelsgesellschaften, sich auf Antrag ab 2022 wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Ziel sollte sein, die finanzielle Liquidität durch niedrigere Steuersätze zu stärken.
Eine interessante Möglichkeit, die jedoch einen Haken hat. Denn diese Option steht nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zu, nicht dagegen Einzelunternehmern. Das kritisiert auch der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke. Das Gesetz gehe in weiten Teilen an den Erfordernissen und Erwartungen des Handwerks vorbei.
Das gilt für Einzelunternehmer steuerlich
Denn Einzelunternehmer haben derzeit nur die Möglichkeit, beim Finanzamt für nicht entnommene Gewinne die Besteuerung mit einem fixen Steuersatz von 28,25 Prozent zu beantragen (sogenannte Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG). Der Haken an diesem vor Jahren eingeführten Modell: Entnimmt der Einzelunternehmer die ermäßigt besteuerten Gewinne in den Folgejahren doch noch, müssen zusätzliche Steuern in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt überwiesen werden.
Hier sollte der Gesetzgeber gerade wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise steuerliche Erleichterungen, Übergangsregelungen oder Nichtbeanstandungsregelungen bei nachträglicher Entnahme ermäßigt besteuerter Gewinne schaffen.
Praxistipp: Zwar findet sich im neuen Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 ein Passus, dass die Thesaurierungsbesteuerung angepasst werden soll. Doch bislang wurde noch nichts dazu umgesetzt. Zumindest im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, das Ende Februar veröffentlicht wurde, findet sich noch keine begünstigende Neuregelung für Einzelunternehmer zur Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz.
Informationen zum neuen Optionsmodell zur Körperschaftsteuer
Wer mit dem Gedanken spielt, seine Personenhandelsgesellschaft ab 1. Januar 2023 wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, sollte das Gespräch mit seinem Steuerberater suchen und das Für und Wider abwägen. Denn diese neue Besteuerungs-Option hat nicht nur Vorteile. Verluste in der Personenhandelsgesellschaft beispielsweise gehen im Zeitpunkt des Besteuerungswechsels steuerlich unter. Wer diese Option zieht, vollzieht einen Formwechsel, bei dem es eigentlich zur Auflösung und zur Versteuerung der stillen Reserven in der Personenhandelsgesellschaft kommt.
Es kann jedoch ein Antrag gestellt werden, dass die Aufdeckung der stillen Reserven unterbleibt. Das wiederum bedeutet aber, dass der Betrieb in den nächsten sieben Jahren nicht umstrukturiert oder verkauft werden darf. Ohne Steuerberater sollte hier keine Entscheidung getroffen werden.
Der Antrag für dieses Optionsmodell muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt gestellt werden, damit eine Personenhandelsgesellschaft ab dem 1. Januar des Folgejahrs wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird.
Praxistipp: Ausführliche Informationen zum neuen Optionsmodell finden sich in einem ausführliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 10. November 2021).
Wegen Corona mehr Zeit für Investitionen
Freuen können sich selbstständige Handwerker, die in den Jahren 2017 bis 2019 für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG vom Gewinn abgezogen haben. Eigentlich hätten sie bis 2022 investieren müssen. Ohne Investition kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend und fordert die gesparten Steuern zurück.
Doch wegen der Corona-Krise wurde der dreijährige Investitionszeitraum im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts auf fünf Jahre verlängert. Es ist also möglich, die Investitionen für einen im Jahr 2017 abgezogenen Investitionsabzugsbetrag bis Ende 2022 umzusetzen.
Bis Ende 2022 haben Unternehmer für betriebliche Investitionen nun neuerdings auch Zeit, wenn Sie vom Gewinn 2018 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben. Für Fälle des Investitionsabzugsbetrags 2018 wurde der Investitionszeitraum von drei auf vier Jahre verlängert.
Praxistipp: Im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes setzt der Gesetzgeber sogar noch einen drauf. Für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2022 hätten realisiert werden müssen, haben Unternehmer jetzt Zeit bis zum 31. Dezember 2023. Das gilt für Investitionsabzugsbeträge der Jahre 2017, 2018 und 2019.
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Hat ein selbstständiger Handwerker ein betriebliches Gebäude verkauft und plante den Kauf einer neuen Immobilie, hat er den Veräußerungsgewinn nicht zwingend versteuern müssen. Er hatte die Möglichkeit, eine Rücklage nach § 6b EStG auszuweisen. Der Gewinn mindert dann im Jahr des Kaufs der neuen Immobilie die Anschaffungskosten und somit die Gebäudeabschreibung.
Hier muss der Unternehmer jedoch Reinvestitionsfristen beachten. Wird diese Reinvestitionsfrist nicht eingehalten, muss die Rücklage plus Zuschlag gewinnerhöhend aufgelöst werden. Gute Nachricht für Unternehmer, die eigentlich bis Ende 2020 hätten reinvestieren müssen. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts reicht es, wenn bis Ende 2022 die neue Immobilie gekauft wird.
Praxistipp: Auch hier sieht der Entwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vor, dass bei verpflichtenden Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 jeder Unternehmer ein Jahr mehr Zeit hat. Es genügt also die Reinvestition bis Ende 2023.